| § 23d SGB IV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 24.12.2025 geltenden Fassung | § 23d SGB IV n.F. (neue Fassung) in der am 24.12.2025 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 22.12.2025 BGBl. 2025 I Nr. 355 |
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(Text alte Fassung) § 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben bei Beendigung oder Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses | (Text neue Fassung)§ 23d Abgeltung von abgeleiteten Entgeltguthaben |
Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, findet § 23a mit der Maßgabe Anwendung, dass nach Beendigung oder bei Ruhen des Beschäftigungsverhältnisses ausgezahlte Entgeltguthaben auch dann dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. | Für die Abgeltung von Entgeltguthaben, die aus Arbeitszeitguthaben abgeleitet sind, ist § 23a mit der Maßgabe anzuwenden, dass ausgezahlte Entgeltguthaben dem letzten, mit laufendem beitragspflichtigem Arbeitsentgelt belegten Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind; dies gilt auch dann, wenn dieser nicht im laufenden Kalenderjahr liegt. |