§ 3 - Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung (DEÜV)

neugefasst durch B. v. 23.01.2006 BGBl. I S. 152; zuletzt geändert durch Artikel 28 G. v. 20.12.2022 BGBl. I S. 2759
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 860-4-1-12 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Zu meldender Personenkreis


§ 3 hat 2 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

1Meldungen sind zu erstatten für

1.
Beschäftigte, die kranken-, pflege-, renten- oder nach dem Recht der Arbeitsförderung versicherungspflichtig sind,

2.
Beschäftigte, für die Beitragsanteile zur Rentenversicherung oder nach dem Recht der Arbeitsförderung zu zahlen sind,

3.
geringfügig Beschäftigte,

4.
Leiharbeitnehmer,

5.
Bezieher von Entgeltersatzleistungen oder von Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

6.
Wehr- und Zivildienstleistende.

2Den Beschäftigten stehen Personen gleich, für die ein anderer wie ein Arbeitgeber Beiträge auf Grund gesetzlicher Vorschriften zahlt.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023

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Frühere Fassungen von § 3 DEÜV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 01.01.2011Artikel 17 Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
aktuellvor 01.01.2011Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 DEÜV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 DEÜV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DEÜV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 DEÜV Beitragsnachweise (vom 01.07.2020)
... 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ist rechtzeitig einzureichen. Die §§ 2, 3 , 5 Abs. 1, §§ 14, 16, 17, 19 bis 23, 31 Absatz 1, § 33 Absatz 1, 2 und 6, § 38 ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch" ersetzt. (18) In § 3 Satz 1 Nummer 5 der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 152), die zuletzt durch Artikel ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 17 HBeglG 2011 Änderung der Datenerfassungs- und -übermittlungsverordnung
... (BGBl. I S. 1127) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 1 Nummer 5 werden nach dem Wort „Entgeltersatzleistungen" die Wörter ...


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