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Verordnung zur Änderung der Aromenverordnung und der Käseverordnung (AromVuKäseVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz verordnet auf Grund

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des § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 1 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft und Technologie und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

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des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 Buchstabe a und b, des § 34 Satz 1 Nr. 3, des § 35 Nr. 1 Buchstabe a und b und Nr. 2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,

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des § 14 Abs. 2 Nr. 1, des § 62 Abs. 1 Nr. 1 und des § 65 Satz 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches,

-
des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b, d, e, h und i des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,

jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197):


Artikel 1 Änderung der Aromenverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. März 2006 AromV § 2, § 3, § 4, § 4a, § 5a, § 6

Die Aromenverordnung vom 22. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1625, 1677), zuletzt geändert durch § 3 Abs. 17 des Gesetzes vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 2653), wird wie folgt geändert:

1.
In § 2 Abs. 4 wird das Wort „3,4-Benzpyren" ersetzt durch das Wort „Benzo(a)pyren".

2.
§ 3 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 werden aufgehoben.

3.
In § 4 Abs. 1 und in § 4a Abs. 1 werden jeweils die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

4.
Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:

„§ 5a Aufgabenübertragung

Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit ist zuständig für die Durchführung der Aufgaben nach Artikel 7 Abs. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in und auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1)."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" wird ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

bb)
Die Angabe „oder Abs. 3 Satz 2" wird gestrichen.

c)
In Absatz 3 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

d)
Nach Absatz 3 wird folgender neuer Absatz 4 eingefügt:

„(4) Nach § 59 Abs. 3 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen Artikel 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2065/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. November 2003 über Raucharomen zur tatsächlichen oder beabsichtigten Verwendung in oder auf Lebensmitteln (ABl. EU Nr. L 309 S. 1) ein Raucharoma oder ein Lebensmittel, in oder auf dem ein Raucharoma vorhanden ist, in den Verkehr bringt."

e)
Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die neuen Absätze 5 und 6.

f)
Im neuen Absatz 5 werden die Wörter „in den Absätzen 2 oder 3" durch die Wörter „in Absatz 2, 3 oder 4" und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g)
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".


Artikel 2 Änderung der Käseverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. März 2006 KäseV § 3, § 23, § 30, Anlage 3

Die Käseverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. April 1986 (BGBl. I S. 412), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 5 der Verordnung vom 10. November 2004 (BGBl. I S. 2799), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 3a werden die Wörter „Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Wörter „Verbraucherinnen und Verbraucher im Sinne des § 3 Nr. 4 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

2.
§ 23 wird wie folgt gefasst:

„§ 23 Zulassung von Zusatzstoffen

Als Zusatz beim Herstellen und Behandeln von Käse und Erzeugnissen aus Käse wird zur äußerlichen Anwendung frisch entwickelter Rauch aus naturbelassenen Hölzern und Zweigen, Heidekraut und Nadelholzsamenständen, auch unter Verwendung von Gewürzen, zugelassen. Der durchschnittliche Gehalt so geräucherter Erzeugnisse oder der unter Verwendung geräucherter Lebensmittel hergestellten Erzeugnisse an Benzo(a)pyren darf ein Mikrogramm pro Kilogramm (1 µg/kg) nicht überschreiten. Beim gewerbsmäßigen Herstellen und Behandeln von Käse, der dazu bestimmt ist, in den Verkehr gebracht zu werden, und von Erzeugnissen aus Käse mit dem gleichen Bestimmungszweck dürfen Zusatzstoffe nach Satz 1 über die in Satz 2 festgesetzte Höchstmenge hinaus nicht verwendet werden. Die Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleibt unberührt."

3.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 58 Abs. 1 Nr. 18, Abs. 4 bis 6 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

b)
Die bisherigen Absätze 1a, 2 und 3a bis 7 werden die neuen Absätze 2 bis 8.

c)
Im neuen Absatz 2 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

d)
Im neuen Absatz 3 werden die Angabe „§ 23 Satz 2" durch die Angabe „§ 23 Satz 3" und die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

e)
Im neuen Absatz 4 wird die Angabe „§ 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

f)
Im neuen Absatz 5 werden die Angabe „1a bis 3a" durch die Angabe „2 bis 4" und die Angabe „§ 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.

g)
Im neuen Absatz 6 wird die Angabe „§ 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches".

h)
Im neuen Absatz 7 wird die Angabe „§ 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

i)
Im neuen Absatz 8 wird die Angabe „§ 54 Abs. 2 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes" ersetzt durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches".

4.
Anlage 3 wird aufgehoben.


Artikel 3 Neubekanntmachung


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Aromenverordnung und der Käseverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Februar 2006.