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Änderung § 120 SGB IV vom 01.01.2023

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 120 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 120 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
(heute geltende Fassung) 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen


(Text neue Fassung)

§ 120 (aufgehoben)


vorherige Änderung

1 § 51 Absatz 6 Nummer 5 und § 59 Absatz 3 in der jeweils bis zum 31. Dezember 2017 geltenden Fassung finden bis zum Ende der Amtsperiode weiterhin Anwendung auf bis dahin bereits gewählte Mitglieder eines Selbstverwaltungsorgans einschließlich ihrer Stellvertreter. 2 Maßgeblich ist der Wahltag im Sinne des § 54 Absatz 3.



 
(heute geltende Fassung)