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Synopse aller Änderungen des SGB IV am 01.07.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2021 durch Artikel 4 des TeilhStG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie des SGB IV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

SGB IV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2021 geltenden Fassung
SGB IV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 4 G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1387

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Abschnitt Grundsätze und Begriffsbestimmungen
    Erster Titel Geltungsbereich und Umfang der Versicherung
       § 1 Sachlicher Geltungsbereich
       § 2 Versicherter Personenkreis
       § 3 Persönlicher und räumlicher Geltungsbereich
       § 4 Ausstrahlung
       § 5 Einstrahlung
       § 6 Vorbehalt abweichender Regelungen
    Zweiter Titel Beschäftigung und selbständige Tätigkeit
       § 7 Beschäftigung
       § 7a Anfrageverfahren
       § 7b Wertguthabenvereinbarung
       § 7c Verwendung von Wertguthaben
       § 7d Führung und Verwaltung von Wertguthaben
       § 7e Insolvenzschutz
       § 7f Übertragung von Wertguthaben
       § 7g (aufgehoben)
       § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit
       § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten
       § 9 Beschäftigungsort
       § 10 Beschäftigungsort für besondere Personengruppen
       § 11 Tätigkeitsort
       § 12 Hausgewerbetreibende, Heimarbeiter und Zwischenmeister
       § 13 Reeder, Seeleute und Deutsche Seeschiffe
    Dritter Titel Arbeitsentgelt und sonstiges Einkommen
       § 14 Arbeitsentgelt
       § 15 Arbeitseinkommen
       § 16 Gesamteinkommen
       § 17 Verordnungsermächtigung
       § 17a Umrechnung von ausländischem Einkommen
       § 18 Bezugsgröße
    Vierter Titel Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
       § 18a Art des zu berücksichtigenden Einkommens
       § 18b Höhe des zu berücksichtigenden Einkommens
       § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens
       § 18d Einkommensänderungen
       § 18e Ermittlung von Einkommensänderungen
    Fünfter Titel Verarbeitung der Versicherungsnummer
       § 18f Zulässigkeit der Verarbeitung
       § 18g Angabe der Versicherungsnummer
    Sechster Titel Sozialversicherungsausweis
       § 18h Ausstellung des Sozialversicherungsausweises
    Siebter Titel Betriebsnummer
       § 18i Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe der Arbeitgeber
       § 18k Betriebsnummer für Beschäftigungsbetriebe weiterer Meldepflichtiger
       § 18l Identifikation weiterer Verfahrensbeteiligter in elektronischen Meldeverfahren
       § 18m Verarbeitung der Betriebsnummer
       § 18n Absendernummer
Zweiter Abschnitt Leistungen und Beiträge
    Erster Titel Leistungen
       § 19 Leistungen auf Antrag oder von Amts wegen
       § 19a Benachteiligungsverbot
    Zweiter Titel Beiträge
       § 20 Aufbringung der Mittel, Übergangsbereich
       § 21 Bemessung der Beiträge
       § 22 Entstehen der Beitragsansprüche, Zusammentreffen mehrerer Versicherungsverhältnisse
       § 23 Fälligkeit
       § 23a Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt als beitragspflichtige Einnahmen
       § 23b Beitragspflichtige Einnahmen bei flexiblen Arbeitszeitregelungen
       § 23c Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen
       § 24 Säumniszuschlag
       § 25 Verjährung
       § 26 Beanstandung und Erstattung zu Unrecht entrichteter Beiträge
       § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs
       § 28 Verrechnung und Aufrechnung des Erstattungsanspruchs
Dritter Abschnitt Meldepflichten des Arbeitgebers, Gesamtsozialversicherungsbeitrag
    Erster Titel Meldungen des Arbeitgebers und ihre Weiterleitung
       § 28a Meldepflicht
       § 28b Inhalte und Verfahren für die Gemeinsamen Grundsätze und die Datenfeldbeschreibung
       § 28c Verordnungsermächtigung
    Zweiter Titel Verfahren und Haftung bei der Beitragszahlung
       § 28d Gesamtsozialversicherungsbeitrag
       § 28e Zahlungspflicht, Vorschuss
       § 28f Aufzeichnungspflicht, Nachweise der Beitragsabrechnung und der Beitragszahlung
       § 28g Beitragsabzug
       § 28h Einzugsstellen
       § 28i Zuständige Einzugsstelle
       § 28k Weiterleitung von Beiträgen
       § 28l Vergütung
       § 28m Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen
       § 28n Verordnungsermächtigung
    Dritter Titel Auskunfts- und Vorlagepflicht, Prüfung, Schadensersatzpflicht und Verzinsung
       § 28o Auskunfts- und Vorlagepflicht des Beschäftigten
       § 28p Prüfung bei den Arbeitgebern
       § 28q Prüfung bei den Einzugsstellen und den Trägern der Rentenversicherung
       § 28r Schadensersatzpflicht, Verzinsung
Vierter Abschnitt Träger der Sozialversicherung
    Erster Titel Verfassung
       § 29 Rechtsstellung
       § 30 Eigene und übertragene Aufgaben
       § 31 Organe
       § 32 (aufgehoben)
       § 33 Vertreterversammlung, Verwaltungsrat
       § 34 Satzung
       § 35 Vorstand
       § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen sowie Ersatzkassen
       § 36 Geschäftsführer
       § 36a Besondere Ausschüsse
       § 37 Verhinderung von Organen
       § 38 Beanstandung von Rechtsverstößen
       § 39 Versichertenälteste und Vertrauenspersonen
       § 40 Ehrenämter
       § 41 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
       § 42 Haftung
    Zweiter Titel Zusammensetzung, Wahl und Verfahren der Selbstverwaltungsorgane, Versichertenältesten und Vertrauenspersonen
       § 43 Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane
       § 44 Zusammensetzung der Selbstverwaltungsorgane
       § 45 Sozialversicherungswahlen
       § 46 Wahl der Vertreterversammlung
       § 47 Gruppenzugehörigkeit
       § 48 Vorschlagslisten
       § 48a Vorschlagsrecht der Arbeitnehmervereinigungen
       § 48b Feststellungsverfahren
       § 48c Feststellung der allgemeinen Vorschlagsberechtigung
       § 49 Stimmenzahl
       § 50 Wahlrecht
       § 51 Wählbarkeit
       § 52 Wahl des Vorstandes
       § 53 Wahlorgane
       § 54 Durchführung der Wahl
       § 55 Wahlunterlagen und Mitwirkung der Arbeitgeber
       § 56 Wahlordnung
       § 57 Rechtsbehelfe im Wahlverfahren
       § 58 Amtsdauer
       § 59 Verlust der Mitgliedschaft
       § 60 Ergänzung der Selbstverwaltungsorgane
       § 61 Wahl der Versichertenältesten und der Vertrauenspersonen
       § 62 Vorsitzende der Selbstverwaltungsorgane
       § 63 Beratung
       § 64 Beschlussfassung
       § 65 Getrennte Abstimmung
       § 66 Erledigungsausschüsse
    Dritter Titel Haushalts- und Rechnungswesen
       § 67 Aufstellung des Haushaltsplans
       § 68 Bedeutung und Wirkung des Haushaltsplans
       § 69 Ausgleich, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, Kosten- und Leistungsrechnung, Personalbedarfsermittlung
       § 70 Haushaltsplan
       § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
       § 71a Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit
       § 71b Veranschlagung der Arbeitsmarktmittel der Bundesagentur für Arbeit
       § 71c Eingliederungsrücklage der Bundesagentur für Arbeit
       § 71d Haushaltsplan und Kostenverteilungsverfahren der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau
       § 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan
       § 71f Haushaltsplan der Unfallversicherung Bund und Bahn
       § 72 Vorläufige Haushaltsführung
       § 73 Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben
       § 74 Nachtragshaushalt
       § 75 Verpflichtungsermächtigungen
       § 76 Erhebung der Einnahmen
       § 77 Rechnungsabschluss, Jahresrechnung und Entlastung
       § 77a Geltung von Haushaltsvorschriften des Bundes für die Bundesagentur für Arbeit
       § 78 Verordnungsermächtigung
       § 79 Geschäftsübersichten und Statistiken der Sozialversicherung
    Vierter Titel Vermögen
       § 80 Verwaltung der Mittel
       § 81 Betriebsmittel
       § 82 Rücklage
       § 83 Anlegung der Rücklage
       § 84 Beleihung von Grundstücken
       § 85 Genehmigungs- und anzeigepflichtige Vermögensanlagen
       § 86 Ausnahmegenehmigung
    Fünfter Titel Aufsicht
       § 87 Umfang der Aufsicht
       § 88 Prüfung und Unterrichtung
       § 89 Aufsichtsmittel
       § 90 Aufsichtsbehörden
       § 90a Zuständigkeitsbereich
Fünfter Abschnitt Versicherungsbehörden
    § 91 Arten
    § 92 Versicherungsämter
    § 93 Aufgaben der Versicherungsämter
    § 94 Bundesamt für Soziale Sicherung
Sechster Abschnitt Verarbeitung von elektronischen Daten in der Sozialversicherung
    Erster Titel Übermittlung von Daten zur und innerhalb der Sozialversicherung
       § 95 Gemeinsame Grundsätze Technik
       § 95a Ausfüllhilfe zum elektronischen Datenaustausch mit Sozialversicherungsträgern
       § 95b Systemprüfung
       § 95c Datenaustausch zwischen den Sozialversicherungsträgern
    Zweiter Titel Verarbeitung der Daten der Arbeitgeber durch die Sozialversicherungsträger
       § 96 Kommunikationsserver
       § 97 Annahmestellen
       § 98 Weiterleitung der Daten durch die Einzugsstellen
    Dritter Titel Übermittlung von Daten im Lohnnachweisverfahren der Unfallversicherung
       § 99 Übermittlung von Daten durch den Unternehmer im Lohnnachweisverfahren
       § 100 Inhalt des elektronischen Lohnnachweises
       § 101 Stammdatendatei
       § 102 Annahme, Prüfung und Weiterleitung der Daten zum Lohnnachweisverfahren
       § 103 Gemeinsame Grundsätze zur Datenübermittlung an die Unfallversicherung
Siebter Abschnitt Informationsangebote in den Meldeverfahren der sozialen Sicherung
    § 104 Informations- und Beratungsanspruch
    § 105 Informationsportal
Achter Abschnitt Elektronisches Antrags- und Bescheinigungsverfahren
    § 106 Elektronischer Antrag auf Ausstellung einer Bescheinigung über die anzuwendenden Rechtsvorschriften bei Beschäftigung nach Artikel 11 Absatz 3 Buchstabe b, Absatz 4, 5, Artikel 12 Absatz 1, Artikel 13 Absatz 1 Buchstabe a oder Buchstabe b Ziffer i und Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
    § 107 Elektronische Übermittlung von Bescheinigungen für Entgeltersatzleistungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
(Text neue Fassung)

    § 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger
    § 108a Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
Neunter Abschnitt Aufbewahrung von Unterlagen
    §§ 109 und 110 (aufgehoben)
    § 110a Aufbewahrungspflicht
    § 110b Rückgabe, Vernichtung und Archivierung von Unterlagen
    § 110c Verwaltungsvereinbarungen, Verordnungsermächtigung
    § 110d (aufgehoben)
Zehnter Abschnitt Bußgeldvorschriften
    § 111 Bußgeldvorschriften
    § 112 Allgemeines über Bußgeldvorschriften
    § 113 Zusammenarbeit mit anderen Behörden
Elfter Abschnitt Übergangsvorschriften
    § 114 Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
    § 115 (aufgehoben)
    § 115a (aufgehoben)
    § 116 Übergangsregelungen für bestehende Wertguthaben
    § 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung
    § 117 Verwaltungsausgaben der knappschaftlichen Krankenversicherung der Rentner
    § 118 Übergangsregelung für Tätigkeiten als Notärztin oder Notarzt im Rettungsdienst
    § 119 (aufgehoben)
    § 120 Übergangsregelung zur Änderung der Wählbarkeitsvoraussetzungen
    § 121 Übergangsregelung zur Vergütung der Vorstandsmitglieder der gesetzlichen Krankenkassen
    § 123 Übergangsregelung zur Struktur der Einrichtungen
    § 124 Übergangsregelung für das Verfahren zur elektronischen Abfrage und Übermittlung von Entgeltbescheinigungsdaten für Elterngeld
    § 127 Bericht über die Untersuchung zur strukturierten Übermittlung der Daten für die elektronisch unterstützte Prüfung bei den Arbeitgebern
    § 128 Außerordentliche Hemmung der Verjährung
    § 129 Übergangsregelung für die Zulassung der Arbeitnehmervereinigungen für die Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023
    § 130 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Impfzentren
    § 131 Sonstige nicht beitragspflichtige Einnahmen aus ärztlichen Tätigkeiten in Corona-Testzentren
    § 132 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit

§ 95b Systemprüfung


(1) 1 Meldepflichtige haben Meldungen und Beitragsnachweise durch Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder systemgeprüften elektronischen Ausfüllhilfen zu erstatten. 2 Dies gilt auch für Anträge und Bescheinigungen, soweit dies nach diesem Gesetzbuch oder dem Aufwendungsausgleichsgesetz geregelt ist.

(2) 1 Eine Systemprüfung ist für Programme und elektronische Ausfüllhilfen, die für den Datenaustausch zwischen Meldepflichtigen und den Sozialversicherungsträgern und weiteren annehmenden Stellen nach Absatz 1 eingesetzt werden, durchzuführen. 2 Die Systemprüfung umfasst die Beratung sowie die fachliche und technische Prüfung der Anwendungssoftware für die Erfassung, Prüfung, Verwaltung, Berechnung und Verarbeitung sowie Übermittlung, Annahme oder den Abruf der erforderlichen Daten. 3 Entgeltabrechnungsprogramme haben die Berechnungen und die Erzeugung von Daten sowie deren Prüfung maschinell durchzuführen; Ausfüllhilfen unterstützen die manuellen Berechnungen durch die elektronische Übermittlung und Speicherung der Daten. 4 Ist die Anwendungssoftware auf unterschiedliche informationstechnische Systeme verteilt, ist sicherzustellen, dass sie als geschlossene Software-Anwendung anhand einer eindeutig identifizierbaren Version in der jeweils gültigen Fassung gekennzeichnet ist.

(3) Kein Bestandteil der Systemprüfung sind die zur informationstechnischen Infrastruktur eines Meldepflichtigen gehörende Hardware, die Betriebssysteme sowie die interne Kommunikationssoftware.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung und der Unfallversicherung im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.



(4) Die Systemprüfung wird durch den Spitzenverband Bund der Krankenkassen mit Beteiligung der Träger der Rentenversicherung, der Träger der Unfallversicherung und der Bundesagentur für Arbeit im Auftrag aller Spitzenorganisationen der Sozialversicherungsträger und der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. durchgeführt.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 108 Elektronische Übermittlung von sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger




§ 108 Elektronische Übermittlung von Anträgen und sonstigen Bescheinigungen an die Sozialversicherungsträger


vorherige Änderung

(1) 1 Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2 In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3 Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.



(1) 1 Arbeitgeber, die Bescheinigungen nach den §§ 312, 312a und 313 des Dritten Buches elektronisch nach § 313a des Dritten Buches übermitteln oder die Anträge nach § 323 Absatz 2 Satz 1 und 3 des Dritten Buches auf Kurzarbeitergeld, Saison-Kurzarbeitergeld, Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieherinnen und Bezieher von Kurzarbeitergeld oder ergänzende Leistungen nach § 102 des Dritten Buches elektronisch stellen, haben diese Meldungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen zu erstatten. 2 In diesen Fällen hat die Bundesagentur für Arbeit alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3 Die Bundesagentur für Arbeit bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren bundeseinheitlich in Grundsätzen. 4 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(2) 1 Fordert der Träger der Rentenversicherung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung Bescheinigungen im Sinne der §§ 18c und 18e und im Sinne von § 98 des Zehnten Buches von dem Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an, hat dieser die notwendigen Daten für diese Bescheinigungen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung an die Datenstelle der Rentenversicherung zu übermitteln. 2 Die Datenstelle der Rentenversicherung hat Anfragen sowie Rückmeldungen an die Bescheinigungspflichtigen durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu übermitteln. 3 Ist eine Bescheinigung nach Satz 1 für eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im privaten Haushalt zu erstellen, kann abweichend von Satz 2 ein Formular genutzt werden, das im Fachportal der Deutschen Rentenversicherung zur Verfügung steht. 4 Die Sätze 1 und 3 gelten entsprechend für die landwirtschaftliche Alterskasse. 5 Die Datenstelle der Rentenversicherung nimmt die hierfür erforderlichen Übermittlungen auch für die landwirtschaftliche Alterskasse vor. 6 Die Deutsche Rentenversicherung Bund bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren und zu Ausnahmeregelungen bundeseinheitlich in Grundsätzen. 7 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.

(3) 1 Arbeitgeber, die nach § 98 des Zehnten Buches Auskünfte für Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Siebten Buches erteilen müssen, können dieser Pflicht durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung aus systemgeprüften Programmen oder mittels maschinell erstellter Ausfüllhilfen nachkommen. 2 In diesen Fällen hat der Träger der Unfallversicherung alle Rückmeldungen an die Arbeitgeber ebenfalls durch Datenübertragung zu erstatten. 3 Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. bestimmt das Nähere zu den Datensätzen, den notwendigen Schlüsselzahlen und zu den Angaben für die Meldungen und Rückmeldungen sowie zum Verfahren in Grundsätzen. 4 Die Grundsätze bedürfen der Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales; die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände ist vorher anzuhören.