Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 43 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 43 Kennzeichnung von nicht anerkanntem Saatgut in besonderen Fällen



(1) 1Wird Saatgut, das nicht anerkannt ist, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 5, 6 und 8 und Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht oder nach § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes abgegeben, so ist jede Packung oder jedes Behältnis mit einem besonderen Etikett und einem besonderen Einleger zu versehen. 2Dieses Etikett und dieser Einleger müssen folgende Angaben enthalten:

1.
Name und Anschrift des Absenders;

2.
die Art und bei Saatgut, das einer Sorte zugehört, die Sortenbezeichnung sowie

3.
im Falle

a)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Vorstufensaatgut zum vertraglichen Vermehrungsanbau",

b)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 des Saatgutverkehrsgesetzes je nach Verwendungszweck den Hinweis „Saatgut für Ausstellungszwecke" oder „Zum Anbau außerhalb der Vertragsstaaten bestimmt",

c)
des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut für wissenschaftliche Zwecke oder Züchtungszwecke",

d)
des § 3 Abs. 2 des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Saatgut einer noch nicht zugelassenen Sorte"; hat das Bundessortenamt die Genehmigung mit einer Auflage für die Kennzeichnung des Saatgutes verbunden, so ist eine Angabe entsprechend der Auflage zu machen,

e)
des § 2 Nr. 12 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Saatgutverkehrsgesetzes den Hinweis „Nicht anerkanntes Saatgut zur Bearbeitung".

(1a) Zur Kennzeichnung von Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d ist

1.
ein Etikett des Bundessortenamtes,

2.
im Falle von Saatgut von Gemüsearten ein Etikett des Lieferanten oder ein aufgedruckter oder aufgestempelter Vermerk,

die jeweils die Angaben nach Anlage 5 Nummer 7 enthalten müssen, zu verwenden.

(2) 1Bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das von einer Vermehrungsfläche stammt, deren Feldbestand für die Anerkennung als geeignet befunden worden ist, und das zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, ist anstelle der Kennzeichnung nach Absatz 1 jede Packung oder jedes Behältnis durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht mit je einem besonderen grauen Etikett der Anerkennungsstelle, das die Angaben nach Anlage 5 Nr. 6 enthalten muss, zu kennzeichnen und nach § 34 zu verschließen. 2Der Gesamtpartie, der die nach Satz 1 gekennzeichneten Packungen oder Behältnisse zugehören, ist eine amtliche Bescheinigung, die folgende Angaben enthalten muss, beizugeben:

1.
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde,

1a.
die der Partie amtlich zugeteilten und auf den Etiketten angegebenen Seriennummern,

2.
Art; entsprechend der Angabe nach Anlage 5 Nr. 6.3,

3.
Sortenbezeichnung,

4.
Kategorie,

5.
Bezugsnummer des zur Aussaat verwendeten Saatgutes,

6.
Land, das das Saatgut anerkannt hat,

7.
Kennnummer des Feldes oder der Partie,

8.
Anbaufläche der Partie, für die die Bescheinigung gilt,

9.
Menge des geernteten Saatgutes und Anzahl der Packungen,

10.
bei Zertifiziertem Saatgut die Vermehrungsstufe nach Basissaatgut,

11.
Bestätigung, dass der Feldbestand, dem das Saatgut entstammt, die gestellten Anforderungen erfüllt hat.

3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Saatgut nach § 18 Abs. 2 Nr. 5 Buchstabe a des Saatgutverkehrsgesetzes.

(2a) Auf Antrag ist bei Saatgut nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 Buchstabe e, das nicht zur Ausfuhr in einen anderen Vertragsstaat bestimmt ist, Absatz 2 Satz 1 entsprechend anzuwenden.

(3) § 32 gilt entsprechend; die Angaben sind auf den besonderen Etiketten und Einlegern zu machen.





 

Frühere Fassungen von § 43 Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 17.06.2017Artikel 2 Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
aktuell vorher 27.03.2010Artikel 2 Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
vom 16.03.2010 BGBl. I S. 282
aktuellvor 27.03.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 43 Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 43 SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 28a SaatgutV Genehmigung durch das Bundessortenamt (vom 27.03.2010)
... einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen ...
Anlage 5 SaatgutV (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger (vom 01.12.2020)
... und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 7.6 „Nur für Tests und Versuche" 5) 8. ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 18.07.2018 BGBl. I S. 1214
Artikel 2 18. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... gefasst: „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2 )". 9. Anlage 7 wird wie folgt geändert: a) In den Mustern 1 und 2 ...

Siebzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 09.06.2017 BGBl. I S. 1614
Artikel 2 17. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 und die Angabe „Saatgutmischung"." 5. § 43 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d wird nach den ...

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
...  „(zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2 )". b) In den Nummern 1.1, 2.1 und 3.1 wird das Wort „EG-Norm" jeweils ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen
V. v. 16.03.2010 BGBl. I S. 282
Artikel 2 12. SaatGRÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... einen Bericht über die Verwendung der Etiketten des Bundessortenamtes nach § 43 Absatz 1a Nummer 1 vorzulegen hat." 7. In § 29 Absatz 3 Satz 2 werden die ... und das Kennzeichen oder die Bezeichnung der Anerkennungsstelle,". 9. In § 43 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Zur Kennzeichnung ... Klammer wie folgt gefasst: „zu § 29 Absatz 3 und 7 und §§ 31 und 43 Absatz 1a und 2". b) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7 ... vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung 7.5 Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d 7.6 „Nur für Versuchszwecke" ...