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Berichtigung - Berichtigung der Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch (SGB4NBBer k.a.Abk.)

B. v. 21.02.2006 BGBl. I S. 466 (Nr. 10); Geltung ab 07.03.2006

Berichtigung


Berichtigung ändert mWv. 7. März 2006 SGB IV § 23, § 28f, § 51, § 49, § 77, § 83, § 90, § 99, § 107, § 111, SGBIVNB 2006

Die Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86) ist wie folgt zu berichtigen:

1.
In § 23 Abs. 1 Satz 2 ist das Wort „Restbetrag" durch das Wort „Restbeitrag" zu ersetzen.

2.
In § 23 Abs. 1 ist nach Satz 2 folgender Satz einzufügen:

„Sonstige Beiträge werden spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu entrichten sind."

3.
In § 28f Abs. 4 Satz 4 Nr. 3 ist nach dem Wort „Beiträge" das Wort „zur" einzufügen.

4.
In § 49 Abs. 3 Satz 2 ist nach dem Wort „zugrunde" das Wort „zu" einzufügen.

5.
In § 51 Abs. 1 Satz 1 ist das Wort „Wahlankündigung" durch das Wort „Wahlausschreibung" zu ersetzen.

6.
In § 51 Abs. 4 Satz 1 ist jeweils das Wort „Verbände" durch das Wort „Verbänden" zu ersetzen.

7.
In § 77 Abs. 3 ist das Wort „alle" durch das Wort „die" zu ersetzen.

8.
In § 83 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b sind die Wörter „Personen oder Gesellschaften" durch die Wörter „Personen und Gesellschaften" zu ersetzen.

9.
In § 90 Abs. 3 ist die Angabe „Satz 1" durch die Angabe „Absatz 1" zu ersetzen.

10.
In § 99 Abs. 2 Satz 1, § 107 Satz 1 und 4 und § 111 Abs. 1 Nr. 7 ist jeweils das Wort „Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetzes" durch das Wort „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes" zu ersetzen.