Artikel 1 - Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (43. StVRÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. April 2006 StVO § 42

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3716), wird wie folgt geändert:

1.
In § 42 werden nach Absatz 4a folgende Absätze 4b und 4c eingefügt:

„(4b) Tunnel

Zeichen 327
Zeichen 327 Tunnel (BGBl. 2006 I S. 569)


 
Das Zeichen steht an jeder Tunneleinfahrt. Beim Durchfahren des Tunnels ist Abblendlicht zu benutzen. Das Wenden im Tunnel ist verboten. Im Falle eines Notfalls oder einer Panne sollen nur vorhandene Nothalte- und Pannenbuchten genutzt werden.

(4c) Nothalte- und Pannenbucht

Zeichen 328
Zeichen 328 Nothalte- und Pannenbucht (BGBl. 2006 I S. 570)


 
In einer Nothalte- und Pannenbucht darf nur im Notfall oder bei einer Panne gehalten werden."

2.
In § 49 Abs. 3 Nr. 5 wird die Angabe „Zeichen 315, 325 oder 340" durch die Angabe „Zeichen 315, 325, 327, 328 oder 340" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 1 Dreiundvierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 43. StVRÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 43. StVRÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 43. StVRÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. April 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 2 und Artikel 2 treten am 1. August 2006 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Sechzehnte Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
V. v. 11.05.2006 BGBl. I S. 1160
Artikel 1 16. StVOÄndV Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung
... vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. März 2006 (BGBl. I S. 569), wird wie folgt geändert:  ...


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