Änderung § 23d SGB IV vom 01.01.2023

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§ 23d SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 23d SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 23d (neu)


(Text neue Fassung)

§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses


vorherige Änderung

 


Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt.




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