(1) 1Es ist verboten,
- 1.
- wildlebende Wölfe zu füttern oder
- 2.
- kranke oder verletzte Wölfe aufzunehmen, um sie gesundzupflegen.
2Ausgenommen von Satz 1 sind Maßnahmen der zuständigen Behörde.
(2) Über
§ 19 Absatz 1 hinaus ist es verboten, bei der Jagd auf Wölfe Folgendes zu verwenden:
- 1.
- elektronische Vorrichtungen, die töten oder betäuben können,
- 2.
- Sprengstoff oder
- 3.
- Fallen, die nach ihrer Bauart oder nach ihren Anwendungsbedingungen nicht selektiv sind.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Gesetz zur Änderung des Bundesjagdgesetzes und zur Änderung des Bundesnaturschutzgesetzes
G. v. 29.03.2026 BGBl. 2026 I Nr. 87
Artikel 1 BJagdGuaÄndG Änderung des Bundesjagdgesetzes ... insbesondere hinsichtlich der Anforderungen an die zu ergreifenden Maßnahmen. § 22c Zusätzliche Verbote in Bezug auf die Tierart Wolf (1) Es ist verboten, ... Jagdausübungsberechtigten zu erlegen. Wolfshybriden unterliegen nur insoweit dem Jagdrecht. § 22c Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und § 22d Absatz 4 Satz 1 Nummer 4, Satz 2 und 3 sind entsprechend anzuwenden." ... entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 Wild nicht mit der Jagd verschont; 3b. entgegen § 22c Absatz 2 Sprengstoff oder eine dort genannte Vorrichtung oder Falle verwendet; 3c. entgegen ... § 43 ersetzt: „§ 43 Berichtspflicht zur Anwendung der §§ 22b bis 22d Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat ... im Abstand von fünf Jahren über die Erfahrungen mit der Anwendung der §§ 22b bis 22d zu berichten. Der Bericht soll Angaben darüber enthalten, ob diese Regelungen sich ...