Abschnitt 1 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation

Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften

§ 1 Anwendungsbereich



Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für Saatgut landwirtschaftlicher Arten außer Kartoffel und Rebe und für Saatgut von Gemüsearten.

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§ 2 Begriffsbestimmungen


§ 2 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

Im Sinne dieser Verordnung sind

1.
Monogermsaatgut: genetisch einkeimiges Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

2.
Präzisionssaatgut: auf technischem Weg einkeimig gemachtes Saatgut von Runkelrübe, Zuckerrübe und Roter Rübe;

3.
Saatgutmischung: Mischung von Saatgut verschiedener Arten, Sorten oder Kategorien;

3a.
Verbundsorte: Gemenge aus Zertifiziertem Saatgut einer zugelassenen bestäuberabhängigen Hybride mit Zertifiziertem Saatgut eines oder mehrerer zugelassener Bestäuber, die in einem bei der Zulassung der bestäuberabhängigen Hybride festgelegten Verhältnis gemischt worden sind, bei dem durch entsprechende Behandlung mindestens einer der Komponenten sichergestellt ist, dass die Komponenten des Gemenges farblich deutlich voneinander unterscheidbar sind;

3b.
bestäuberabhängige Hybride: männlich sterile Hybride als Komponente einer Verbundsorte (weibliche Komponente);

3c.
Bestäuber: Pollen abgebende Komponente einer Verbundsorte (männliche Komponente);

4.
Kennfarbe: zur Kennzeichnung von Saatgut dienende Farbe von Etiketten, Aufdrucketiketten, Einlegern und Klebemarken; die Kennfarbe ist bei

a)
Basissaatgut weiß,

b)
Zertifiziertem Saatgut und Zertifiziertem Saatgut erster Generation blau, bei Verbundsorten mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten grünen Diagonalstreifen,

c)
Zertifiziertem Saatgut zweiter und dritter Generation rot,

d)
Standardsaatgut dunkelgelb,

e)
Handelssaatgut braun,

f)
Vorstufensaatgut weiß mit einem von links unten nach rechts oben verlaufenden 5 mm breiten violetten Diagonalstreifen,

g)
Saatgutmischungen grün,

h)
Saatgut nicht zugelassener Sorten nach § 3 Absatz 2 des Saatgutverkehrsgesetzes orange;

5.
Schadinsekten: lebende Insekten, die an Saatgut schädigend auftreten;

5a.
RNQPs: unionsgeregelte Nicht-Quarantäneschädlinge (regulated non-quarantine pests) im Sinne des Artikels 36 der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4; L 35 vom 7.2.2020, S. 51), die durch die Verordnung (EU) 2017/625 (ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1; L 137 vom 24.5.2017, S. 40; L 322 vom 18.12.2018, S. 85) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung;

6.
OECD-System: jeweiliges System der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD)

a)
für die sortenmäßige Zertifizierung von

aa)
Gräser- und Leguminosensaatgut,

bb)
Saatgut von Kreuzblütlern und anderen Öl- und Faserpflanzen,

cc)
Getreidesaatgut,

dd)
Zuckerrüben- und Futterrübensaatgut,

ee)
Maissaatgut,

ff)
Sorghumsaatgut,

b)
für die Kontrolle von Gemüsesaatgut, das für den internationalen Handel bestimmt ist;

7.
Hybridität: Anteil der durch Fremdbefruchtung erzeugten Körner bei Saatgut von Hybridsorten, das aus Feldbeständen erwachsen ist, die mit einem Gametozid behandelt worden sind;

8.
CMS: zytoplasmatisch bedingte männliche Sterilität (cytoplasmic male sterility).


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020

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§ 2a Zertifiziertes Saatgut zweiter und dritter Generation


§ 2a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Bei Nackthafer, Hafer, Rauhafer, Gerste, Triticale, Weichweizen, Hartweizen, Spelz, Weißer Lupine, Blauer Lupine, Schmalblättriger Lupine, Gelber Lupine, Futtererbse, Ackerbohne, Pannonischer Wicke, Saatwicke, Zottelwicke, Blauer Luzerne, monözischem Hanf, Sojabohne und Lein darf, außer bei Hybridsorten, Zertifiziertes Saatgut zweiter Generation und bei Lein Zertifiziertes Saatgut dritter Generation anerkannt werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Sechzehnte Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen V. v. 25. Oktober 2012 BGBl. I S. 2270 m.W.v. 8. November 2012



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