Die
Straßenverkehrs-Ordnung vom
16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Verordnung vom
22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:
„(4b) Tunnel
Zeichen 327
-
- Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.
(4c) Nothalte- und Pannenbucht
Zeichen 328
-
- In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden."
- 2.
- In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „Zeichen 315, 325 oder 340" durch die Angabe „Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340" ersetzt.
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1160