Eingangsformel - Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (1. SolBerVÄndV k.a.Abk.)

Eingangsformel



Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der SolvabilitätsbereinigungsVerordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie Artikel 9 4 vom Gesetzes des. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), von denen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:

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Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute. Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG. 92/96/EWG. 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).



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