Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 30.09.2021 aufgehoben

Anlage - Stasi-Unterlagen-Kostenordnung (StUKostV)

V. v. 13.07.1992 BGBl. I S. 1241; aufgehoben durch Artikel 4 Abs. 38 G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1666; dieses geändert durch Artikel 3 V. v. 21.07.2021 BGBl. I S. 3182
Geltung ab 18.07.1992; FNA: 252-1-1 Stasi-Unterlagen-Gesetz
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Anlage Gebühren- und Auslagenverzeichnis


Anlage hat 1 frühere Fassung

A.
Gebühren
NummerGebührentatbestandGebührenbetrag
in Deutscher Mark
I.Auskünfte und Mitteilungen  
1.Schriftliche Auskünfte an Mitarbeiter *) oder Begün-
stigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)ohne vorangegangene Einsichtnahme 150,00
b)nach vorangegangener Einsichtnahme 40,00
2.Schriftliche Mitteilungen an nicht-öffentliche Stellen
(§§ 19, 20, 21 StUG)
 
a)Im Falle, daß Unterlagen vorhanden 75,00
b)im Falle, daß Unterlagen nicht vorhanden 25,00
II.Einsichtnahme 
1.Einsichtnahme durch Mitarbeiter *) oder Begünstigte
(§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Auskunft
150,00
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Auskunft
40,00
2.Einsichtnahme durch nicht-öffentliche Stellen sowie
für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20, 21, 32 StUG)
 
a)Einsichtnahme ohne vorangegangene schriftliche
Mitteilung
75,00
b)Einsichtnahme nach vorangegangener schriftlicher
Mitteilung
20,00
3.Einsichtnahme durch Presse, Rundfunk, Film
(§§ 33, 34 StUG)
150,00
III.Herausgabe 
1.Herausgabe von Duplikaten an Mitarbeiter *) oder
Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Auskunft und ohne Ein-
sichtnahme
150,00
b)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 40,00
c)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
2.Herausgabe von Duplikaten an Betroffene, Dritte
und nahe Angehörige Vermißter oder Verstorbener
(§§ 12, 13, 15 StUG)
10,00
3.Herausgabe von Duplikaten an nicht-öffentliche
Stellen sowie für Zwecke der Forschung (§§ 19, 20,
21,32 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 20,00
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 10,00
4.Herausgabe von Duplikaten an Presse, Rundfunk,
Film (§§ 33, 34 StUG)
 
a)Herausgabe ohne vorherige Einsichtnahme 150,00
b)Herausgabe nach vorheriger Einsichtnahme 75,00

In den Fällen I. bis III. werden Auslagen zusätzlich erhoben.

B.
Auslagen
Nummer  
1.Herstellung von Duplikaten, die herausgegeben
werden an
 
a)Betroffene, Dritte und nahe Angehörige Vermißter
oder Verstorbener (§§ 12, 13, 15 StUG)
je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,05 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,10 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,15 DM
b)Mitarbeiter *), Begünstigte (§§ 12, 16, 17 StUG),
nicht-öffentliche Stellen, Forschung und Medien
(§§ 19, 20, 21, 32, 33, 34 StUG)
je DIN A4-Kopie
von Papiervorlagen
0,20 DM,
je DIN A3-Kopie
von Papiervorlagen
0,30 DM,
Reproduktionen
von verfilmten Akten
je Seite 0,50 DM
2.Herstellung von Kopien oder Duplikaten von sonsti-
gen Informationsträgem im Sinne des § 6 Abs. 1
StUG
in voller Höhe
3.Aufwand für besondere Verpackung und Beförde-
rung
in voller Höhe

---
*)
Gilt auch für Personen, auf die die Vorschriften über Mitarbeiter entsprechend anzuwenden sind (§ 6 Abs. 5 Stasi-Unterlagen-Gesetz).


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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Frühere Fassungen von Anlage StUKostV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 15.08.2013Artikel 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes
vom 07.08.2013 BGBl. I S. 3154

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



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