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Vierzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften (40. StVRÄndV)


Eingangsformel



Auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s sowie Nr. 3 erster Halbsatz und Buchstabe c in Verbindung mit Abs. 3 und des § 26a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919) in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung, hinsichtlich des § 6 Abs. 3 auch nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden:


Artikel 1 Änderung der Straßenverkehrs-Ordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 StVO § 2, mWv. 1. Januar 2006 § 21, § 21a, § 22, § 39, § 41, § 45, § 46, § 49

Die Straßenverkehrs-Ordnung vom 16. November 1970 (BGBl. I S. 1565, 1971 I S. 38), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 2005 (BGBl. 1 S. 3714), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 Abs. 3a wird wie folgt gefasst:

„(3a) Bei Kraftfahrzeugen ist die Ausrüstung an die Wetterverhältnisse anzupassen. Hierzu gehören insbesondere eine geeignete Bereifung und Frostschutzmittel in der Scheibenwaschanlage. Wer ein kennzeichnungspflichtiges Fahrzeug mit gefährlichen Gütern führt, muss bei einer Sichtweite unter 50 m, bei Schneeglätte oder Glatteis jede Gefährdung anderer ausschließen und wenn nötig den nächsten geeigneten Platz zum Parken aufsuchen."

2.
§ 21 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Mitnahme von Personen auf der Ladefläche oder in Laderäumen von Kraftfahrzeugen ist verboten."

b)
Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt:

„Dies gilt nicht, soweit auf der Ladefläche oder in Laderäumen mitgenommene Personen dort notwendige Arbeiten auszuführen haben. Das Verbot gilt ferner nicht für die Beförderung von Baustellenpersonal innerhalb von Baustellen."

c)
In dem bisherigen Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.

3.
§ 21 a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
Personen beim Haus-zu-Haus-Verkehr, wenn sie im jeweiligen Leistungs- oder Auslieferungsbezirk regelmäßig in kurzen Zeitabständen ihr Fahrzeug verlassen müssen,".

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Wer Krafträder oder offene drei- oder mehrrädrige Kraftfahrzeuge mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 20 km/h führt sowie auf oder in ihnen mitfährt, muss während der Fahrt einen geeigneten Schutzhelm tragen. Dies gilt nicht, wenn vorgeschriebene Sicherheitsgurte angelegt sind."

4.
§ 22 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Ladung einschließlich Geräte zur Ladungssicherung sowie Ladeeinrichtungen sind so zu verstauen und zu sichern, dass sie selbst bei Vollbremsung oder plötzlicher Ausweichbewegung nicht verrutschen, umfallen, hin- und herrollen, herabfallen oder vermeidbaren Lärm erzeugen können. Dabei sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten."

5.
§ 39 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
In den Sätzen 2 und 3 wird jeweils das Wort „Zusatzschilder" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

b)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Verkehrszeichen können auf einer weißen Trägertafel aufgebracht sein."

c)
In Satz 6 wird das Wort „Zusatzschildern" durch das Wort „Zusatzzeichen" ersetzt.

6.
In § 41 Abs. 3 Nr. 9 Satz 2 wird die Angabe „§ 45 Abs. 1c" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 d" ersetzt.

7.
§ 45 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 4 wird die Angabe „des Absatzes 1d" durch die Angabe „des Absatzes 1 f" ersetzt.

b)
Nach Absatz 7 wird folgender neuer Absatz 7a eingefügt:

„(7a) Die Besatzung von Fahrzeugen, die im Pannenhilfsdienst, bei Bergungsarbeiten und bei der Vorbereitung von Abschleppmaßnahmen eingesetzt wird, darf bei Gefahr im Verzug zur Eigensicherung, zur Absicherung des havarierten Fahrzeugs und zur Sicherung des übrigen Verkehrs an der Pannenstelle Leitkegel (Zeichen 610) aufstellen."

8.
§ 46 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 Nr. 2 wird in der Klammer die Angabe „10" durch die Angabe „9" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach den Wörtern „auf der Ladefläche" die Wörter „oder in Laderäumen" eingefügt.

9.
In § 49 Abs. 1 Nr. 20a wird die Angabe „§ 21a Abs. 2" durch die Angabe „§ 21 a Abs. 2 Satz 1" ersetzt.


Artikel 2 Aufhebung der 2. Ausnahmeverordnung zur StVO


Artikel 2 ändert mWv. 1. Januar 2006 2. StVOAusnV

Die 2. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 19. März 1990 (BGBl. I S. 550), geändert durch die Verordnung vom 22. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2481), wird aufgehoben.


Artikel 3 Aufhebung der 6. Ausnahmeverordnung zur StVO


Artikel 3 ändert mWv. 1. Januar 2006 6. StVOAusnV

Die 6. Ausnahmeverordnung zur StVO vom 24. März 1994 (BGBl. I S. 624) wird aufgehoben.


Artikel 4 Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 BKatV § 3, § 4, Anlage Nr. 1 - 167, Anhang Tabelle 2

Die Bußgeldkatalog-Verordnung vom 13. November 2001 (BGBl. I S. 3033), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 22. Januar 2004 (BGBl. I S. 117), wird wie folgt geändert:

1.
In § 3 Abs. 2 wird nach den Wörtern „Wird ein Tatbestand" die Angabe „der Nummer 119," eingefügt.

2.
§ 4 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 wird die Angabe „der Nummern 12.5.4 oder 12.5.5" durch die Angabe „der Nummern 12.5.3, 12.5.4 oder 12.5.5" und die Angabe „der Nummern 12.6.4 oder 12.6.5" durch die Angabe „der Nummern 12.6.3, 12.6.4 oder 12.6.5" ersetzt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „oder 83.3" durch die Angabe „, 83.3 oder 89a.2" ersetzt.

3.
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer eingefügt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„5aAusrüstung eines Kraftfahrzeugs nicht an die Wetter-
verhältnisse angepasst
§ 2 Abs. 3a Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 2
20 €
5a.1- mit Behinderung § 2 Abs. 3a Satz 1
§ 1 Abs. 2
§ 49 Abs. 1 Nr. 1, 2
40 €".


 
b)
In Nummer 6 wird in der StVO-Spalte die Angabe „§ 2 Abs. 3a" durch die Angabe „§ 2 Abs. 3a Satz 3" ersetzt.

c)
Nummer 89 wird durch folgende Nummern ersetzt:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„89Mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahr-
zeugs nicht beachtet
§ 19 Abs. 1 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
50 €
89aBahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht
nach § 19 Abs. 2 StVO überquert
  
89a.1in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVO § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
50 €
89a.2in den Fällen des § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 StVO
(außer bei geschlossener Schranke)
§ 19 Abs. 2 Satz 1
Nr. 2, 3, 4
§ 49 Abs. 1 Nr. 19
Buchstabe a
150 €
Fahrverbot
1 Monat".


 
d)
Nummer 101 wird wie folgt gefasst:

Lfd. Nr. TatbestandStVORegelsatz
in Euro (€),
Fahrverbot
in Monaten
„101Während der Fahrt keinen geeigneten Schutzhelm
getragen
§ 21 a Abs. 2 Satz 1
§ 49 Abs. 1 Nr. 20a
15 €".


 
e)
In der Nummer 149 wird in der Spalte „Regelsatz in Euro (€), Fahrverbot in Monaten" die Angabe „10 €" durch die Angabe „25 €" ersetzt.

f)
Die Tabelle 2 des Anhangs (zu Nr. 12 der Anlage) wird wie folgt gefasst:

„Anhang (zu Nr. 12 der Anlage) Tabelle 2 Nichteinhalten des Abstandes von einem vorausfahrenden Fahrzeug

 
Lfd. Nr.  Regelsatz
in Euro
Fahrverbot
 Der Abstand von einem vorausfahrenden
Fahrzeug betrug in Metern
  
12.5a) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 80 km/h   
12.5.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes    40 
12.5.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes    60 
12.5.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes    100Fahrverbot
1 Monat
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes    150Fahrverbot
2 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.5.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes    200Fahrverbot
3 Monate
soweit die
Geschwindigkeit
mehr als 100 km/h
beträgt
12.6b) bei einer Geschwindigkeit von mehr als 130 km/h   
12.6.1weniger als 5/10 des halben Tachowertes    60 
12.6.2weniger als 4/10 des halben Tachowertes    100 
12.6.3weniger als 3/10 des halben Tachowertes    150Fahrverbot
1 Monat
12.6.4weniger als 2/10 des halben Tachowertes    200Fahrverbot
2 Monate
12.6.5weniger als 1/10 des halben Tachowertes    250Fahrverbot
3 Monate".



Artikel 5 Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung


Artikel 5 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2006 FeV Anlage 13

Die Anlage 13 der Fahrerlaubnis-Verordnung vom 18. August 1998 (BGBl. I S. 2214), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. August 2005 (BGBl. I S. 2412) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 4.10 wird das Semikolon durch ein Komma ersetzt und folgende neue Nummer 4.11 eingefügt:

„4.11
Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 3 oder 4 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert".

2.
Nummer 5.13 wird wie folgt gefasst:

„5.13
mit einem Fahrzeug den Vorrang eines Schienenfahrzeugs nicht beachtet oder Bahnübergang unter Verstoß gegen die Wartepflicht nach § 19 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Straßenverkehrs-Ordnung überquert,".


Artikel 6 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 1. Januar 2006 in Kraft. Artikel 1 Nr. 1 sowie Artikel 4 und 5 treten am 1. Mai 2006 in Kraft.