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Änderung § 125 SGB IV vom 28.03.2024

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§ 125 SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 28.03.2024 geltenden Fassung
§ 125 SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 28.03.2024 geltenden Fassung
durch Artikel 32 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
(heute geltende Fassung) 
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 125 (aufgehoben)


(Text neue Fassung)

§ 125 Übergangsregelung zum Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches und zur Verzinsung dieses Erstattungsanspruchs


vorherige Änderung

 


(1) 1 Der Erstattungsanspruch nach § 55 Absatz 3d Satz 1 des Elften Buches ist nach Ablauf des Kalendermonats der Beitragszahlung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Erstattung mit 4 Prozent pro Jahr zu verzinsen. 2 Ein gesonderter Antrag ist nicht zu stellen.

(2) 1 Der Erstattungsanspruch und der sich nach Absatz 1 Satz 1 ergebende Zinsbetrag sind durch die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen bei Selbstzahlern auszuzahlen oder mit künftigen Beitragsansprüchen aufzurechnen. 2 Die Aufrechnung bedarf keiner Zustimmung des Berechtigten.

(heute geltende Fassung) 
 

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