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§ 33 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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§ 33 Angaben in besonderen Fällen



(1) Die Packungen oder Behältnisse mit anerkanntem Saatgut müssen auf dem Etikett, im Falle der Nummer 2 auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett, jeweils zusätzlich folgende Angaben tragen:

1.
„Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt" bei Saatgut von Gräsersorten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes);

2.
„Zur Ausfuhr außerhalb der Vertragsstaaten" bei Saatgut, das nach § 4 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes anerkannt worden oder das nicht zum Anbau in einem Vertragsstaat bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes);

3.
„geprüft nach § 12 Abs. 1b der Saatgutverordnung" im Falle einer Beschaffenheitsprüfung nach § 12 Abs. 1b.

(2) Hat das Bundessortenamt die Sortenzulassung oder ihre Verlängerung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes der Sorte verbunden, so ist auf dem Etikett oder einem Zusatzetikett zusätzlich eine Angabe entsprechend der Auflage anzubringen.

(3) 1Die Packungen oder Behältnisse mit Saatgutmischungen, die Saatgut von Gräsersorten enthalten, dessen Aufwuchs nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt ist (§ 30 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes), müssen auf dem Etikett zusätzlich die Angabe tragen: „Nicht zur Nutzung als Futterpflanze bestimmt". 2Die Angabe ist entbehrlich, wenn aus dem angegebenen Verwendungszweck eindeutig hervorgeht, dass die Saatgutmischung nicht für Verwendungszwecke in der Landwirtschaft bestimmt ist.

(4) 1Bei Packungen oder Behältnissen mit pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

1.
die Art der Behandlung,

2.
bei pilliertem oder granuliertem Saatgut und bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht und

3.
bei granuliertem Saatgut die Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit.

2Bei Packungen oder Behältnissen mit Saatgut, dem feste Zusätze hinzugefügt worden sind, sind auf dem Etikett zusätzlich anzugeben:

1.
die Art der Zusätze und

2.
bei Angabe des Gewichtes das Verhältnis des Gewichtes der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht.

(5) Bei Packungen oder Behältnissen mit

1.
nach § 12 Abs. 3 anerkanntem Basissaatgut oder Vorstufensaatgut muss auf dem Etikett zusätzlich folgende Angabe gemacht werden: „Verminderte Keimfähigkeit, nur zur weiteren Vermehrung bestimmt"; außerdem müssen auf einem Zusatzetikett Name und Anschrift desjenigen, der das Saatgut als erster nach der Anerkennung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen will, sowie die in der Beschaffenheitsprüfung festgestellte Keimfähigkeit angegeben sein;

2.
Saatgut, das nach § 6 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht wird, müssen auf einem Zusatzetikett zusätzlich die Keimfähigkeit sowie Name und Anschrift des Absenders und des Empfängers angegeben sein.

(6) 1Packungen oder Behältnisse mit eingeführtem Saatgut,

1.
für das eine nach § 16 des Saatgutverkehrsgesetzes gleichgestellte Anerkennung oder Zulassung vorliegt oder

2.
das als Standardsaatgut in den Verkehr gebracht werden soll,

müssen in der in Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union bestimmten Form gekennzeichnet sein. 2Soweit die Kennzeichnung zusätzliche Angaben nach Anlage 5 Nr. 1.11, 2.10, 3.10 oder 4.7 enthält und diese nicht in deutscher Sprache angegeben oder in die deutsche Sprache übersetzt sind, sind die Packungen und Behältnisse nach Ankunft am Bestimmungsort im Inland mit einem Zusatzetikett zu versehen, das die Angaben des Originaletiketts in deutscher Sprache enthält; an die Stelle des Zusatzetikettes kann bei Packungen ein unverwischbarer Aufdruck treten. 3Satz 2 gilt nicht, wenn am ersten Bestimmungsort im Inland

1.
die Packungen oder die Behältnisse nach § 37 oder § 48 Abs. 2 und 3 wiederverschlossen werden sollen,

2.
das Saatgut bei der Herstellung von Saatgutmischungen verwendet werden soll oder

3.
das Saatgut in Kleinpackungen abgepackt oder in kleinen Mengen an Letztverbraucher abgegeben werden soll.

(7) 1Bei Saatgutmischungen nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 ist eine Kennzeichnung nach § 29 Abs. 7 und § 31 nicht erforderlich, wenn die Packungen nach den Vorschriften desjenigen Vertragsstaates gekennzeichnet sind, in dem die Saatgutmischungen hergestellt worden sind. 2Absatz 6 Satz 2 gilt entsprechend. 3Sind die Packungen und Behältnisse entsprechend § 29 Abs. 7 Satz 4 gekennzeichnet worden, so sind die nach § 29 Abs. 7 Satz 1 und 2 vorgeschriebenen Angaben in deutscher Sprache nach Ankunft am ersten Bestimmungsort im Inland auf einem Zusatzetikett oder einem jeder Packung oder jedem Behältnis beigegebenen Begleitpapier unter zusätzlicher Angabe der amtlichen Stelle, bei der sie niedergelegt sind, zu machen.

(8) 1Bei Gemüsesorten, die am 1. Juli 1970 allgemein bekannt waren, kann zusätzlich auf die Erhaltungszüchtung hingewiesen werden, wenn dies der zuständigen Stelle eines Vertragsstaates vorher angezeigt worden ist. 2Zuständige Stelle im Inland ist das Bundessortenamt. 3Auf besondere Eigenschaften im Zusammenhang mit der Erhaltungszüchtung darf nicht hingewiesen werden.





 

Frühere Fassungen von § 33 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2016Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
vom 29.06.2016 BGBl. I S. 1508

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 33 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 33 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 36 SaatgutV Verpacken nach Probenahme
... ungültiger Etiketten, Einleger und Verschlusssicherungen gelten die §§ 29 bis 35 entsprechend.  ...
§ 37 SaatgutV Wiederverschließung
... jedes wiederverschlossenen Behältnisses sind außer den nach den §§ 29, 32 und 33 vorgeschriebenen Angaben der Monat und das Jahr der Wiederverschließung und eine ...
§ 42 SaatgutV Abgabe an Letztverbraucher (vom 05.04.2017)
... a) die Art, b) die Kategorie, c) die Sortenbezeichnung und im Fall des § 33 Abs. 8 ein Hinweis auf die Erhaltungszüchtung, d) die Bezugsnummer; 4. bei ...
Anlage 5 SaatgutV (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger (vom 01.12.2020)
... und deutsche Bezeichnung. 2) Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt ...
Anlage 6 SaatgutV (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung (vom 01.12.2020)
... bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 1.2.11 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem ... oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 . 2 Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von ... oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 2.2.12 bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis ... bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt ... bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 3.2.10 bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem ... oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach § 33 Abs. 4 .  ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BMEL (BMELBGebV)
V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2874; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.07.2022 BGBl. I S. 1102
Anlage BMELBGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis (vom 19.07.2022)
...  247 Registrierung des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung nach § 33 Ab- satz 8 der Saatgutverordnung (SaatV) 150  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3232
Artikel 1 8. BSAVfVÄndV
... des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 Saat- gutV 120 251 Nachprüfung von Saatgut ...

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... wie folgt gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)". 9. Anlage 7 wird wie folgt geändert: ...

Elfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 09.10.2019 BGBl. I S. 1441
Artikel 1 11. BSAVfVÄndV Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 SaatV 150 251 Nachprüfung von Saatgut ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
V. v. 28.11.2014 BGBl. I S. 1937
Artikel 2 10. BSAVfVÄndV Weitere Änderung der Verordnung über Verfahren vor dem Bundessortenamt
... des Hinweises auf die Erhaltungszüchtung § 33 Abs. 8 SaatgutV 140 251 Nachprüfung von Saatgut ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... wird wie folgt gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2)". b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Saatgutverordnung
V. v. 29.06.2016 BGBl. I S. 1508
Artikel 1 12. SaatgutVÄndV
... Union" eingefügt. b) Absatz 5b wird aufgehoben. 7. In § 33 Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Gemeinschaft" die Wörter „oder der ...