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Abschnitt 4 - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
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Abschnitt 4 Handelssaatgut

§ 22 Gestattung des Inverkehrbringens



Handelssaatgut folgender Arten darf nach Zulassung zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden:

1.
Leguminosen:

Esparsette,

Pannonische Wicke;

2.
Öl- und Faserpflanzen:

Schwarzer Senf.


§ 23 Anforderungen an die Beschaffenheit



Die Anforderungen an die Beschaffenheit des Saatgutes ergeben sich aus Anlage 3.


§ 24 Zulassungsverfahren



(1) Der Antrag auf Zulassung ist bei der Anerkennungsstelle zu stellen, in deren Bereich das Saatgut lagert.

(2) Für den Antrag ist ein Vordruck der Anerkennungsstelle zu verwenden.

(3) Im Übrigen gelten für das Verfahren der Zulassung folgende Vorschriften entsprechend:

1.
für die Probenahme einschließlich des Höchstgewichtes einer Partie und des Mindestgewichtes oder der Mindestmenge der Probe § 11 Abs. 1 bis 4 Nr. 1,

2.
für die Beschaffenheitsprüfung § 12 Abs. 1 und 2,

3.
für die Mitteilung des Ergebnisses der Beschaffenheitsprüfung § 13.


§ 25 Bescheid



(1) In dem Bescheid über den Antrag auf Zulassung sind anzugeben:

1.
der Name des Antragstellers,

2.
die Art,

3.
das Aufwuchsgebiet,

4.
das Erntejahr,

5.
das angegebene Nettogewicht der Partie, aus der die Probe für die Beschaffenheitsprüfung entnommen worden ist,

6.
im Falle der Zulassung die Zulassungsnummer.

(2) Für die Zulassungsnummer gilt § 14 Abs. 2 entsprechend.