Die
Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- 2.
- § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen
Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."
- 3.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- b)
- Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden die neuen Absätze 2 bis 8.
- c)
- Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- d)
- Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2" durch die Angabe „§ 23 Satz 3" und die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- e)
- Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- f)
- Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a" durch die Angabe „2 bis 4" und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
- g)
- Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches".
- h)
- Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- i)
- Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".
- 4.
- Anlage 3 wird aufgehoben.
Verordnung zur Durchführung von Vorschriften des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
V. v. 08.08.2007 BGBl. I S. 1816