Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Anlagen - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|

Anlagen

Anlage 1 (zu § 4 Abs. 1 Satz 1) Termin für den Antrag auf Anerkennung von Saatgut



128. Februar
 Kohlrabi (außer Sorten für Unterglasanbau),
Salat (Sorten für Unterglasanbau)
1a31. März
1a.1 Wintergetreide
1a.2Leguminosen (Überwinterungsanbau), außer Luzernen und Rotklee mit Samenernte im zweiten
Schnitt
215. April
 Gemüsearten, soweit sie nicht in den Nummern 1, 5.3 und 9.2 aufgeführt sind
330. April
3.1Sommergetreide
3.2Gräser, außer Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
3.3Leguminosen (außer Überwinterungsanbau), Phazelie, Ölrettich
3.4Öl- und Faserpflanzen (außer Überwinterungsanbau), außer Sojabohne und Sonnenblume
3.5Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Sommer-
stecklingen)
415. Mai
 Sojabohne
531. Mai
5.1Mais, Sorghum
5.2Sonnenblume
5.3Gurke und Tomate (Sorten für Freilandanbau), Buschbohne, Stangenbohne, Dicke Bohne
610. Juni
6.1Weidelgräser mit Samenernte im zweiten Schnitt
6.2Runkelrübe und Zuckerrübe (Prüfung des Aufwuchses von Sommerstecklingen)
730. Juni
7.1Kohlrübe, Futterkohl
7.2Spargel, Brokkoli
81. Juli
 Rotklee mit Samenernte im zweiten Schnitt
915. August
9.1Luzernen mit Samenernte im zweiten Schnitt
9.2mehrjährige Gemüsearten, Kohlrabi (Sorten für Unterglasanbau), Chinakohl
1030. September
10.1Öl- und Faserpflanzen (Überwinterungsanbau)
10.2Kohlrübe, Futterkohl, Runkelrübe und Zuckerrübe (Samenernte von Samenträgern aus Überwinterungsanbau)





Anlage 2 (zu § 6 Satz 1, § 20 Absatz 1) Anforderungen an den Feldbestand



1Getreide außer Mais und Sorghum
1.1Fremdbesatz
1.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
12 3 4
1.1.1.1Pflanzen, die  
1.1.1.1.1nicht hinreichend sortenecht sind oder
einer anderen Sorte derselben Art oder
einer anderen Art, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können,
zugehören:
 
 bei Getreide außer Roggen 5 15 30
 bei Roggen 5 15  
1.1.1.1.2im Fall von Hybridsorten hinsichtlich ihrer
Erbkomponenten den bei der Zulassung
der Sorte festgestellten Ausprägungen der
wichtigen Merkmale nicht hinreichend ent-
sprechen oder einer anderen Sorte, Hybrid-
sorte oder Erbkomponente zugehören;
handelt es sich bei den Erbkomponenten um
5 15  
 a) eine CMS-Mutterlinie von Gerste, 10 15  
 b) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Gerste,
30  
 c) eine CMS-Mutterlinie von Weichweizen,
Hartweizen, Spelzweizen,

10
15  
 d) eine CMS-Einfachhybride als mütterliche
Komponente von Weichweizen, Hartwei-
zen, Spelzweizen,
30  
 e) einen Restorer von CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen,

5
15  
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten
von Weichweizen, Hartweizen und Spelz-
weizen gelten bis zum Ablauf des 31. August
2029;
 
 wird Zertifiziertes Saatgut einer Hybridsorte
von Getreide in einer Mischung der mütter-
lichen und väterlichen Erbkomponente er-
zeugt, so gilt der Anteil der Pflanzen der
väterlichen Erbkomponente nicht als Fremd-
besatz
 
1.1.1.2Pflanzen anderer Getreidearten, die zur
Samenbildung gelangen
2 6 6
1.1.1.3Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
davon
5 10 10
 Flughafer und Flughaferbastarde bei anderem
Getreide als Nackthafer, Hafer, Rauhafer
12 2
1.1.2Der Feldbestand darf bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer keinen Besatz mit Flughafer oder Flughaferbastarden aufweisen.
1.2Gesundheitszustand
1.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 1 23
1.2.1.1Mutterkorn (Claviceps purpurea), soweit nicht nur der Rand
des Feldbestandes befallen ist; gilt nicht für Hybridsorten von
Roggen sowie für CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen, Spelzweizen, Triticale
1020


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
1.2.1.2Weizensteinbrand (Tilletia caries),
Roggenstängelbrand (Urocystis occulta),
Haferflugbrand (Ustilago avenae),
Gerstenhartbrand (Ustilago hordei),
Gerstenflugbrand (Ustilago nuda) und
Weizenflugbrand (Ustilago tritici)
35
1.2.1.3Zwergsteinbrand (Tilletia controversa) 11
1.2.2Aus dem Feldbestand dürfen flugbrandkranke Pflanzen nicht entfernt worden sein.
1.2.3In dem Zeitraum, in dem der Feldbestand durch Flugbrand infizierbar ist, dürfen im Umkreis von 50 m
benachbarte Bestände derselben Fruchtart im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche nicht mehr
als 15 Flugbrandsporen abgebende Pflanzen aufweisen.
1.3Mindestentfernungen
1.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
1.3.1.1 bei fremdbefruchtenden Arten zu gleichzeitig Pollen
abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können
300250
1.3.1.2bei Wintergerste zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen von Wintergerstensorten mit
anderer Zeiligkeit
10050
1.3.1.3bei Hybridsorten von Getreide außer Weizen und
Roggen zu Feldbeständen anderer Sorten oder
Erbkomponenten derselben Art
10050
1.3.1.3abei Hybridsorten von Weizen   
 a) bei Hybridsorten, außer der männlich sterilen Mutterlinie
von CMS-Hybridsorten
25 25
 b) bei der männlich sterilen Mutterlinie von CMS-Hybrid-
sorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen;
300 25
 die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen,
Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des
31. August 2029
  
1.3.1.3bbei Hybridsorten von Roggen zu Feldbeständen
a) anderer Sorten oder Erbkomponenten von Roggen,
b) derselben Erbkomponente, die einen über der
Norm liegenden Besatz mit nicht hinreichend
sortenechten Pflanzen aufweisen, und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
  
 im Falle der Erzeugung mit einer männlich sterilen
Erbkomponente
1 000 500
 bei Erzeugung der väterlichen Erbkomponente 600 
1.3.1.4bei Triticale zu gleichzeitig Pollen abgebenden
Feldbeständen anderer Sorten derselben Art
5020
1.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 1.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
1.3.3Soweit nicht nach Nummer 1.3.1 eine größere Mindestentfernung einzuhalten ist, sind die Bestände zu
allen benachbarten Beständen von Getreide durch einen Trennstreifen abzutrennen.


1.4Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
1.4.1Bei Hybridsorten von Getreide außer Roggen, deren Saatgut unter Verwendung eines Gametozides erzeugt
wird, muss die Hybridität mindestens 95v. H. betragen. Wird die Hybridität bei der Saatgutuntersuchung
bestimmt, kann auf ihre Bestimmung bei der Feldbesichtigung verzichtet werden.
1.4.2Bei Hybridsorten von Roggen
1.4.2.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männ-
lich sterilen Erbkomponente mindestens 98v. H. betragen,
1.4.2.2darf bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Anteil der Pflanzen der väterlichen Erbkomponente
das vom Züchter angegebene Mischungsverhältnis der mütterlichen und väterlichen Erbkomponenten zur
Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut nicht deutlich überschreiten.
1.4.3Bei Hybridsorten von Gerste
1.4.3.1muss bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad
der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen,
1.4.3.2muss bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erb-
komponente mindestens 99,5 v. H. betragen,
1.4.3.3wird der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung
festgestellt.



1.4.4
Bis zum Ablauf des 31. August 2029 gilt bei CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen, dass

1.4.4.1
bei der Erzeugung von Basissaatgut der mütterlichen Erbkomponente der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99,7 v. H. betragen muss,

1.4.4.2
bei der Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente mindestens 99 v. H. betragen muss,

1.4.4.3
der Sterilitätsgrad der männlich sterilen Erbkomponente in jedem Fall in der Nachprüfung festgestellt wird.

2Mais und Sorghum
2.1Fremdbesatz
2.1.1Der Anteil an Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder im Falle von Hybridsorten in ihren Erb-
komponenten den bei Zulassung der Sorte festgestellten Ausprägungen der wichtigen Merkmale nicht hin-
reichend entsprechen, oder die einer anderen Sorte derselben Art oder bei Hybridsorten einer anderen Erbkompo-
nente zugehören, darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
2.1.1.1bei Hybridsorten von Mais
(im väterlichen Elternteil werden nur Pflanzen,
die Pollen abgeben oder abgegeben haben, im mütterlichen
Elternteil nur die bei der letzten Feldbesichtigung vorhandenen
Pflanzen gezählt)
0,10,1
2.1.1.2bei frei abblühenden Sorten von Mais 0,10,5
2.1.1.3 bei Hybridsorten von Sorghum   
in der Blütezeit, männliche Komponente 0,10,1
in der Blütezeit, weibliche Komponente 0,10,3
in der Reifezeit 0,10,1
2.1.1.4 bei frei abblühenden oder synthetischen Sorten von Sorghum   
Anzahl Pflanzen je 150 m² Fläche 515

2.1.2Bei der Prüfung der Kolben von Hybridsorten von Mais darf der Anteil der Kolben, die den bei Zulassung der Sorte
festgelegten Merkmalen nicht hinreichend entsprechen, hinsichtlich der Kornmerkmale 0,2v. H. und hin-
sichtlich der Kolbenmerkmale 0,1v. H. nicht übersteigen.
2.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten.
2.2.1Im Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen des mütterlichen Elternteils, die Pollen abgeben oder
abgegeben haben, höchstens betragen:
2.2.1.1 in dem Zeitraum, in dem bei Mais mehr als 5 v. H. der Pflanzen des mütterlichen Elternteils
empfängnisfähige Narben aufweisen,
bei einer Feldbesichtigung 0,5 v. H.
bei allen Feldbesichtigungen zusammen 1 v. H.
2.2.1.2bei Sorghum 0,1 v. H.
2.2.2Die Pflanzen des väterlichen Elternteils müssen
2.2.2.1in ausreichender Zahl vorhanden sein und
2.2.2.2in dem Zeitraum, in dem die Pflanzen des mütterlichen Elternteils empfängnisfähige Narben aufweisen,
ausreichend Pollen abgeben.
2.2.3Ein Feldbestand zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut, in dem der väterliche Elternteil die männliche
Fruchtbarkeit des männlich sterilen mütterlichen Elternteils nicht wiederherstellt, muss in einem der Sorte
entsprechenden Verhältnis auch männlich fruchtbare Pflanzen des mütterlichen Elternteils enthalten; dies
gilt nicht, wenn sichergestellt ist, dass nach der Ernte Saatgut des männlich sterilen und männlich frucht-
baren mütterlichen Elternteils in einem der Sorte entsprechenden Verhältnis gemischt wird.
2.3Gesundheitszustand
Der Feldbestand von Mais darf nicht in größerem Ausmaß Maisbeulenbrand (Ustilago maydis) an den Kolben aufwei-
sen; dies gilt nicht für Feldbestände von Inzuchtlinien.
2.4Mindestentfernungen
2.4.1Bei Hybridsorten von Mais muss zu allen Feldbeständen von Mais außer zu solchen Feldbeständen des väterlichen
Elternteils der Sorte oder solchen Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie, die die Anforde-
rungen für die Anerkennung von Saatgut hinsichtlich des Fremdbesatzes und der Entfahnung erfüllen, eine
Mindestentfernung von 200m eingehalten sein.


2.4.2Bei frei abblühenden Maissorten muss zu Feldbeständen anderer Maissorten, zu Feldbeständen derselben
Sorte mit starker Unausgeglichenheit und zu Feldbeständen anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruch-
tung führen können, eine Mindestentfernung von 200 m eingehalten sein, sofern die Feldbestände in dem
Zeitraum, in dem mehr als 5 v. H. der Pflanzen empfängnisfähige Narben aufweisen, Pollen abgeben.
2.4.3Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach den Nummern 2.4.1 und 2.4.2 ist zulässig, sofern der
Feldbestand ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
2.4.4Überschreitet in benachbarten Vermehrungsbeständen derselben Sorte und Kategorie der Anteil nicht ent-
fahnter Pflanzen des mütterlichen Elternteils nicht 10 v. H., so genügt als Mindestentfernung das Zehnfache
in Metern des mit einer Dezimalstelle ausgedrückten Prozentsatzes der nicht entfahnten Pflanzen des müt-
terlichen Elternteils (z. B. bei 5,7 v. H. nicht entfahnter Pflanzen 57 m).
2.4.5Bei Sorghum sind zu Feldbeständen von Sorghum, insbesondere zu Pollenquellen von Sorghum halepense, Mindestentfernungen wie folgt einzuhalten:
a) zur Erzeugung von Basissaatgut 400 m,
b) zur Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut 200 m.
In Gebieten, in denen durch das Vorhandensein von Sorghum halepense oder Sudangras ein besonderes Risiko der unerwünschten Fremdbefruchtung besteht, müssen Feldbestände zur Erzeugung von Basissaatgut von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 800 m, Feldbestände zur Erzeugung Zertifizierten Saatgutes von Sorghum oder dessen Hybriden mindestens 400 m von einer möglichen Pollenquelle entfernt sein.

3Gräser, Leguminosen und sonstige Futterpflanzen
3.1Fremdbesatz
3.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut,
Zertifiziertes Saatgut
erster Generation
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
zweiter Generation
(Pflanzen)
 12 34
3.1.1.1 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer anderen Sorte
derselben Art oder einer anderen Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können oder deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören:
   
bei Futtererbse, Ackerbohne 51530
bei Weißer Lupine, Blauer Lupine,
Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine,
Blauer Luzerne, Pannonischer Wicke,
Saatwicke und Zottelwicke
51515
bei allen anderen Arten 515 
3.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich
aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen
lassen,
10 3030
 davon  
 Ackerfuchsschwanz, Flughafer
(einschließlich Flughaferbastarde) und Ampferarten
(außer Kleiner Sauerampfer und Strandampfer)
bei Glatthafer, Schwingelarten, Festulolium,
Weidelgräsern und Goldhafer
je 3 je 5  
 Weidelgräser anderer Arten
bei Weidelgras
3 10 
 Weidelgräser und andere Sorten
von Festulolium bei Festulolium
3 10 
 Ampferarten (außer Kleiner Sauerampfer und
Strandampfer)
  
 bei kleinkörnigen Leguminosen 3 5 
3.1.2Der Feldbestand darf keinen Besatz mit Seide, Kleewürger und Kreuzkraut aufweisen.
3.2Gesundheitszustand
3.2.1Der Anteil der Pflanzen, die jeweils von folgenden Krankheiten befallen sind, darf im Durchschnitt der Aus-
zählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
3.2.1.1Brandkrankheiten bei Gräsern 315
3.2.1.2samenübertragbare Viruskrankheiten bei Leguminosen,
Brennfleckenkrankheit bei Futtererbse, Ackerbohne und
Wicken
je 10 je 30
3.2.1.3(weggefallen)  
3.2.2Der Feldbestand von Luzernen oder Klee darf nicht in größerem Ausmaß von Stengelbrenner befallen sein.
3.2.3Der Feldbestand von Lupinen darf nicht in größerem Ausmaß von Anthraknose befallen sein.
3.3Mindestentfernungen
3.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
3.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können,
  
 bei Samenträgern von Kohlrübe und Futterkohl sowie bei
Phazelie und Ölrettich
400200
 bei fremdbefruchtenden Arten,   
 wenn die Vermehrungsfläche
höchstens 2 ha groß ist
200100
 wenn die Vermehrungsfläche
größer als 2 ha ist
10050
3.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 3.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
3.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 3.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.
4Öl- und Faserpflanzen außer Sonnenblume
4.1Fremdbesatz
4.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens folgenden Fremdbe-
satz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
4.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
515
4.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
1025


  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
4.1.1.3Ackerwinde, Gänsefuß, Knötericharten und Melde
bei Lein
je 10 je 10
4.1.1.4Leindotter und Leinlolch bei Lein je 1je 2
4.1.2Der Feldbestand darf bei Lein keinen Besatz mit Seide aufweisen.
4.1.3Bei Hybridsorten von Raps darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten
Ausprägungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sorte oder Erb-
komponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
4.1.3.1Inzuchtlinien0,1 
4.1.3.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Komponente 0,10,3
 b) weibliche Komponente 0,21,0
4.1.4Bei der Erzeugung von Basissaatgut einer Hybridsorte von Raps muss bei Verwendung einer männlich ste-
rilen Erbkomponente die männliche Sterilität mindestens 99 v. H. und bei der Erzeugung von Zertifiziertem
Saatgut mindestens 98 v. H. betragen.

4.2 Gesundheitszustand 
 Bei Lein darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden
Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der Auszählungen
je 150 qm Fläche höchstens betragen:
 
4.2.1Brennfleckenkrankheiten10 Pflanzen
4.2.2Welkekrankheiten10 Pflanzen.

4.3Mindestentfernungen
4.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
4.3.1.1zu gleichzeitig Pollen abgebenden Feldbeständen
a) anderer Sorten derselben Art,
b) derselben Sorte mit starker Unausgeglichenheit und
c) anderer Arten, deren Pollen zu Fremdbefruchtung
führen können, bei Raps, außer Hybridsorten und
Komponenten von Verbundsorten
200100
 Hybridsorten und Komponenten von Verbundsorten
von Raps
500300
 monözischem Hanf 5 000 1 000
 bei anderen fremdbefruchtenden Öl- und Faserpflanzen 400200
4.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 4.3.1.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
4.3.3Bei selbstbefruchtenden Arten muss zu allen benachbarten Beständen, bei fremdbefruchtenden Arten
muss zu Beständen, die nicht unter Nummer 4.3.1.1 fallen, ein Trennstreifen vorhanden sein.


5Sonnenblume
5.1Fremdbesatz
5.1.1Der Feldbestand frei abblühender Sorten darf im Durchschnitt der Auszählungen je 150 qm Fläche höchs-
tens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
  Basissaatgut
(Pflanzen)
Zertifiziertes Saatgut
(Pflanzen)
 123
 Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art,
deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder
deren Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffen-
heitsprüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
27
5.1.2Bei Hybridsorten darf der Anteil der Pflanzen, die den bei der Zulassung der Sorte festgestellten Ausprä-
gungen der Erbkomponenten nicht hinreichend entsprechen oder die einer anderen Sonnenblumensorte
oder Erbkomponente zugehören, im Durchschnitt der Auszählungen höchstens betragen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
5.1.2.1Inzuchtlinien0,2 
5.1.2.2Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 2 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt)
0,2 
 b) weibliche Erbkomponente
(auch Pflanzen, die Pollen abgegeben haben oder
Pollen abgeben, werden gezählt)
0,5 
5.1.2.3Inzuchtlinien und Einfachhybriden bei der Verwendung als   
 a) männliche Erbkomponente
(nur Pflanzen, die Pollen abgeben, sobald mehr als 5 v. H.
der weiblichen Komponenten empfängnisfähige Blüten
aufweisen, werden gezählt)
0,5 
 b) weibliche Erbkomponente 1,0 
5.2Befruchtungslenkung bei Hybridsorten
5.2.1Der Anteil pollenabgebender Pflanzen der weiblichen Erbkomponente darf im Feldbestand während der
Blütezeit 0,5 v. H. nicht überschreiten.
5.2.2Pflanzen der männlichen Komponente müssen in ausreichender Zahl vorhanden sein und während der
Blütezeit der Pflanzen der weiblichen Komponente ausreichend Pollen abgeben.
5.2.3Wird Zertifiziertes Saatgut mit einer männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugt, so muss in dem
Hybridsaatgut die männliche Fertilität soweit wiederhergestellt werden, dass mindestens ein Drittel der
daraus erwachsenden Pflanzen Pollen abgeben. Falls weniger als ein Drittel der erwachsenden Pflanzen
Pollen abgeben, ist das von der männlich sterilen weiblichen Erbkomponente erzeugte Hybridsaatgut im
Verhältnis von höchstens 2: 1 mit Saatgut zu mischen, das mit einer männlich fruchtbaren Linie der weib-
lichen Erbkomponente erzeugt worden ist.
5.3Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
5.4Mindestentfernungen
5.4.1Folgende Mindestentfernungen müssen im Feldbestand zu anderen Sorten oder Erbkomponenten oder zu
derselben Sorte oder Erbkomponente mit starker Unausgeglichenheit oder anderen Arten, deren Pollen zu
Fremdbefruchtung führen können, eingehalten sein:


  Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 123
5.4.1.1bei Hybridsorten 1 500 500
5.4.1.2bei anderen als Hybridsorten 750500
5.4.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 5.4.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen unerwünschte Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6Rüben
6.1Fremdbesatz
6.1.1Der Feldbestand darf im Durchschnitt der Auszählungen höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
  Basissaatgut
(v. H.)
Zertifiziertes Saatgut
(v. H.)
 123
6.1.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind, einer
anderen Sorte derselben Art oder einer anderen Art, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können oder deren
Samen sich von dem Saatgut bei der Beschaffenheits-
prüfung nur schwer unterscheiden lassen, zugehören
0,51
 davon Pflanzen mit anderer Rübenform oder Rübenfarbe 0,10,2
6.1.1.2Pflanzen anderer Arten, deren Samen sich aus dem
Saatgut nur schwer herausreinigen lassen
11
6.2Gesundheitszustand
Der Feldbestand darf nicht in größerem Ausmaß von Krankheiten befallen sein, die den Saatgutwert beein-
trächtigen.
6.3Mindestentfernung
6.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
 (m)
 1 2
6.3.1.1für die Erzeugung von Basissaatgut zu Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.2für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Zuckerrübe  
6.3.1.2.1zu diploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 a) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 600
 b) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist
300
6.3.1.2.2zu tetraploiden Zuckerrübenbestäubungsquellen, wenn  
 a) der vorgesehene Pollenspender oder einer der vorgesehenen Pollenspender
diploid ist
600
 b) der vorgesehene Pollenspender ausschließlich tetraploid ist 300
6.3.1.2.3zu Zuckerrübenbestäubungsquellen, bei denen der Ploidiegrad unbekannt ist 600
6.3.1.2.4zwischen zwei Vermehrungsflächen zur Erzeugung von Zuckerrübensaatgut
ohne männliche Sterilität
300
6.3.1.2.5zu allen vorstehend nicht genannten Bestäubungsquellen der Gattung Beta 1 000
6.3.1.3Nummer 6.3.1.2 gilt entsprechend für die Erzeugung von Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe.
6.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 6.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung abgeschirmt ist.
6.3.3Bei Feldbeständen von Samenträgern muss zu nicht unter die Nummer 6.3.1 fallenden benachbarten
Beständen, bei Feldbeständen zur Erzeugung von Stecklingen muss zu allen benachbarten Beständen ein
Trennstreifen von mindestens doppeltem Reihenabstand vorhanden sein.


7Gemüse
7.1Fremdbesatz
Der Feldbestand darf höchstens folgenden Fremdbesatz aufweisen:
7.1.1Pflanzen, die nicht hinreichend sortenecht sind oder einer anderen Sorte derselben Art oder einer anderen
Art, deren Pollen zu Fremdbefruchtung führen können, zugehören:
in Drillsaat gesäte Bestände
(im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm)
gepflanzte oder in
Einzelkornablage
gesäte Bestände
abweichende
Typen
(Pflanzen)
andere Sorten
(Pflanzen)
abweichende
Typen
(v. H.)
andere Sorten
(v. H.)
 12 345
7.1.1.1Zwiebel, Schnittlauch, Petersilie, Rettich, Radieschen 20 510,2
 12345
7.1.1.1aSchalotte, Winterheckenzwiebel, Knoblauch 1010,50,1
7.1.1.2Porree, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl,
Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl
20 220,2
7.1.1.3Sellerie, Paprika, Chili, Artischocke, Cardy,
Tomate, Aubergine
 10,2
7.1.1.4Mangold, Rote Rübe  20,2
7.1.1.5Herbstrübe, Mairübe, Möhre,
Schwarzwurzel
20 520,2
7.1.1.6Kerbel, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie,
Fenchel, Salat, Spinat, Feldsalat
20 510,1
7.1.1.7Wassermelone, Melone, Gurke,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Spargel, Rhabarber
 0,10
7.1.1.8Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne,
Erbse, Dicke Bohne
101  
 12345
7.1.1.9Zuckermais, Puffmais     
7.1.1.9.1Hybridsorten  0,10,1
7.1.1.9.2frei abblühende Sorten   0,50,5

7.1.2Der Feldbestand darf keinen Fremdbesatz mit Pflanzen anderer Arten aufweisen, deren Samen sich aus
dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen oder von denen samenübertragbare Krankheiten übertra-
gen werden können; zu den Samen, die sich aus dem Saatgut nur schwer herausreinigen lassen, gehört bei
Möhre auch Seide.
7.1.3Wird Erbse zusammen mit einer Stützfrucht angebaut, so muss die Beurteilung trotz Vorhandenseins der
Stützfrucht möglich sein.
7.2Gesundheitszustand
7.2.1Bei Drillsaat darf die Zahl der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, im Durchschnitt der
Auszählungen je 150 qm Fläche höchstens betragen:
7.2.1.1Brennflecken
Colletotrichum lindemuthianum an Prunkbohne, Buschbohne und Stangen-
bohne; Didymella pisi (Nebenfruchtform: Ascochyta pisi) an Erbse;
Peyronellaea pinodella (Nebenfruchtform: Ascochyta pinodella,
Phoma pinodella, Phoma medicaginis var. pinodella) an Erbse;
Peyronellaea pinodes (Syn. Mycosphaerella pinodes, Didymella pinodes;
Nebenfruchtform: Ascochyta pinodes) an Erbse, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes zu erwarten ist
25
7.2.1.2Fettflecken (Pseudomonas syringae pv. phaseolicola)
bei Prunkbohne, Buschbohne und
Stangenbohne, soweit dadurch eine
Beeinträchtigung des Saatgutwertes
zu erwarten ist
10
7.2.2Bei Pflanzung oder Einzelkornablage darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen
sind, höchstens betragen:
7.2.2.1Blattflecken (Septoria apiicola) bei Sellerie 1 v. H.
7.2.2.2Bakterienwelke (Clavibacter michiganensis subsp. michiganensis) und Stängelfäule
(Didymella lycopersici) bei Tomate
0


7.2.3in dem Feldbestand darf der Anteil der Pflanzen, die von folgenden Krankheiten befallen sind, höchstens
betragen:
7.2.3.1Umfallkrankheit (Leptosphaeria maculans; Nebenfruchtform: Phoma lingam)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
0
7.2.3.2Adernschwärze (Xanthomonas campestris)
bei Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Rotkohl,
Weißkohl, Wirsing, Rosenkohl
1 v. H.
7.2.3.3Krätze (Cladosporium cucumerinum) oder
Stängelfäule (Sclerotinia sclerotiorum) bei Gurke
je 5 v. H.
7.2.3.4Bakterienwelke (Erwinia tracheiphila),
Fusariumwelke (Fusarium oxysporum f. sp.
cucumerinum) und Eckige Blattfleckenkrankheit
(Pseudomonas syringae pv. lachrymans) bei Gurke
0
7.2.4Der Feldbestand darf bei Winterendivie, Salat, Prunkbohne, Buschbohne und Stangenbohne nicht in
größerem Ausmaß von Viruskrankheiten befallen sein.
7.3Mindestentfernungen
7.3.1Folgende Mindestentfernungen müssen eingehalten sein:
 Basissaatgut
(m)
Zertifiziertes Saatgut
(m)
 1 23
7.3.1.1bei Roter Rübe   
7.3.1.1.1zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
derselben Sortengruppe 1)
600300
7.3.1.1.2zu Bestäubungsquellen von Sorten derselben Unterart und
anderen Sortengruppen 1)
1 000 600
7.3.1.1.3zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art der
Gattung Beta
1 000 1 000
7.3.1.2bei Brassica-Arten zu Bestäubungsquellen anderer Sorten
derselben Art und von Pflanzen anderer Brassica-Arten
1 000 600
 123
7.3.1.3bei Wurzelzichorie, Industriezichorie   
7.3.1.3.1zu Bestäubungsquellen von Sorten einer anderen Art
der Gattung Cichorium oder einer anderen Unterart
1.000 1.000
7.3.1.3.2zu Bestäubungsquellen einer anderen Sorte
derselben Unterart und derselben Sortengruppe
600300
7.3.1.4bei anderen fremdbefruchtenden Arten zu Pflanzen anderer
Sorten derselben Art und zu Pflanzen anderer Arten, deren
Pollen zu Fremdbefruchtung führen können
500300
7.3.1.5bei allen Arten zu Pflanzen, von denen Viruskrankheiten auf
das Saatgut übertragen werden können
500300
7.3.2Eine Unterschreitung der Mindestentfernungen nach Nummer 7.3.1 ist zulässig, sofern der Feldbestand
ausreichend gegen Fremdbefruchtung oder Übertragung von Viruskrankheiten abgeschirmt ist.
7.3.3Feldbestände monözischer Spinatsorten müssen so isoliert sein, dass Fremdbefruchtung in größerem Aus-
maß nicht eintreten kann.


---

1) Sortengruppen von Roter Rübe:
GruppeMerkmale
12
1Mit quer schmal elliptischer oder quer elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
2Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und weißer Rübenfleischfarbe
3Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und gelber Rübenfleischfarbe
4Mit runder oder breit elliptischer Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
5Mit schmal rechteckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe
6Mit schmal verkehrt dreieckiger Rübenform im Längsschnitt und roter oder purpurner Rübenfleischfarbe





Anlage 3 (zu § 6 Satz 2, § 12 Abs. 3, § 20 Abs. 2, §§ 23, 26 Abs. 3 Satz 2) Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes



1 Getreide


1.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basissaat-
gut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation)
Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten in einem Probenteil nach
Spalte 12 1)
Gewicht des
Probenteils
für die
Prüfung nach
den Spalten
6 bis 11
Sonstige
Anfor-
derungen
insgesamt innerhalb der Menge
nach Spalte 6
innerhalb der Menge
nach Spalte 8
andere
Getreide-
arten
andere
Arten als
Getreide
Hederich
und Korn-
rade
zusammen
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Taumel-
lolch
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 2345678910111213
1.1.1 Nackthafer, Hafer,
Rauhafer
B8516 2) 9941 3) 3100500-
Z-185 6) 16 2) 98634300500-
Z-285 6) 16 2) 981077300500-
1.1.2 Gerste B9216 2) 9941 3) 31005005)
Z-192 6)16 2) 986343005005)8)
Z-285 6)16 2) 9810773005005)
1.1.3 Roggen B8515 2) 9841 3) 3100500-
Z8515 2) 98634300500-
1.1.4 Triticale B8516 2) 9841 3) 3100500-
Z-18516 2) 98634300500-
Z-28016 2) 981077300500-
1.1.5 Weichweizen,
Hartweizen, Spelz
B92 7) 16 2) 9941 3) 3100500-
Z-192 7) 16 2) 986343005008)
Z-28516 2) 981077300500-
1.1.6 Mais B9014980000001.000 4) -
Z9014980000001.000 -

1.1.7 Sorghum B801498000000900-
Z801498000000900-
Sudangras B801498000000250-
Z801498000000250-
Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras B801498000000300-
Z801498000000300-

---
1)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, in einem Probenteil nach Spalte 12 bei Basissaatgut 10, bei Zertifiziertem Saatgut 30 und bei Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation 100 Körner nicht überschreiten; dies gilt auch für die Fluoreszenz bei Hafer. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Ein weiteres Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g Gewicht frei ist.
4)
Bei Inzuchtlinien 250 g.
5)
In 100 Körnern höchstens 5 Körner, deren Grannenlänge die halbe Kornlänge übertrifft.
6)
Für Sorten von Nackthafer und Nacktgerste beträgt die Mindestkeimfähigkeit 75 v. H. der reinen Körner.
7)
Für Sorten von Hartweizen beträgt die Mindestkeimfähigkeit 85 v. H. der reinen Körner.
8)
Die Sortenreinheit des Zertifizierten Saatgutes von CMS-Hybridsorten von Gerste, Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen beträgt 85 v. H. Die Kontrolle der Sortenreinheit erfolgt in der Nachprüfung. Die Anforderungen an CMS-Hybridsorten von Weichweizen, Hartweizen und Spelzweizen gelten bis zum Ablauf des 31. August 2029.
---

1.2
Saatgut von Getreide darf bei der Prüfung nach § 12 Abs. 1 Satz 2 keinen Besatz mit Flughafer in 3 kg aufweisen; die Größe der Probe ermäßigt sich auf 1 kg, wenn bei der Prüfung des Feldbestandes festgestellt worden ist, dass dieser frei von Flughafer ist.

1.3
Gesundheitszustand

1.3.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

1.3.2
An Mutterkorn (Claviceps purpurea) dürfen in einer Probenmenge nach Nummer 1.1 Spalte 12 nicht mehr als folgende Stücke oder Bruchstücke enthalten sein:

1.3.2.1
bei Basissaatgut 1

1.3.2.2
bei Zertifiziertem Saatgut

1.3.2.2.1
von Hybridsorten von Roggen 4 1)

1.3.2.2.2
außer Hybridsorten von Roggen 3

1.3.3
An Brandkrankheiten darf das Saatgut Brandbutten oder größere Mengen von Brandsporen nur dann enthalten, wenn geeignete Bekämpfungsmaßnahmen sichergestellt sind.

1.3.4
Das Saatgut darf nicht in größerem Ausmaß von anderen parasitischen Pilzen als Mutterkorn oder Brandkrankheiten oder von parasitischen Bakterien befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergeben hat.

---
1)
Eine weitere Sklerotie oder ein weiteres Bruchstück gilt nicht als Unreinheit, wenn eine weitere Teilprobe von 500 g nicht mehr als 4 Sklerotien oder Bruchstücke von Sklerotien enthält.
---

2 Gräser


2.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basis-
Saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
Mindest-
keimfähig-
keit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spal-
ten
10 bis 15
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 16
innerhalb einer Menge nach Spalte 6
insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine
ein-
zelne
Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
eine
einzel-
ne
Art
abweichend
von Spalte 7
Quecke Acker-
fuchs-
schwanz
Flughafer
und Flug-
hafer-
Bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
3)
Ampfer
außer
Kl. Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
QueckeAcker-
fuchs-
schwanz
 (v. H. der
reinen Kör-
ner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 234567891011121314151617
2.1.1 Weißes Straußgras B8014900,3   20110015 
Z8014902,01,00,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.2 Sonstige Straußgräser B7514900,3   20110015 
Z7514902,01,00,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.3 Wiesenfuchsschwanz B7014750,3   20 6) 5500230 
Z7014752,51,0 7) 0,30,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.4 Glatthafer B7514900,3   20 6) 5500280 
Z7514903,01,0 7) 0,50,3   0 10) 0 12) 5 3) 80 
2.1.5 Knaulgras B8014900,3   20 6) 5500230 
Z8014901,51,00,30,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.6 Rohrschwingel B8014950,3   20 6) 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 12) 5 3) 50 
2.1.7 Haar-Schafschwingel, Schafschwingel,
Raublättriger Schafschwingel
B7514850,3   20 6) 5500230 
Z7514852,01,00,50,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.8 Wiesenschwingel B8014950,3   20 6) 5500250 
Z8014951,51,00,50,3   00 12) 5 3) 50 
2.1.9 Rotschwingel B7514900,3   20 6) 5500230 
Z7514901,51,00,50,3   00 12) 5 3) 30 
2.1.10 Deutsches Weidelgras B8014960,3   20 6) 5500260 
Z8014961,51,00,50,3   00 12) 5 3) 60 
2.1.11 sonstige Weidelgräser,
Festulolium
B7514960,3   20 6) 5500260 
Z7514961,51,00,50,3   00 12) 5 3) 60 
2.1.12 Lieschgräser B8014960,3   201100210 
Z8014961,51,00,30,3   00 12) 510 
2.1.13 Hainrispe,
Gemeine Rispe
B7514850,3   20 8) 110015 
Z7514852,0 4) 1,0 4) 0,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.14 Sumpfrispe,
Wiesenrispe
B7514850,3   20 8) 110015 
Z7514852,0 4) 1,0 4) 0,30,3   00 12) 2 3) 5 
2.1.15 Goldhafer B7014750,3   20 9) 110015 
Z7014753,01,0 7) 0,30,3   0 11) 0 12) 2 3) 5 

---
1)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Höchstbesatz von 0,8 v. H. des Gewichts an Körnern anderer Rispenarten gilt nicht als Unreinheit.
5)
(weggefallen)
6)
Ein Höchstbesatz von 80 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
7)
Der Höchstwert gilt nicht für Körner von Rispenarten.
8)
Gilt nicht für den Besatz mit anderen Rispenarten; der Höchstbesatz mit anderen Rispenarten als der zu untersuchenden Art überschreitet nicht 1 Korn in 500 Körnern.
9)
Ein Höchstbesatz von 20 Körnern von Rispenarten, die unter das Saatgutverkehrsgesetz fallen, gilt nicht als Unreinheit.
10)
Zwei Körner gelten nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 16 frei ist.
11)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichts nach Spalte 16 frei ist.
12)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Gewicht nach Spalte 16 frei ist.
---

2.2
Gesundheitszustand

2.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

2.2.2
Gallen von Samenälchen (Anguina spp.) dürfen in Basissaatgut nicht vorhanden sein.

2.2.3
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3 Leguminosen


3.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basissaatgut
Z = Zertifiziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifiziertes
Saatgut
erster
Generation
Z-2 = Zertifiziertes
Saatgut
zweiter
Generation
H = Handels-
Saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
1)2)
Höchst-
anteil
an
hart-
schaligen
Körnern
Höchst-
gehalt
an
Feuchtig-
keit 3)
Techni-
sche
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 4) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den
Spalten
10 bis 14
Son-
stige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 15
innerhalb der Menge nach Spalte 7
insge-
samt
innelhalb der Menge
nach Spalte 7
eine
ein-
zelne
Art
abweichend von Spalte 8 oder 10
eine
ein-
zelne
Art
abwei-
chend
von
Spalte 8
Steinklee
SteinkleeFlughafer
und
Flughafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
Ampfer
außer
Kleinem
Sauer-
ampfer
und
Strand-
ampfer
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 2345678910111213141516
3.1.0Geißraute B604012970,3  200 7) 00 9) 2200 
Z604012972,01,50,3  00 9)10) 10 8) 200 
3.1.1 Hornklee B754012950,3  200 7) 00 9) 230 
Z754012951,8 5) 1,0 5) 0,3  00 9)10) 530 
3.1.2 Weiße Lupine,
Gelbe Lupine
B802016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000 11)12)
Z-1, Z-2 802016980,5 6) 0,3 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000 12)13)
3.1.3 Blaue Lupine,
Schmalblättrige Lupine
B752016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000 11)12)
Z-1, Z-2 752016980,5 6) 0,3 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000 12)13)
3.1.4 Gelbklee B802012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 550

3.1.5 Bastardluzerne, SandluzerneB804012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z804012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.5a Blaue
Luzerne
B804012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z-1, Z-2 804012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.6 Esparsette B752012950,3  200 8) 00 8) 2600 (Früchte)
400 (Samen)
Z752012952,51,00,3  00 8) 5
H752012953,52,00,3  00 8) 5
3.1.7 Futtererbse B80-16980,3  200 8) 00 8) 21.000  
Z-1, Z-2 80-16980,50,30,3  00 8) 5 8) 1.000  
3.1.8 Alexandriner Klee B802012970,3  200 7) 00 9) 260 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 560 
3.1.9 Schwedenklee B802012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.10 Inkarnatklee B752012970,3  200 7) 00 9) 280 
Z752012971,51,00,3  00 9)10) 580 
3.1.11 Rotklee B802012970,3  200 7) 00 9) 250 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 550 
3.1.12 Weißklee B804012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z804012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.13 Persischer Klee B802012970,3  200 7) 00 9) 220 
Z802012971,51,00,3  00 9)10) 520 
3.1.14 Ackerbohne B80516980,3  200 8) 00 8) 21.000  
Z-1, Z-2 80516980,50,30,3  00 8) 5 8) 1.000  
3.1.15 Pannonische Wicke,
Saatwicke
B852016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000  
Z-1, Z-2 852016981,0 6) 0,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  
H852016972,0 6) 1,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  
3.1.16 Zottelwicke B852016980,3  200 8) 0 8) 0 8) 21.000  
Z-1, Z-2 852016981,0 6) 0,5 6) 0,3  0 8) 0 8) 5 8) 1.000  

---
1)
Alle frischen und gesunden, nach Vorbehandlung nicht gekeimten Körner gelten als gekeimt.
2)
Hartschalige Körner gelten bis zu dem Höchstanteil nach Spalte 4 als keimfähige Körner.
3)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergeben hat, dass der Höchstwert überschritten ist.
4)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in Spalte 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Bei Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation von Ackerbohnen beträgt dieser Höchstwert 1 v. H. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
5)
Ein Höchstbesatz von 1 v. H. des Gewichtes an Körnern von Rotklee gilt nicht als Unreinheit.
6)
Ein Höchstbesatz von 0,5 v. H. des Gewichtes an Körnern von Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke oder Zottelwicke - außer der jeweils betroffenen Art - gilt nicht als Unreinheit; bei Handelssaatgut von Pannonischer Wicke und von Saatwicke gilt ein Höchstbesatz von 6 v. H. des Gewichtes an Körnern von Pannonischer Wicke, Zottelwicke oder verwandter Kulturpflanzenarten - außer der jeweils betroffenen Art - nicht als Unreinheit.
7)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
8)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
9)
Der Höchstbesatz an Seide bezieht sich auf einen Probenteil mit dem Doppelten des Gewichtes nach Spalte 15; dies gilt nicht für Saatgut, das ausschließlich im Inland oder in Dänemark, Luxemburg, den Niederlanden oder dem Vereinigten Königreich aufgewachsen ist.
10)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil mit dem Vierfachen des Gewichtes nach Spalte 15 frei ist.
11)
Bei bitterstoffarmen Lupinen darf in 100 Körnern höchstens 1 bitteres Korn enthalten sein.
12)
In 100 Körnern dürfen an Körnern anderer Farbe höchstens 1 Korn bei bitterstoffarmen Lupinen, 2 Körner bei anderen Lupinen enthalten sein.
13)
Bei bitterstoffarmen Lupinen dürfen in 200 Körnern höchstens 5 bittere Körner enthalten sein.
---

3.2
Gesundheitszustand

3.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein. Bei Saatgut von Ackerbohnen und Futtererbsen gilt 1 lebender Ackerbohnenkäfer oder Erbsenkäfer nicht als Befall.

3.2.2
Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

3.2.3 Von Stengelälchen (Ditylenchus dipasaci), parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien darf Saatgut nicht in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt; bei Ackerbohne und Futtererbse ist ein größeres Ausmaß hinsichtlich des Befalls mit Stengelälchen gegeben, wenn in 300 Körnern mehr als 5 Stengelälchen nachgewiesen werden.

3.2.4
Das Saatgut von Medicago sativa L. muss frei sein von Clavibacter michiganensis und von Ditylenchus dipsaci.

4 Sonstige Futterpflanzen


4.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit

Art
Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut)
Mindest-
keimfähig-
keit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach
den Spalten
10 bis 13
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen auf das Gewicht in einem Probenteil nach Spalte 14
innerhalb der Menge nach Spalte 6
insge-
samt
innerhalb einer Menge
nach Spalte 6
eine
einzelne
Art
abweichend von Spalte 7 oder 10
eine
einzel-
ne 1
Art
abweichend
von Spalte 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide
und
Kreuzkraut
3)
Ampfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strandampfer
Hede-
rich
Acker-
senf
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (v. H.) (v. H.) (v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 23456789101112131415
4.1.1 Kohlrübe B8010980,3   20002100 
Z8010981,00,50,30,3 00 4) 5100 
4.1.2 Futterkohl B7510980,3   20003100 
Z7510981,00,50,30,3 00 4) 10100 
4.1.3 Phazelie B8013960,3   2000 40 
Z8013961,00,5   00 40 
4.1.4 Ölrettich B8010970,3   20002300 
Z8010971,00,50,30,3 005300 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut den in Spalte 6 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
---

4.2
Gesundheitszustand

4.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.2
Das Saatgut darf nicht von lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

4.2.3
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5 Öl- und Faserpflanzen


5.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Kategorie
(B = Basis-
saatgut
Z = Zertifi-
ziertes
Saatgut
Z-1 = Zertifi-
zertes
Saatgut
erster
Gene-
rafion
Z-2 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
zweiter
Gene-
ration
Z-3 = Zertifi-
ziertes
Saatgut
dritter
Gene-
ration
H = Handels-
Saatgut)
Mindest-
keim-
fähigkeit
Höchstge-
halt
an
Feuchtig-
keit 1)
Technische
Mindest -
reinheit
Höchstbesatz mit anderen Pflanzenarten 2) Gewicht
des
Probenteils
für die
Prüfung
nach den
Spalten
7 bis 13
Sons-
tige
An-
forde-
rungen
bezogen
auf das
Gewicht
in einem Probenteil nach Spalte 14
insge-
samt
innerhalb der Menge nach Spalte 6 oder 7
Flughafer
und Flug-
hafer-
bastarde
Seide 3) HederichAmpfer
außer
Kleinem
Sauerampfer
und
Strand-
ampfer
Acker-
fuchs-
schwanz
Taumel-
lolch
(v. H. der
reinen
Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.) (Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(Körner)(g) 
1 23456789101112131415
5.1.1 Sareptasenf B8510980,3 00 4) 102  40 
Z8510980,3 00 4) 105  40 
5.1.2 Raps 9) B859980,3 00 4) 102  100 
Z859980,3 00 4) 105  100 
5.1.3 Schwarzer Senf B8510980,3 00 4) 102  40 
Z8510980,3 00 4) 105  40 
H8510980,3 00 4) 105  40 
5.1.4 Rübsen B859980,3 00 4) 102  70 
Z859980,3 00 4) 105  70 
5.1.5 Hanf B751098 30 3) 00 4)     6007)
Z-1, Z-2 751098 30 3) 00 4)     6007)
5.1.6 Sojabohne 10) B801698 500    1.000  
Z-1, Z-2 801698 500    1.000  
5.1.7 Sonnenblume B851098 500    1.000  
Z851098 500    1.000  
5.1.8 Lein              
Faserlein B921399 1500 4)   42150 
Z-1, Z-2, Z-3 921399 1500 4)   42150 
sonstiger Lein B851399 1500 4)   42150 
Z-1, Z-2, Z-3 851399 1500 4)   42150 
5.1.9 Mohn B801098 25 3) 00 4)     10 
Z801098 25 3) 00 4)     10 
5.1.10 Weißer Senf B8510980,3 00 4) 102  200 
Z8510980,3 00 4) 105  200 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für granuliertes und inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Außer bei Sojabohne und bei Hybridsorten von Raps darf der Besatz mit anderen Sorten derselben Art, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei Basissaatgut, Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut zweiter Generation den in den Spalten 6 und 7 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Die zahlenmäßige Bestimmung wird nur durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung des Saatgutes der Verdacht auf Besatz ergibt.
4)
Ein Korn gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil nach Spalte 14 frei ist.
5)
(weggefallen)
6)
(weggefallen)
7)
Das Saatgut muß frei von Sommerwurz sein; ein Korn Sommerwurz in einem Probenteil von 100 g gilt nicht als Unreinheit, wenn ein weiterer Probenteil von 200 g frei ist.
8)
(weggefallen)
9)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Hybridsorten von Raps beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut, weibliche Komponente 99,0 v. H.
Basissaatgut, männliche Komponente 99,9 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Winterraps 90,0 v. H.
Zertifiziertem Saatgut von Sommerraps 85,0 v. H.
Die Feststellung der Sortenreinheit kann mittels geeigneter biochemischer Methoden vorgenommen werden.
10)
Die Sortenreinheit des Saatgutes von Sorten von Sojabohne beträgt, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, bei
Basissaatgut 99,5 v. H.
Zertifiziertem Saatgut 99,0 v. H.
---

5.2
Gesundheitszustand

5.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.2 Von Botrytis-Pilzen dürfen Hanf, Sonnenblume und Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein.

5.2.3 Von Keimlingskrankheiten (Alternaria linicola, Boeremia exigua var. linicola, Colletotrichum linicola, Fusarium spp., außer Fusarium oxysporum f. sp. albedinis und Fusarium circinatum) darf Lein nur bis zu 5 v. H. der Körner befallen sein; Faserlein darf nur bis zu 1 v. H. der Körner mit Boeremia exigua var. linicola befallen sein.

5.2.4
Das Saatgut darf von Sclerotinia sclerotiorum

bei Sareptasenf, Schwarzem Senf nur bis zu 20

bei Raps, Sonnenblume nur bis zu 10

bei Rübsen, Weißem Senf nur bis zu 5

Sklerotien oder Bruchstücken von Sklerotien in einem Probenteil nach Spalte 14 befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

5.2.5
Das Saatgut von Soja darf nur bis zu 15 v. H. der Körner mit dem Phomopsis-Komplex von Diaporthe caulivora und Diaporthe phaseolorum var. sojae befallen sein.

5.2.6
Das Saatgut von Sonnenblumen muss frei sein von Plasmopara halstedii.

6 Rüben


6.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-
keimfähigkeit
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 1)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 2)
Sonstige
Anforderungen
(v. H. der
reinen Körner)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
1 23456
6.1.1 Runkelrübe     
Monogermsaatgut7315970,33)5)
Präzisionssaatgut7315970,34)5)
anderes Saatgut      
Sorten mit mehr als 85 v. H.      
Diploiden7315970,3 
sonstige Sorten 6815970,3 
6.1.2 Zuckerrübe     
Monogermsaatgut8015970,33)5)
Präzisionssaatgut7515970,34)5)
anderes Saatgut      
Sorten mit mehr als 85 v. H.      
Diploiden7315970,3 
sonstige Sorten 6815970,3 

---
1)
Die Anforderungen an den Gehalt an Feuchtigkeit gelten nicht für pilliertes, granuliertes oder inkrustiertes Saatgut.
2)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
3)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
4)
Bei Präzisionssaatgut müssen mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Bei Monogermsaatgut und Präzisionssaatgut darf der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen bei Basissaatgut 1 v. H. und bei Zertifiziertem Saatgut 0,5 v. H. des Gewichtes nicht überschreiten; soweit eine Probe nach § 11 Absatz 1 Satz 3 gezogen worden ist, ist das Ergebnis der Prüfung dieser Probe maßgeblich.
---

6.2
Gesundheitszustand

6.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

6.2.2
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7 Gemüse


7.1Reinheit, Keimfähigkeit und Gehalt an Feuchtigkeit
Art Mindest-
keimfähigkeit 1)
Höchstgehalt
an
Feuchtigkeit 2)
Technische
Mindest-
reinheit
Höchstbesatz
mit anderen
Pflanzenarten
bezogen auf
das Gewicht 3)
Sonstige
An-
forderungen
(v. H. der
reinen Körner
oder Knäuel)
(v. H.) (v. H. des
Gewichts)
(v. H.)  
1 23456
7.1.1Zwiebel, Schalotte7013970,5 
7.1.1aWinterheckenzwiebel65 970,5 
7.1.2Porree6513970,5 
7.1.2aKnoblauch65 970,5 
7.1.2bSchnittlauch65 970,5 
7.1.3Kerbel70 961 
7.1.4Sellerie7013971 
7.1.5Spargel7015960,5 
7.1.6Mangold70 970,5 
7.1.7Rote Rübe 7015970,54)
7.1.8Kohlrabi, Grünkohl, Brokkoli,
Weißkohl, Rotkohl, Wirsing,
Rosenkohl, Chinakohl
7510971 
7.1.9Blumenkohl7010971 
7.1.10Herbstrübe, Mairübe 8010971 
7.1.11Paprika, Chili6513970,5 
7.1.12Endivie6513951 
7.1.13Chicorée, Blattzichorie65 951,5 
7.1.13aWurzelzichorie, Industriezichorie 80 971 
7.1.14Wassermelone, Melone 75 980,1 
7.1.15Gurke8013980,1 
7.1.16Riesenkürbis80 980,1 
7.1.17Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 7513980,1 
7.1.18Artischocke, Cardy65 960,5 
7.1.19Möhre65139515)
7.1.20Fenchel70 961 
7.1.21Salat7513950,5 
7.1.22Tomate7513970,5 
7.1.23Petersilie6513971 
7.1.24Prunkbohne8015980,1 
7.1.25Buschbohne, Stangenbohne 7515980,1 
7.1.26Erbse (außer Futtererbse) 8015980,16)
7.1.27Rettich, Radieschen 7010971 
7.1.27aRhabarber70 970,5 
7.1.28Schwarzwurzel7013951 
7.1.29Aubergine65 960,5 
7.1.30Spinat7513971 
7.1.31Feldsalat6513951 
7.1.32Dicke Bohne 8015980,1 
7.1.33Zuckermais, Puffmais 85 7) 980,1 

---
1)
Bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse und Dicker Bohne gelten frische und gesunde, nach Vorbehandlung nicht gekeimte Körner als gekeimt; bei Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne und Dicker Bohne gilt ein Höchstanteil von 5 v. H. an hartschaligen Körnern als keimfähige Körner.
2)
Der Gehalt an Feuchtigkeit wird nur geprüft, wenn sich bei der Probenahme oder bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht ergibt, dass der Höchstwert überschritten ist.
3)
Die Anforderungen an den Höchstbesatz mit Samen anderer Pflanzenarten müssen nur in Bezug auf solche Arten erfüllt sein, die sich an samendiagnostischen Merkmalen eindeutig von dem zu untersuchenden Saatgut unterscheiden lassen. Der Besatz mit anderen Sorten derselben Art darf, soweit es an äußerlich erkennbaren Merkmalen des Saatgutes feststellbar ist, den in Spalte 5 jeweils angegebenen Höchstwert nicht überschreiten. Ergibt sich bei der Beschaffenheitsprüfung ein Verdacht auf Besatz mit Körnern anderer Sorten derselben Art, kann diese Feststellung auch anhand weiterer Merkmale erfolgen.
4)
Bei Monogermsaatgut müssen mindestens 90 v. H., bei Präzisionssaatgut mindestens 70 v. H. der gekeimten Knäuel nur einen Keimling enthalten; Knäuel mit drei und mehr Keimlingen dürfen höchstens zu 5 v. H. der gekeimten Knäuel vorhanden sein.
5)
Das Saatgut darf keinen Besatz mit Seide aufweisen; die zahlenmäßige Bestimmung wird durchgeführt, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht auf Besatz ergibt.
6)
Innerhalb des Besatzes nach Spalte 5 darf kein Besatz mit Futtererbse vorhanden sein.
7)
Für Sorten von Zuckermais „super sweet" beträgt die Mindestkeimfähigkeit 80 v. H. der reinen Körner.
---

7.2
Gesundheitszustand - Ergänzend zu den besonderen Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs gelten folgende Anforderungen:

7.2.1
Das Saatgut darf nicht von lebenden Schadinsekten oder lebenden Milben befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

7.2.2
Das Saatgut darf nicht von parasitischen Pilzen oder von parasitischen Bakterien in größerem Ausmaß befallen sein, wenn sich bei der Beschaffenheitsprüfung der Verdacht eines Befalls ergibt.

8 Saatgutmischungen


8.1
Mischungen nach § 26 Abs. 3 Satz 2, die Saatgut von Arten enthalten, die nicht im Artenverzeichnis aufgeführt sind, müssen folgende Anforderungen erfüllen:

8.1.1
Die Mischung muss frei von Flughafer, Flughaferbastarden und Seide sein, 1 Korn Flughafer, Flughaferbastard oder Seide in 100 g Saatgut gilt nicht als Unreinheit, wenn weitere 200 g Saatgut frei von Flughafer, Flughaferbastarden oder Seide sind.

8.1.2
Der Besatz mit Körnern von Ackerfuchsschwanz darf höchstens 0,3 v. H. des Gewichtes betragen.

8.1.3
Der Besatz mit Ampfer außer Kleinem Sauerampfer und Strandampfer darf höchstens 2 Körner in 5 g betragen.




Anlage 3a (zu § 6a Absatz 1 und 2) Besondere Anforderungen an den Gesundheitszustand bei landwirtschaftlichen Arten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs



1.
Medicago sativa L. - Befall mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1
Das Saatgut von Medicago sativa L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus sind, oder

1.2
der Feldbestand ist auf Flächen erwachsen, auf denen in den letzten drei Jahren vor Aussaat der Vermehrung kein Medicago sativa L. angebaut wurde, und während der Feldbesichtigung der Vermehrungsfläche wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus festgestellt oder während des Anbaus der Vorfrucht wurden keine Anzeichen eines Befalls mit Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus in benachbarten Beständen von Medicago sativa L. gefunden oder

1.3
die Pflanzen gehören zu einer Sorte, die resistent gegen Clavibacter michiganensis ssp. insidiosus ist, und der Anteil an unschädlichen Verunreinigungen überschreitet nicht 0,1 v. H.;

2.
Medicago sativa L. - Befall mit Ditylenchus dipsaci (entsprechend Anhang V Teil A Nummer 3 Ziffer 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

2.1
Auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und in den der Vermehrung vorangehenden beiden Anbaujahren wurden auf der Vermehrungsfläche keine der wichtigsten Wirtspflanzen von Ditylenchus dipsaci angebaut und es wurden geeignete Hygienemaßnahmen getroffen, um einen Befall im Vermehrungsbetrieb zu verhindern, oder

2.2
auf der Vermehrungsfläche wurden während des Anbaus der Vorfrucht keine Anzeichen eines Befalls mit Ditylenchus dipsaci festgestellt und bei Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden oder

2.3
das Saatgut wurde einer geeigneten physikalischen oder chemischen Behandlung gegen Ditylenchus dipsaci unterzogen und bei anschließender Untersuchung einer repräsentativen Saatgutprobe wurde kein Ditylenchus dipsaci gefunden;

3.
Helianthus annuus L. - Befall mit Plasmopara halstedii (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1
Das Saatgut von Helianthus annuus L. stammt aus Gebieten, die bekanntermaßen frei von Plasmopara halstedii sind, oder

3.2
auf der Vermehrungsfläche wurde bei mindestens zwei Feldbesichtigungen zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode kein Befall mit Plasmopara halstedii festgestellt oder

3.3
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und dabei wiesen nicht mehr als 5 v. H. der Pflanzen einen Befall mit Plasmopara halstedii auf; alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet und bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, oder

3.4
die Vermehrungsfläche wurde zu geeigneten Zeitpunkten während der Vegetationsperiode mindestens zweimal durch Feldbesichtigung geprüft und alle Pflanzen, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen, wurden unmittelbar nach der Feldbesichtigung entfernt und vernichtet; bei der abschließenden Feldbesichtigung wurden keine Pflanzen gefunden, die Anzeichen eines Befalls mit Plasmopara halstedii aufwiesen; eine repräsentative Probe aus jeder Saatgutpartie wurde untersucht und als frei von Plasmopara halstedii befunden oder das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen, die nachweislich gegen alle bekannten Stämme von Plasmopara halstedii wirksam ist;

4.
Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. (entsprechend Anhang V Teil G Nummer 3 Ziffer 2 bis 8 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Das Saatgut von Brassica napus L. (partim), Brassica rapa L. var. silvestris (Lam.) Briggs, Glycine max (L.) Merr., Helianthus annuus L., Linum usitatissimum L. und Sinapis alba L. hält die im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung nach Anlage 3 Nummer 5.2.2 bis 5.2.5 geprüften Befallswerte ein oder es wurde einer zulässigen Saatgutbehandlung wie folgt unterzogen:

Art
botanische Bezeichnung
Zulässige
Saatgutbehandlung gegen
Glycine max (L.) Merr. Diaporthe caulivora,
Diaporthe phaseolorum var. sojae
Helianthus annuus L. Botrytis cinerea
Linum usitatissimum L. Alternaria linicola;
Boeremia exigua var. linicola;
Botrytis cinerea;
Colletotrichum lini;
Fusarium (anamorphe Gattung),
außer
Fusarium oxysporum f. sp. albedinis (Kill. & Maire) W.L. Gordon
und Fusarium circinatum Nirenberg & O’Donnell





Anlage 3b (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs



1.
Befall mit Bakterien und Viruskrankheiten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

1.1
Das Saatgut wurde in Gebieten erzeugt, die frei von den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten sind, oder

1.2
bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten gefunden oder

1.3
bei Untersuchung einer durch den Probenehmer oder unter seiner Aufsicht gezogenen Saatgutprobe wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Pflanzenkrankheiten festgestellt:

PflanzenartBakterien- und Viruskrankheiten
Capsicum annuum L. Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Potato spindle tuber viroid
Phaseolus vulgaris L. Xanthomonas axonopodis pv. phaseoli (Smith) Vauterin et al.
 Xanthomonas fuscans subsp. fuscans Schaad et al.
Solanum lycopersicum L. Clavibacter michiganensis ssp. michiganensis (Smith) Davis et al.
 Xanthomonas euvesicatoria Jones et al.
 Xanthomonas gardneri (ex Šutič) Jones et al.
 Xanthomonas perforans Jones et al.
 Xanthomonas vesicatoria (ex Doidge) Vauterin et al.
 Pepino mosaic virus
 Potato spindle tuber viroid


1.4
Das Saatgut von Solanum lycopersicum L. wurde mittels geeigneter Methoden (zum Beispiel Extraktion durch Säure) gewonnen.

2.
Befall mit Insekten (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

Bei der visuellen Kontrolle einer repräsentativen Saatgutprobe wurden keine der in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Insekten gefunden:

Pflanzenart Insekten
Phaseolus coccineus L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Phaseolus vulgaris L. Acanthoscelides obtectus (Say)
Pisum sativum L. Bruchus pisorum (L.)
Vicia faba L. Bruchus rufimanus L.


3.
Befall mit Nematoden (entsprechend Anhang V Teil E der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072)

3.1
Bei Besichtigungen der Vermehrungsbestände wurde kein Befall mit den in nachfolgender Tabelle je Pflanzenart genannten Nematoden gefunden oder

3.2
das Saatgut wurde nach Laboruntersuchung als frei befunden oder

3.3
das Saatgut wurde einer geeigneten Behandlung unterzogen und nach Laboruntersuchung als frei befunden.

PflanzenartNematoden
Allium cepa L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev
Allium porrum L. Ditylenchus dipsaci (Kuehn) Filipjev





Anlage 4 (zu § 11 Abs. 2, § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 2 und 3, § 27 Abs. 1 und 5) Größe der Partien und Proben



 Höchstgewicht
einer Partie
(t)
Mindestgewicht
einer Probe
(g)
123
1Getreide  
1.1Getreide außer Mais und Sorghum 30 1.000
1.2Mais  
1.2.1Vorstufensaatgut und Basissaatgut von Inzuchtlinien 40 250
1.2.2sonstiges Saatgut 40 1.000
1.3Sorghum  
1.3.1 Sorghum 30900
1.3.2 Sudangras 10250
1.3.3Hybriden aus der Kreuzung von Sorghum x Sudangras 30300
2Gräser  
2.1Straußgräser, Lieschgräser, Rispenarten, Goldhafer 10 / 25*** 50
2.2Wiesenfuchsschwanz, Knaulgras, Schwingelarten 10 / 25*** 100
2.3Glatthafer, Festulolium, Weidelgräser 10 / 25*** 200
3Leguminosen und sonstige Futterpflanzen   
3.0Geißraute10250
3.1Hornklee, Schwedenklee, Weißklee,
Persischer Klee; Kohlrübe, Futterkohl
10 200
3.2Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Saatwicke 30 1.000
3.2aPannonische Wicke, Zottelwicke 30 1.000
3.3Gelbklee, Luzernen, Rotklee; Phazelie, Ölrettich 10 300
3.4Esparsette  
 - Frucht 10 600
 - Samen 10 400
3.5Alexandriner Klee 10 400
3.6Inkarnatklee10 500
4Öl- und Faserpflanzen   
4.1Sareptasenf, Schwarzer Senf 10 100
4.2Raps, Rübsen 10 200
4.3Hanf10 600
4.4Sojabohne301.000
4.4aSonnenblume251.000
4.5Lein10 300
4.6Mohn10 50
4.7Weißer Senf 10 400
5Rüben  
5.1Runkelrübe, Zuckerrübe 20 500
6Gemüse *)   
6.1Zwiebel, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl,
Wirsing, Rosenkohl, Gurke, Fenchel
1025 (12,5)
6.1aWinterheckenzwiebel2015
6.2 Porree, Kerbel, Chinakohl, Herbstrübe, Mairübe, Tomate,
Aubergine, Feldsalat
10 20 (10
6.2aKnoblauch1020
6.2b Schnittlauch1015
6.3Sellerie10 5 (2,5)
6.4Spargel, Mangold, Rote Rübe, Melone 10 100 (50)
6.5Paprika1040 (20)
6.6Endivie, Chicorée, Blattzichorie 1015 (7,5)
6.6aWassermelone, Riesenkürbis 20250 (125)
6.7Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini 20150 (75)
6.8Möhre, Salat, Petersilie 1010 (5)
6.9Prunkbohne301.000 (500)
6.9aDicke Bohne 301.000 (500)
6.10Buschbohne, Stangenbohne 30700 (350)
6.11Erbse30500 (250)
6.12Artischocke, Cardy, Rettich, Radieschen, Wurzelzichorie, Industriezichorie 1050 (25)
6.12aRhabarber10135
6.13Schwarzwurzel1030 (15)
6.14Spinat1075 (37,5)
6.15Zuckermais, Puffmais201.000
7Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart in Kleinpackungen)  
7.1Saatgutmischungen, die zu mehr als 50 v. H. des Gewichtes aus Saatgut
von Getreide, Lupinen, Futtererbsen, Ackerbohne, Wicken,
Sojabohne und Sonnenblume bestehen
25 **) 1.000
7.2sonstige Saatgutmischungen 10300


Die Mindestmenge einer Probe beträgt bei pilliertem, inkrustiertem oder granuliertem Saatgut sowie bei Saatgutmischungen, für die pilliertes, inkrustiertes oder granuliertes Saatgut verwendet oder deren Saatgut nach dem Mischen pilliert, inkrustiert oder granuliert worden ist, sowie bei Saatgutträgern 7.500 Körner oder Knäuel.

---
*)
Die eingeklammerten Zahlen in Spalte 3 beziehen sich auf Hybridsorten.
**)
Bei Saatgut von Hybridroggen, dem Saatgut von Populationssorten zur Sicherung der Bestäubung beigemischt wird, beträgt das Höchstgewicht einer Partie 35 t.
***)
Bei der Erhöhung des Höchstgewichtes einer Partie auf bis zu 25 Tonnen gilt § 4 Absatz 8 entsprechend.




Anlage 5 (zu § 29 Absatz 3 und 7, §§ 30a, 31 und 33 Absatz 6 und § 43 Absatz 1a und 2) Angaben auf dem Etikett und dem Einleger



1 Basissaatgut, Zertifiziertes Saatgut

 
1.1
„EU-Norm"

1.2
„Bundesrepublik Deutschland"

1.3
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

1.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

1.4
Art, bei Festulolium (Festuca spp. x Lolium spp.) die Namen der Arten innerhalb der Gattungen Festuca und Lolium 1)

1.5
Sortenbezeichnung 2)4)

1.6
Kategorie 3)

1.7
Anerkennungsnummer: bei Basissaatgut von Hybridsorten von Getreide, das aus einer Mischung der mütterlichen und väterlichen Erbkomponente besteht, ist zusätzlich anzugeben „Technische Mischung"

1.8
„Probenahme ..." (Monat, Jahr)

1.9
Erzeugerland

1.10
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe - der Knäuel

1.11
Zusätzliche Angaben

2 Standardsaatgut

 
2.1
„EU-Norm"

2.2
„Standardsaatgut"

2.3
Name und Anschrift des Kennzeichnenden oder seine Betriebsnummer

2.4
Art 1)

2.5
Sortenbezeichnung 2)

2.6
Bezugsnummer

2.7
Wirtschaftsjahr der Schließung

2.8

2.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner oder - bei Roter Rübe - der Knäuel

2.10
Zusätzliche Angaben

3 Handelssaatgut

 
3.1
„EU-Norm"

3.2
„Bundesrepublik Deutschland"

3.3
Kennzeichen der Zulassungsstelle

3.3a Amtlich zugeteilte Seriennummer

3.4
„Handelssaatgut (nicht der Sorte nach anerkannt)"

3.5
Art 1)

3.6
Zulassungsnummer

3.7
„Probenahme ..." (Monat, Jahr)

3.8
Aufwuchsgebiet

3.9
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

3.10
Zusätzliche Angaben

4 Saatgutmischungen

 
4.1
„Bundesrepublik Deutschland"

4.2
Kennzeichen der Anerkennungsstelle

4.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

4.3
„Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)

4.4
Mischungsnummer

4.5
„Verschließung ..." (Monat, Jahr)

4.6
Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner

4.7
Zusätzliche Angaben

5 Anerkanntes Vorstufensaatgut

 
5.1
Angaben nach den Nummern 1.2 bis 1.5 und 1.7 bis 1.11

5.2
„Vorstufensaatgut"

6 Nicht anerkanntes Saatgut

 
6.1
Name der für die Feldbesichtigung zuständigen Behörde

6.2
„Bundesrepublik Deutschland"

6.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

6.3
Art 1)

6.4
Sortenbezeichnung; bei Sorten, die nur als Komponenten zur Erzeugung von Hybridsorten verwendet werden, das Wort „Komponente"

6.5
Kategorie

6.6
Bei Hybridsorten das Wort „Hybride"

6.7
Kennnummer des Feldes oder der Partie

6.8
Angegebenes Gewicht der Packung

6.9
„Noch nicht anerkanntes Saatgut"

7 Saatgut nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes

 
7.1
Angaben nach den Nummern 1.2 5), 1.4, 1.10, 4.5

7.2
„Bundessortenamt" 5)

7.2a Amtlich zugeteilte Seriennummer

7.3
Genehmigungsnummer des Bundessortenamtes

7.3a Partienummer 5)

7.4
vorläufige Bezeichnung der Sorte, ihre Kennnummer und sofern vorhanden in Klammern die vorgeschlagene Sortenbezeichnung

7.5
Angaben nach § 43 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe d

7.6
„Nur für Tests und Versuche" 5)

8. Kennzeichnung mit einem nach den in § 30a Absatz 1 genannten Rechtsakten der Europäischen Union erforderlichen Pflanzenpass entsprechend den dort geregelten Vorgaben


---
1)
Botanische Bezeichnung (ohne Autorennamen) und deutsche Bezeichnung.
2)
Bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben. Der Hinweis darf nicht auffälliger sein als die Sortenbezeichnung.
3)
Bei Zertifiziertem Saatgut zweiter oder dritter Generation sind der Kategoriebezeichnung „Zertifiziertes Saatgut" die Wörter „zweiter Generation" oder „dritter Generation" anzufügen.
4)
Bei Zertifiziertem Saatgut erster und zweiter Generation von Sorten von Nacktgerste ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 75 %" anzugeben. Bei Saatgut von Zuckermais „super sweet" ist auf dem Etikett zusätzlich der Hinweis „Mindestkeimfähigkeit 80 %" anzugeben.
5)
Dies gilt nicht für Saatgut von Gemüsearten.




Anlage 6 (zu §§ 40 und 42 Abs. 1) Kleinpackungen Höchstmengen und Kennzeichnung



1Landwirtschaftliche Arten
1.1Bezeichnung, Höchstmengen
 Bezeichnung Nettogewicht
der reinen Körner
oder Knäuel
(kg)
 12 3
1.1.1„Kleinpackung EG B" Futterpflanzen 10
1.1.2„Kleinpackung EG" Monogerm- und Präzisionssaatgut
von Rüben
sonstiges Saatgut von Rüben
2,5
10
1.1.3 „Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig"
Getreide
außer Mais und Sorghum
30
Mais, Sorghum1
Öl- und Faser-
pflanzen außer
Raps
10
Raps1
1.1.4Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt bei nach Stückzahl abgepackten Kleinpackungen
bei Mais 10.000 Körner, im Übrigen
100.000 Körner oder Knäuel.
1.2Kennzeichnung
1.2.1Bezeichnung
1.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
1.2.3Art und Kategorie
1.2.4Sortenbezeichnung (bei Zertifiziertem Saatgut)
1.2.4aZulassungsnummer (bei Handelssaatgut)
1.2.5Kennnummer der Partie
1.2.6„Verschließung …" (Monat, Jahr)
1.2.7Füllmenge oder Stückzahl der Körner oder Knäuel
1.2.8bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
1.2.9bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
1.2.10bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
1.2.11bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.
2Gemüsearten sowie Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart
2.1Höchstmengen
 Art Nettogewicht
der reinen Körner
oder Knäuel
(kg)
 1 2
2.1.1 Zwiebel, Kerbel, Spargel, Mangold, Rote Rübe, Herbstrübe, Mairübe, Wassermelone,
Riesenkürbis, Gartenkürbis, Ölkürbis, Zucchini, Möhre, Rettich, Radieschen, Schwarzwurzel,
Spinat, Feldsalat, Zuckermais, Puffmais
0,5
2.1.2Schalotte, Winterheckenzwiebel, Porree, Knoblauch, Sellerie, Kohlrabi, Grünkohl, Blumenkohl, Brokkoli, Weißkohl, Rotkohl, Wirsing, Rosenkohl, Chinakohl, Paprika, Chili, Endivie, Chicorée, Blattzichorie, Wurzelzichorie, Industriezichorie, Melone, Gurke, Artischocke, Cardy, Fenchel, Salat, Tomate, Petersilie, Rhabarber, Aubergine0,1
2.1.3Prunkbohne, Buschbohne, Stangenbohne, Erbse, Dicke Bohne 5
2.1.4Die Höchstmenge einer Kleinpackung beträgt für nach Stückzahl abgepacktes Saatgut bei Zuckermais und Puffmais 2.000 Körner, im Übrigen 50 000 Körner oder
Knäuel.


2.2Kennzeichnung
2.2.1„EU-Norm"
2.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
2.2.3Art und Sortenbezeichnung
2.2.3abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart die Angabe „Saatgutmischung aus
Sorten der Art ... " (Bezeichnung der Gemüseart) und die Sortenbezeichnungen
2.2.4Kategorie (dabei kann Zertifiziertes Saatgut durch den Buchstaben „Z", Standardsaatgut durch die der Par-
tienummer angefügten Buchstaben „St" abgekürzt werden)
2.2.5Kennnummer (außer bei Standardsaatgut)
2.2.6von dem abfüllenden Betrieb festgesetzte Partienummer (bei Standardsaatgut) oder die bei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart nach § 27 Absatz 1 vergebene Mischungsnummer
2.2.7Wirtschaftsjahr der Verschließung oder der letzten Prüfung der Keimfähigkeit (das Ende des Wirtschaftsjah-
res kann angegeben werden)
2.2.8Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel bei Packungen von mehr als 500 g
2.2.8abei Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart der Anteil der jeweiligen Sorte, aus-
gedrückt in Nettogewicht oder Stückzahl der reinen Körner oder Knäuel
2.2.9bei Monogerm- und Präzisionssaatgut die Angaben nach § 29 Abs. 4
2.2.10bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
2.2.11bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4
2.2.12bei Saatgut von Gemüsesorten ist der Hinweis nach § 33 Abs. 8 im Anschluss an die Sortenbezeichnung
und von dieser durch einen Schrägstrich getrennt anzugeben.
3Saatgutmischungen (außer Saatgutmischungen von Gemüsesorten einer Gemüseart)
3.1Zweckbestimmung, Bezeichnung und Höchstmengen
   Bezeichnung 
 1234
  „Kleinpackung
EG A"
„Kleinpackung
EG B"
„Kleinpackung,
Inverkehrbringen
nur in der
Bundesrepublik
Deutschland
zulässig"
  Nettogewicht in reinen Körnern
  (kg)(kg)(kg)
3.1.1Verwendung zur Futternutzung oder zur Körnererzeugung    
3.1.1.1Futternutzung-10über 10 bis 15 1)
3.1.1.2Körnererzeugung   
3.1.1.2.1Getreide--30
3.1.1.2.2Leguminosen (auch mit Getreide) 2über 2 bis 10 über 10 bis 30
3.1.2Andere als unter 3.1.1 genannte Verwendungszwecke (§ 26 Absatz 3 Satz 2) 2über 2 bis 10 über 10 bis 30
 1) Bei Mischungen mit mehr als 50 v. H. des Gewichtes an Saatgut von Getreide, Lupinen, Futtererbse, Ackerbohne, Wicken, Sojabohne
oder Sonnenblume bis 30 kg.
3.2Kennzeichnung
3.2.1Bezeichnung
3.2.2Name und Anschrift des Herstellers der Kleinpackung oder seine Betriebsnummer
3.2.3„Saatgutmischung für ..." (Verwendungszweck)
3.2.4Kennnummer
3.2.5„Verschließung …" (Monat, Jahr)
3.2.6Füllmenge oder Stückzahl der Körner
3.2.7die Angaben nach § 29 Abs. 7 Satz 1, 2 und 4, bei Kleinpackung EG A jedoch nur die Angaben nach § 29
Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 und 3
3.2.8bei chemisch, besonders physikalisch oder gleichartig behandeltem Saatgut die Angaben nach § 32
3.2.9bei Zertifiziertem Saatgut von Gräsersorten die Angaben nach § 33 Abs. 1 Nr. 1
3.2.10bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen die Angaben nach
§ 33 Abs. 4.





Anlage 7 (zu § 45 Abs. 1) Muster *



Muster 1

Zertifikat Muster 1 (BGBl. 2006 I S. 391)


Muster 2

Zertifikat Muster 2 (BGBl. 2006 I S. 392)


Muster 3

Muster 3 Zertifikat ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Saatgutmischungen von Futterpflanzen und Getreide, die für den internationalen Handel bestimmt sind (BGBl. 2018 I S. 1216)



---
*)
Anm. d. Red.: In den Mustern nicht konsolidierte Änderungen

In Anlage 7 Muster 1 werden die Wörter „Mais-*)" durch die Wörter „Mais- und Sorghum-*)", die Wörter „Maize*)" durch die Wörter „Maize and Sorghum*)" sowie die Wörter „maïs*)" durch die Wörter „maïs et sorgho*)" ersetzt.

In den Mustern 1 und 2 werden jeweils die Wörter „Sorte Cultivar Cultivar" durch die Wörter „Sorte Variety Variété" ersetzt.

In Muster 1 werden die Bezeichnungen der Zertifikate wie folgt gefasst:

 
„Zertifikat

ausgestellt auf Grund des OECD-Systems für die sortenmäßige Zertifizierung von Gräser- und Leguminosensaatgut*), Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen*), Getreidesaatgut*), Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut*), Maissaatgut*), Sorghumsaatgut*), das für den internationalen Handel bestimmt ist

Certificate

Issued under the OECD-Scheme for the Varietal Certification of Grass and Legume Seed*), Crucifer Seed and Other Oil or Fibre Species*), Cereal Seed*), Sugar Beet and Fodder Beet Seed*), Maize Seed*), Sorghum Seed*), Moving in International Trade

Certificat

délivré conformément au Système de l'OCDE pour la certification variétale des semences de plantes herbagères et légumineuses*), semences de plantes crucifères et autres espèces oléagineuses ou à fibres*), semences de céréales*), semences de betteraves sucrières et fourragères, semences de maïs*), Semences de sorgho*), destinées au commerce international".

In den Mustern 1 und 2 werden die Wörter „Reference number" jeweils durch die Wörter „Lot reference number" und die Wörter „Numero de reference" jeweils durch die Wörter „Numéro de référence du lot" ersetzt.

In Muster 3 werden die Wörter „Numéro de référence" durch die Wörter „Numéro de référence du lot" ersetzt.




Anlage 8 (zu §§ 46, 47 und 48 Abs. 3 Nr. 3) Etiketten und Einleger



1Vorgeschriebene Angaben
1.1Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut
1.1.1„Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
„Name and address fo Designated Authority"
„Nom et adresse de l’Autorité désignée"
1.1.1a„Amtlich zugeteilte Seriennummer"
„Officially assigned serial number"
„Numéro d’ordre attribué officiellement"
1.1.2„Art (botanischer Name)"
„Species (Latin name)"
„Espèce (nom latin)"
1.1.3„Sortenbezeichnung" (Bei Mais Angaben nach Nummer 3.4)
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"
1.1.4„Kategorie"
„Category"
„Catégorie"
1.1.5„Referenznummer"
„Lot reference number"
„Numéro de référence du lot"
1.1.6„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"
„Declared net or gross weight or declared number of seeds"
„Poids net ou brut déclaré ou nombre de semences déclaré"
1.1.7„Datum der Probenahme"
„Date of sampling"
„Date de l’échantillonnage"
1.1.8Bei Runkelrübe und Zuckerrübe zusätzlich
„Saatgutbeschreibung (Monogerm-, Präzisions- oder natürliches Saatgut)"
„Seed description (Monogerm, precision or natural seed)"
„Description de la semence (semence monogerme, precision ou naturelle)"
1.1.9Bei Gemüsesaatgut zusätzlich
„Landesüblicher Name"
„Common name"
„Nom commun"
1.2Standardsaatgut
1.2.1„Landesüblicher Name"
„Common name"
„Nome commun"
1.2.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"
1.2.3„Kategorie"
„Category"
„Catégorie"
1.2.4„Referenznummer der Partie"
„Identification number of the lot"
„Numéro d’identification du lot"
1.2.5„Name und Anschrift der für die Partie verantwortlichen Person oder Firma"
„Name and address of the person or firm responsible for the lot"
„Nom et adresse de la personne ou de l’entreprise responsable du lot"
1.2.6„Dieses Saatgut unterliegt nur einer stichprobenweisen Nachkontrolle"
„Seed subject only to random post control"
„Semences soumises seulement par sondage à un postcontrôle"
1.3Zertifiziertes Saatgut von Gemüse in Kleinpackungen
1.3.1„Landesüblicher Name des Gemüses"
„Common name of the vegetable"
„Nom commun du légume"
1.3.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"
1.3.3„Partienummer"
„Code number"
„Numéro de code"
1.3.4„Name und Anschrift des Herstellers der Packung"
„Name and address of packager"
„Nom et adresse de l’emballeur"
1.3.5„Abgepackt aus OECD-Zertifiziertem Saatgut"
„Packaged from OECD Certified Seed"
„Emballage rempli à partir de semences certifiées OCDE"
1.4Anerkanntes Vorstufensaatgut
1.4.1Angaben nach den Nummern 1.1.1 bis 1.1.3 und 1.1.5 bis 1.1.9
1.4.2„Vorstufensaatgut"
„Pre-Basic seed"
„Semences pré-base"
1.4.3Die Zahl der höchstens vorgesehenen Generationen bis zum Zertifizierten Saatgut erster Generation
1.5Mischungen
1.5.1„Bezeichnung der Mischung" (gegebenenfalls)
„Name of the mixture" (if any)
„Nom du mélange" (le cas échéant)
1.5.2„Saatgutmischung für ..." (z.B. Rasen, Futternutzung, Weide)
„Seed mixture for ..." (e.g. turf, lawn, grazing, permanent pasture)
„Mélange de semences destiné à ..." (ex. gazon, pelouse, prairie permanente, pâturage, ...)
1.5.3„Name und Anschrift der zuständigen Behörde"
„Name and address of National Designated Authority"
„Nom et adresse de l'Autorité nationale désignée"
1.5.4„Mischungsnummer"
„Reference number of the lot"
„Numéro de référence du lot"
1.5.5„Amtlich zugeteilte Seriennummer"
„Officially assigned serial number"
„Numéro d'ordre attribué officiellement"
1.5.6„Arten, die Bestandteil der Mischung sind"
„Species of the constituents"
„Espèces composantes"
1.5.7„Verschließung ... " (Monat, Jahr)
„Sealed ..." (month and year when officially sealed)
„Scellé ..." (mois et année du scellement officiel)
1.5.8„Angegebenes Gewicht der Packung oder angegebene Zahl der Körner"
„Declared net or gross weight or declared number of seeds"
„Poids net ou brut déclaré ou nombre déclaré de graines pures"
1.5.9Bei pilliertem, granuliertem oder inkrustiertem Saatgut oder Saatgut mit festen Zusätzen:
1.5.9.1„Art der Behandlung" oder „Art der Zusätze"
„Nature of treatment" or „nature of additives"
„Nature du traitement" ou „nature des additifs"
1.5.9.2„Verhältnis der reinen Körner oder Knäuel zum Gesamtgewicht" (bei Angabe des Gewichtes)
„Ratio of weight of pure grains to total weight" (if weight is declared)
„Rapport entre le poids des graines pures et le poids total" (en cas d'indication d'un poids)
1.5.9.3„Zahl der keimfähigen Samen je Gewichtseinheit" (bei granuliertem Saatgut)
„Number of germinable seeds per unit of weight" (in case of granulated seed)
„Nombre de graines pouvant germer par unité de poids" (en cas des semences granulées)
1.5.10Für jeden Bestandteil der Mischung (die Angaben nach den Nummern 1.5.10.1 bis 1.5.10.4 können
auf dem Zertifikat oder auf dem amtlichen Etikett gemacht werden; bei Packungen, die weniger als
zwei Kilogramm Saatgut enthalten, können diese Angaben auch auf der Packung gemacht werden):
1.5.10.1„Art" (botanische Bezeichnung)
„Species" (Latin name)
„Espèce" (dénomination botanique)
1.5.10.2„Sortenbezeichnung"
„Variety denomination"
„Dénomination variétale"
1.5.10.3„Anerkennungsnummer"
„Reference number"
„Numéro de référence du lot"
1.5.10.4„Anteil in vom Hundert des Gewichts"
„Percentage by weight of the mixture"
„Pourcentage en poids du mélange"
2Aufdruck und Mindestgröße
2.1Aufdruck
2.1.1Das Etikett und der Einleger sind an einem Ende 3 cm schwarz zu färben und mit den Worten „OECD-Seed-
Scheme" und „Système OCDE pour les semences" zu versehen. Die verbleibende Fläche muss in schwar-
zem Druck die Angaben nach Nummer 1 enthalten.
2.1.2Das Etikett und der Einleger kann doppelseitig bedruckt werden.
2.2Mindestgröße 110 x 67 mm
3Zusätzliche Angaben
3.1nach § 47 Abs. 1
bei Basissaatgut und Zertifiziertem Saatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe und bei Zertifiziertem Saatgut
von Gemüsearten
„Saatgut nicht abschließend geprüft, Anforderungen an den Feldbestand erfüllt"
„Seed not finally certified, requirements of field inspection are fulfilled"
„Semences ne pas certifiées definitivement; la culture est conformement aux règles pour l’inspection sur
pied"
3.2nach § 47 Abs. 2
bei Basissaatgut von Runkelrübe und Zuckerrübe
„Saatgut der Linie ..."
„Seed of the line ..."
„Semences de la lignée ..."
„Erbkomponente auf Basissaatgutstufe - Anbau nur nach Zuchtschema"
„Individual line on Basic Seed level - Cultivation only according to breeding scheme"
„Lignée individuelle au niveau des Semences de base - Cultivation seulement à la formule"
3.3nach § 48 Abs. 3 Nr. 3
„Wiederverschlossen"
„Resealed"
„Reconditionné"
3.4Basissaatgut und Zertifiziertes Saatgut von Mais und Sorghum
3.4.1bei Basissaatgut und Vorstufensaatgut anstelle der Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend"
„Open pollinated"
„à pollinisation libre",
„Hybride"
„cross"
„hybride" oder
„Inzuchtlinie"
„inbred line"
„lignée inbred"
sowie die vom Bundessortenamt festgesetzte Bezeichnung, anderenfalls eine Bezeichnung, die die Identifi-
zierung ermöglicht.
3.4.2bei Zertifiziertem Saatgut zusätzlich zur Sortenbezeichnung je nach gegebenem Fall
„Frei abblühend"
„open pollinated"
„à pollinisation libre" oder
„Hybridsorte"
„hybrid"
„hybride"
3.5bei Zertifiziertem Saatgut erster, zweiter oder dritter Generation zusätzlich zur Kategorie:
„erster Generation", „zweiter Generation" oder „dritter Generation"
„1st generation", „2nd generation" oder „3rd generation"
„de 1iere génération", „de 2ème génération" oder „de 3ème génération".