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Erster Abschnitt - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 29.03.2006 BGBl. I S. 622 (Nr. 16); aufgehoben durch Artikel 2 Nr. 2 V. v. 16.12.2015 BGBl. I S. 2345
Geltung ab 12.04.2006; FNA: 7631-1-37 Versicherungsaufsichtsrecht
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Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde
§ 1 Interner jährlicher Bericht
Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen
§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung
§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen
§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen
§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen
§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen
§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen
§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen
§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen
§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen
§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen
§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen
§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen
§ 15 Fristen für die Einreichung
Dritter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen
§ 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen
§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen
Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen
§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen

Erster Abschnitt Interner jährlicher Bericht für die Aufsichtsbehörde

§ 1 Interner jährlicher Bericht


§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Versicherungsunternehmen, die der Aufsicht durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Aufsichtsbehörde) unterliegen, haben der Aufsichtsbehörde einen internen jährlichen Bericht vorzulegen, der sich aus folgenden Rechnungslegungsunterlagen zusammensetzt:

1.
Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Abs. 1, 2 oder 3 Satz 1,

2.
formgebundene Erläuterungen mit dem Inhalt nach den §§ 9 bis 14 innerhalb der Fristen des § 15,

3.
sonstige Rechnungslegungsunterlagen nach den §§ 16 und 17 innerhalb der dort genannten Fristen und

4.
ergänzende Unterlagen mit dem Inhalt nach § 18 innerhalb der dort genannten Fristen.

(2) Diese Verordnung ist auf Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit, die gemäß § 157a des Versicherungsaufsichtsgesetzes von der laufenden Aufsicht freigestellt sind, nicht anzuwenden.

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Erster Unterabschnitt Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnungen

§ 2 Formblätter für Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung


§ 2 wird in 4 Vorschriften zitiert

Die Versicherungsunternehmen im Sinne des § 1 Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes haben ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen gegenüber der Aufsichtsbehörde nach den anliegenden Formblättern aufzustellen, und zwar

1.
die Bilanzen nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlustrechnungen für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

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§ 3 Gewinn- und Verlustrechnung der Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft;

2.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische und das im Wege des Dienstleistungsverkehrs gemäß § 13a Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes selbst abgeschlossene ausländische Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte durch Niederlassungen im Ausland selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge der einzelnen Niederlassung nicht mehr als 500 000 Euro betragen.

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§ 4 Gewinn- und Verlustrechnung der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


§ 4 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26

a)
für das gesamte selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für folgende Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts

aa)
Unfallversicherung,

bb)
Haftpflichtversicherung,

cc)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

dd)
Kraftfahrtversicherung,

ee)
Feuerversicherung,

ff)
Verbundene Hausratversicherung,

gg)
Verbundene Wohngebäudeversicherung,

hh)
Transportversicherung,

ii)
Luftfahrtversicherung,

jj)
Kredit- und Kautionsversicherung,

kk)
Rechtsschutzversicherung,

ll)
Beistandsleistungsversicherung,

mm)
Sonstige Schadenversicherung,

c)
für die selbst abgeschlossenen

aa)
Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungen,

bb)
Sonstigen Kraftfahrtversicherungen,

d)
für das gesamte in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für jeden der unter Buchstabe b genannten Versicherungszweige sowie die Versicherungszweige Lebensversicherung und Krankenversicherung des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts;

2.
bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 für die selbst abgeschlossene und in Rückdeckung übernommene Sonstige Sachversicherung;

3.
bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

a)
für das gesamte inländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

b)
für das gesamte ausländische selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

c)
jeweils für das durch eine Niederlassung in einem anderen Mitglied- oder Vertragsstaat selbst abgeschlossene Versicherungsgeschäft,

d)
für das von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

e)
für das von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft,

f)
für die selbst abgeschlossenen Unfallversicherungen mit Beitragsrückgewähr.

Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet.

(2) Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen für das selbst abgeschlossene und das in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b und e und Nr. 2 können entfallen, sofern die gebuchten Brutto-Beiträge des einzelnen Versicherungszweiges nicht mehr als 125.000 Euro betragen und es sich nicht um einen der drei beitragsmäßig größten Versicherungszweige des Versicherungsunternehmens handelt. In diesem Fall sind sie in der jeweiligen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechung für die in der Anlage 1 Abschnitt C Kennzahl 29 genannte „Sonstige Schadenversicherung" mitzuerfassen. Satz 1 gilt entsprechend für die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe c und Nr. 3 Buchstabe c und f.

(3) Zu den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen gehören alle Versicherungsunternehmen, die im selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft einen oder mehrere der Versicherungszweige betreiben, die in der Anlage 1 Abschnitt C unter den Kennzahlen 03 bis 25 und 29 aufgeführt sind.

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§ 5 Gewinn- und Verlustrechnung in besonderen Fällen


§ 5 wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Lebensversicherungsunternehmen, die auch die selbst abgeschlossene Allgemeine Unfallversicherung betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich eine gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig eine gesonderte Gewinn- und Verlustrechnung nach Formblatt 200 bis einschließlich Seite 5 Zeile 26 aufzustellen.

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§ 6 Gewinn- und Verlustrechnung der Rückversicherungsunternehmen


§ 6 wird in 5 Vorschriften zitiert

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar

1.
für das gesamte von inländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

2.
für das gesamte von ausländischen Vorversicherern in Rückdeckung übernommene Versicherungsgeschäft bis einschließlich Seite 3 Zeile 17,

3.
für die folgenden Versicherungszweige

a)
Lebensversicherung,

b)
Unfallversicherung,

c)
Krankenversicherung,

d)
Haftpflichtversicherung,

e)
Luft- und Raumfahrt-Haftpflichtversicherung,

f)
Kraftfahrtversicherung,

g)
Feuerversicherung,

h)
Transportversicherung,

i)
Luftfahrtversicherung,

j)
Kredit- und Kautionsversicherung,

k)
Sonstige Schadenversicherung

bis einschließlich Seite 5 Zeile 26,

4.
für den Versicherungszweig Sonstige Sachversicherung bis einschließlich Seite 5 Zeile 26.

Unter „Sonstige Schadenversicherungen" (Kennzahl 29) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Rechtsschutzversicherung" und „Beistandsleistungsversicherung" mit auszuweisen. Unter „Sonstige Sachversicherung" (Kennzahl 28) sind auch die Ergebnisse der Versicherungszweige „Verbundene Hausratversicherung" und „Verbundene Wohngebäudeversicherung" mit auszuweisen. Die gesonderten versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen gemäß Satz 1 entfallen, soweit ihre Aufstellung nach dem betriebenen Versicherungsgeschäft ausscheidet. § 4 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 7 Gewinn- und Verlustrechnung der Pensionskassen


§ 7 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Pensionskassen haben zusätzlich jeweils gesonderte versicherungstechnische Gewinn- und Verlustrechnungen nach Formblatt 200 aufzustellen, und zwar bis einschließlich Seite 3 Zeile 17

1.
für das gesamte inländische Versicherungsgeschäft,

2.
für das gesamte ausländische Versicherungsgeschäft,

3.
jeweils für das in einem Mitglied- oder Vertragsstaat abgeschlossene Versicherungsgeschäft.

(2) § 3 Abs. 2 gilt entsprechend.

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§ 8 Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen


§ 8 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres einzureichen.

(2) Für Lebens- und Krankenversicherungsunternehmen, Pensions- und Sterbekassen sowie Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen verlängert sich die Frist um einen Monat, sofern sie für das vergangene Konzernabschlussjahr einen Konzernabschluss und einen Konzernlagebericht aufzustellen haben.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen sowie für Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, deren gebuchte Brutto-Beiträge aus dem in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäft die gebuchten Brutto-Beiträge aus dem selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäft übersteigen, verlängert sich die Frist gemäß Absatz 1 um sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist. Dies gilt nicht für Unternehmen, die ihren Jahresabschluss innerhalb der für Erstversicherungsunternehmen nach § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen.

(4) Ergeben sich bis zu einer späteren Feststellung des Jahresabschlusses Abweichungen, sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich nach der Feststellung zusätzlich die insoweit berichtigten Formblätter 100 und 200 in jeweils doppelter Ausfertigung nachzureichen.

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Zweiter Unterabschnitt Formgebundene Erläuterungen

§ 9 Formgebundene Erläuterungen aller Versicherungsunternehmen


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Entwicklung der Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 101,

2.
Gebundenes und restliches Vermögen gemäß Nachweisung 103,

3.
Kongruente Bedeckung gemäß Nachweisung 104,

4.
Erträge aus den Kapitalanlagen und Aufwendungen für die Kapitalanlagen gemäß Nachweisung 201,

5.
Gliederung der in bestimmten Aufwandsposten der Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Aufwendungen nach Aufwandsarten gemäß Nachweisung 202,

6.
Angaben zu übernommenem und abgegebenem Versicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 203.

(2) Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, haben die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3 nur für Geschäftsjahre zu erstellen, zu deren Abschlussstichtag die Deckungsrückstellung auf Grund einer neuen versicherungsmathematischen Berechnung gebildet wird.

(3) Für Rückversicherungsunternehmen entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 2 und 3.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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§ 10 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Lebensversicherungsunternehmen


§ 10 wird in 2 Vorschriften zitiert

Lebensversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisungen 110 bis 112,

2.
Bewegung des Bestandes an Lebensversicherungen gemäß Nachweisungen 210 und 211,

3.
Zusammensetzung der gebuchten Brutto-Beiträge gemäß Nachweisung 212,

4.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 213 bis 219,

5.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 260,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 261.

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§ 11 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Pensions- und Sterbekassen


§ 11 wird in 3 Vorschriften zitiert

Pensions- und Sterbekassen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Kapitalanlagen bei Mitglieds- und Trägerunternehmen sowie Forderungen an und Verbindlichkeiten gegenüber Mitglieds- und Trägerunternehmen gemäß Nachweisung 120,

2.
Bewegung der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 121,

3.
Bewegung des Bestandes an Versorgungsberechtigten (Pensionsversicherungen und weitere Kapitalversicherungen) gemäß Nachweisung 220,

4.
Bewegung des Bestandes an Sterbegeld- und Zusatzversicherungen gemäß Nachweisung 221,

5.
Beiträge, Beiträge aus der Rückstellung für die erfolgsabhängige Beitragsrückerstattung, Rückversicherungsbeiträge sowie Deckungsrückstellung gemäß Nachweisung 222,

6.
Angaben zum Auslandsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 265.

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§ 12 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Krankenversicherungsunternehmen


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Krankenversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung der Rückstellung für die Beitragsrückerstattung gemäß Nachweisung 130,

2.
Bewegung des Bestandes an Krankenversicherungen gemäß Nachweisung 230,

3.
Zerlegung des Rohergebnisses nach Ergebnisquellen gemäß Nachweisungen 231 bis 238,

4.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungs- und Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 262.

(2) Für Krankenversicherungsunternehmen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind und deren gebuchte Brutto-Beiträge im vorausgegangenen Geschäftsjahr drei Millionen Euro nicht überstiegen haben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß Absatz 1 Nr. 3.

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§ 13 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen


§ 13 wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Bewegung des Bestandes und Rückversicherung einzelner Versicherungszweige des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 240,

2.
Bewegung des Bestandes einzelner Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 241,

3.
Angaben zu den Versicherungsfällen, Rückstellungen und Aufwendungen des selbst abgeschlossenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 242,

4.
Angaben zu bestimmten Versicherungsarten des selbst abgeschlossenen inländischen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 243,

5.
Angaben zur sonstigen Schadenversicherung gemäß Nachweisung 244,

6.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Transportversicherungsgeschäft gemäß Nachweisung 246,

7.
Angaben zu den einzelnen versicherungstechnischen Gewinn- und Verlustrechnungen des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 250,

8.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Niederlassungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 263,

9.
Angaben zum selbst abgeschlossenen Dienstleistungsgeschäft gesondert für jeden Mitglied- und Vertragsstaat gemäß Nachweisung 264.

(2) Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen, die auch das selbst abgeschlossene Krankenversicherungsgeschäft betreiben, haben für diesen Versicherungszweig zusätzlich die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 vorzulegen. Wird das Krankenversicherungsgeschäft ausschließlich nach Art der Schadenversicherung betrieben, entfallen die formgebundenen Erläuterungen gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 und 3.

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§ 14 Zusätzliche formgebundene Erläuterungen der Rückversicherungsunternehmen


§ 14 wird in 3 Vorschriften zitiert

Rückversicherungsunternehmen haben zusätzlich folgende formgebundene Erläuterungen zu erstellen:

1.
Angaben zur Bedeckung der versicherungstechnischen Passiva gemäß Nachweisung 251,

2.
Angaben zu den Beiträgen sowie der Zusammensetzung der Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle des in Rückdeckung übernommenen Versicherungsgeschäfts gemäß Nachweisung 252.

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§ 15 Fristen für die Einreichung


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Die formgebundenen Erläuterungen gemäß den §§ 9 bis 14 sind der Aufsichtsbehörde in jeweils doppelter Ausfertigung einzureichen

1.
spätestens fünf Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von allen Versicherungsunternehmen die Nachweisungen 101, 103, 104, 201, 202 und 203,

b)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 210 bis 212 sowie 260 und 261,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 230 und 262,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 240, 241, 263 und 264,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 251;

2.
spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisungen 120, 220, 221, 222 und 265;

3.
spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres

a)
von den Lebensversicherungsunternehmen die Nachweisungen 110 bis 112 und 213 bis 219,

b)
von den Pensions- und Sterbekassen die Nachweisung 121,

c)
von den Krankenversicherungsunternehmen die Nachweisungen 130, 231 bis 238,

d)
von den Schaden- und Unfallversicherungsunternehmen die Nachweisungen 242, 243, 244, 246 und 250,

e)
von den Rückversicherungsunternehmen die Nachweisung 252.

(2) Für Rückversicherungsunternehmen gilt die gleiche Vorlagefrist wie für Erstversicherungsunternehmen, sofern sie den Jahresabschluss innerhalb der von Erstversicherungsunternehmen gemäß § 341a Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs einzuhaltenden Frist aufstellen; ansonsten verlängern sich die in Absatz 1 genannten Fristen um jeweils sechs Monate, sofern der Abschlussstichtag der 31. Dezember ist.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010

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Dritter Unterabschnitt Sonstige Rechnungslegungsunterlagen

§ 16 Rechnungslegungsunterlagen aller Versicherungsunternehmen


§ 16 wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Alle Versicherungsunternehmen haben folgende sonstige Rechnungslegungsunterlagen einzureichen:

1.
jeweils unverzüglich nach der Aufstellung die in § 55 Abs. 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit den nach § 11a Abs. 3 Nr. 2 Satz 1, § 12 Abs. 3 Nr. 2, § 73 des Versicherungsaufsichtsgesetzes vorgeschriebenen Bestätigungen in doppelter Ausfertigung;

2.
jeweils unverzüglich nach der Feststellung in doppelter Ausfertigung

a)
den Geschäftsbericht, zumindest bestehend aus

aa)
den in § 55 Abs. 2 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes bezeichneten Unterlagen mit dem Bestätigungsvermerk oder dem Vermerk über seine Versagung gemäß § 322 des Handelsgesetzbuchs,

bb)
dem Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns gemäß § 170 Abs. 2 des Aktiengesetzes,

cc)
dem Bericht des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung gemäß § 171 Abs. 2 des Aktiengesetzes einschließlich der Beschlüsse des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 172 Satz 2 des Aktiengesetzes sowie der Berichte und Erklärungen über die Ergebnisse der Prüfungen gemäß § 314 Abs. 2 und 3 des Aktiengesetzes,

b)
den Bericht des Abschlussprüfers mit den handschriftlich unterzeichneten Bemerkungen des Vorstands und des Aufsichtsrats gemäß § 59 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers zu dem Bericht des Vorstands über die Beziehungen zu verbundenen Unternehmen gemäß § 313 Abs. 2 bis 5 des Aktiengesetzes;

3.
unverzüglich nach der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung

a)
den endgültigen Geschäftsbericht gemäß Nummer 2 Buchstabe a in der Form, wie er der Hauptversammlung oder der dieser entsprechenden Versammlung der obersten Vertretung vorgelegt wurde, in vierfacher Ausfertigung,

b)
den Konzernabschluss und den Konzernlagebericht gemäß § 341i und § 341j des Handelsgesetzbuchs in vierfacher Ausfertigung,

c)
den Bericht des Abschlussprüfers über die Prüfung des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts gemäß § 341k des Handelsgesetzbuchs in einfacher Ausfertigung.

(2) Eine Ausfertigung des Geschäftsberichts gemäß Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a ist vom Vorstand, vom Verantwortlichen Aktuar, sofern dieser eine versicherungsmathematische Bestätigung abzugeben hat, und vom Treuhänder für das Sicherungsvermögen handschriftlich zu unterzeichnen. In dieser Ausfertigung ist ferner der Bericht des Aufsichtsrats oder des entsprechenden Organs handschriftlich zu unterzeichnen.

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§ 17 Versicherungsmathematische Gutachten der Pensions- und Sterbekassen


§ 17 wird in 6 Vorschriften zitiert

Pensions- und Sterbekassen haben spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres in doppelter Ausfertigung zusätzlich ein versicherungsmathematisches Gutachten über den Einfluss der wesentlichen Gewinn- und Verlustquellen auf das Bilanzergebnis und über die wesentlichen versicherungsmathematischen Annahmen, die der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde liegen, einzureichen. Bei Pensions- und Sterbekassen, die kleinere Vereine im Sinne des § 53 Abs. 1 Satz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes sind, ist das Gutachten mindestens zum Abschlussstichtag eines jeden dritten Geschäftsjahres vorzulegen.

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Vierter Unterabschnitt Ergänzende Vorschrift für den internen jährlichen Bericht der ausländischen Versicherungsunternehmen

§ 18 Jährlicher Bericht ausländischer Versicherungsunternehmen


§ 18 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ausländische Versicherungsunternehmen, die zum Betrieb des Erst- oder Rückversicherungsgeschäfts der Erlaubnis durch die deutsche Versicherungsaufsichtsbehörde bedürfen, haben für das Geschäft der Niederlassung der Aufsichtsbehörde einen internen Bericht gemäß § 1 vorzulegen.

(2) § 5 Abs. 1, §§ 6, 7, 9 Abs. 3, § 14 sowie § 16 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 2 sowie die §§ 19 bis 22 finden auf Niederlassungen von Erstversicherungsunternehmen keine Anwendung. Auf Niederlassungen von Rückversicherungsunternehmen finden § 5 Absatz 1, die §§ 7, 16 Absatz 1 Nummer 2 und 3 und Absatz 2 sowie die §§ 19 bis 22 keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Nr. 1 gilt mit folgender Maßgabe:

1.
Unverzüglich nach Beendigung der Prüfung durch den Abschlussprüfer, spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres, sind der Bericht des Abschlussprüfers in doppelter Ausfertigung und der endgültige Geschäftsbericht der Niederlassung in vierfacher Ausfertigung der Aufsichtsbehörde einzureichen.

2.
Bei der Aufstellung des Jahresabschlusses sind, soweit für das Geschäft der Niederlassung gesonderte Rückversicherungsverträge bestehen, die auf das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft entfallenden Beträge bei allen in Betracht kommenden Posten, Unterposten und Angaben zu berücksichtigen. Sofern die Rückversicherungsverträge von der Generaldirektion des ausländischen Versicherungsunternehmens für das gesamte Versicherungsgeschäft abgeschlossen worden sind, sind neben den anteilig auf das Geschäft der Niederlassung entfallenden Rückversicherungs-Erträgen und -Aufwendungen in der Bilanz zumindest die anteiligen Rückversicherungs-Anteile an den versicherungstechnischen Rückstellungen zu berücksichtigen.

(3) Zusätzlich haben die ausländischen Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der in § 110d Abs. 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes genannten, für das gesamte Versicherungsgeschäft einzureichen:

1.
den im Sitzland veröffentlichten Geschäftsbericht

a)
in doppelter Ausfertigung spätestens sieben Monate nach Schluss des Geschäftsjahres; mit Einwilligung der Aufsichtsbehörde kann eine spätere Vorlage erfolgen, wenn wegen im Sitzland geltender Bestimmungen die Frist nicht eingehalten werden kann,

b)
übersetzt in deutscher Sprache in vierfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres;

2.
den der Aufsichtsbehörde im Sitzland vorgelegten Bericht in einfacher Ausfertigung spätestens neun Monate nach Schluss des Geschäftsjahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Versicherungsberichterstattungs-Verordnung V. v. 27. April 2010 BGBl. I S. 490 m.W.v. 4. Mai 2010



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