Artikel 84 - Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums des Innern (1. BMIBBG k.a.Abk.)

Artikel 84 Aufhebung der Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein (240-6)



Die Verordnung zur Umsiedlung von Vertriebenen aus Flüchtlingslagern und Notwohnungen in den Ländern Bayern, Niedersachsen und Schleswig-Holstein in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 240-6, veröffentlichten bereinigten Fassung wird aufgehoben.



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