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Erste Verordnung zur Änderung der Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung (1. SolBerVÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 104g Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2) in Verbindung mit § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes, § 20 der SolvabilitätsbereinigungsVerordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), § 1 Abs. 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) sowie Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), von denen § 104g Abs. 2 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes durch Artikel 3 Nr. 21 des Gesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310) geändert worden ist, verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht im Benehmen mit den Aufsichtsbehörden der Länder und nach Anhörung des Versicherungsbeirates:

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*)
Diese Verordnung dient auch der Umsetzung von Artikel 28 der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute. Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG. 92/96/EWG. 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1).


Artikel 1


Artikel 1 ändert mWv. 31. März 2006 SolBerV § 5, § 6, § 7, § 9, § 10, § 14, § 15, § 17, § 18, § 21

Die Solvabilitätsbereinigungs-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4173), geändert durch Artikel 8 Abs. 17 des Gesetzes vom 4. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3166), wird wie folgt geändert:

1.
In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 21 wie folgt gefasst:

„§ 21 Übergangsvorschrift".

2.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Sofern das verbundene Unternehmen zu einer horizontalen Unternehmensgruppe gehört und keine Anteile am Eigenkapital gehalten werden, ist das Unternehmen mit einem Anteil von 100 Prozent in die Berechnung einzubeziehen, es sei denn, dass die Aufsichtsbehörde anderes bestimmt."

b)
In Absatz 3 Satz 1 Nr. 2 wird die Angabe „§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 6" durch die Angabe "§ 53c Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und 5 Buchstabe d" ersetzt.

c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Von der Summe der in die Berechnung einbezogenen Eigenmittel sind abzuziehen

1.
Beteiligungen an Kreditinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 und 7 bis 11 des Kreditwesengesetzes, an Finanzdienstleistungsinstituten im Sinne des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 bis 4 des Kreditwesengesetzes und an Finanzunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 3 des Kreditwesengesetzes,

2.
Forderungen aus Genussrechten und Forderungen aus nachrangigen Verbindlichkeiten gegenüber den in Nummer 1 genannten Unternehmen, an denen das Erstversicherungsunternehmen eine Beteiligung hält oder mit denen zusammen es Mitglied einer horizontalen Unternehmensgruppe ist.

Ein Erstversicherungsunternehmen braucht Positionen nach Satz 1 nicht von seinen Eigenmitteln abzuziehen, wenn es in die zusätzliche Berechnung der Eigenkapitalausstattung auf Konglomeratsebene nach Maßgabe der Finanzkonglomerate-Solvabilitäts-Verordnung vom 2. September 2005 (BGBl. I S. 2688) einbezogen wird. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens in Bezug auf die Abzugspositionen nach Satz 1 Ausnahmen zulassen, wenn das Versicherungsunternehmen Anteile an den in Satz 1 Nr. 1 genannten Unternehmen nur vorübergehend hält, um das betreffende Unternehmen zwecks Sanierung und Rettung finanziell zu stützen. Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag des Erstversicherungsunternehmens zulassen, dass anstelle des Abzugs der in Satz 1 genannten Positionen die Berechnungsmethoden 1, 2 oder 3 entsprechend angewendet werden, die in Anhang I Abschnitt II der Richtlinie 2002/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 über die zusätzliche Beaufsichtigung der Kreditinstitute, Versicherungsunternehmen und Wertpapierfirmen eines Finanzkonglomerats und zur Änderung der Richtlinien 73/239/EWG, 79/267/EWG, 92/49/EWG, 92/96/ EWG, 93/6/EWG und 93/22/EWG des Rates und der Richtlinien 98/78/EG und 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU 2003 Nr. L 35 S. 1) genannt sind (Alternativrechnung). Eine Berechnung auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses (Methode 1) darf nur erfolgen, wenn und soweit nach Auffassung der Aufsichtsbehörde Umfang und Niveau des integrierten Managements und der internen Kontrollen in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen zufrieden stellend sind. Die nach Satz 4 zugelassene Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden."

3.
In § 6 Abs. 2 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.

4.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „fiktiven" gestrichen.

5.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

6.
§ 10 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das beteiligte Erstversicherungsunternehmen und seine verbundenen Erstversicherungsunternehmen, Rückversicherungsunternehmen oder Erstversicherungsunternehmen eines Drittstaates im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet."

7.
§ 14 Abs. 3 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
ein Rückversicherungsunternehmen mit satzungsmäßigem Sitz in einem Drittstaat im Sinne des § 105 Abs. 1 Satz 2 und 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes wie ein Rückversicherungsunternehmen behandelt, für das eine Solvabilitätsspanne nach § 7 Abs. 2 gilt;".

8.
In § 15 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens" durch die Wörter „anderen Mitglied- oder Vertragsstaat" ersetzt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung

auf Grundlage des konsolidierten Abschlusses ermittelt und berechnet."

b)
Absatz 5 wird aufgehoben.

10.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Zum Zweck der Berechnung der bereinigten Solvabilität werden jeweils für das Mutterunternehmen, sein Tochterversicherungsunternehmen und die sonstigen verbundenen Erstversicherungsunternehmen des Mutterunternehmens

1.
die zulässigen Eigenmittel nach § 53c des Versicherungsaufsichtsgesetzes ermittelt und

2.
die geforderte Solvabilitätsspanne nach der Kapitalausstattungs-Verordnung oder nach der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung in Verbindung mit der Kapitalausstattungs-Verordnung errechnet."

11.
§ 21 wird wie folgt gefasst:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 21 Übergangsvorschrift".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Für die letztmalige Anwendung des § 1 Abs. 2 und 3 in der bis zum 9. Dezember 2004 geltenden Fassung gilt Artikel 58 Abs. 3 Satz 4, 5 und Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Artikel 57 Satz 1 Nr. 2 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch sinngemäß."

c)
Folgende Absätze 3 und 4 werden angefügt:

„(3) Für Unternehmen im Sinne des § 121e des Versicherungsaufsichtsgesetzes findet § 1 der Kapitalausstattungs-Verordnung in der am 31. Dezember 2003 geltenden Fassung bis zum 28. Februar 2007 entsprechende Anwendung.

(4) Auf die Rechnungslegung der vor dem 1. Januar 2005 begonnenen Geschäftsjahre findet diese Verordnung in der am 30. März 2006 geltenden Fassung Anwendung."


Artikel 2



Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. März 2006.