Die Spalte 4 der laufenden Nummer 11 des Teils I der Anlage (zu §
5) der
Verordnung über die Berufsausbildung zum Papiertechnologen/zur Papiertechnologin vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1454, 2261) ist wie folgt zu berichtigen:
- 1.
- In der rechten Halbspalte ist die Angabe 3" zu streichen.
- 2.
- In der linken Halbspalte ist die Angabe 3" einzufügen.