Artikel 6 - Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet (SozEntschRÄndG k.a.Abk.)

Artikel 6 Änderung des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet


Artikel 6 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. März 2002 DbAG § 1, § 2, § 4 (neu), mWv. 23. Juni 2006 § 1a (neu), § 2, mWv. 1. Januar 1997 § 2

Das Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1939), wird wie folgt geändert:

1.
Das Gesetz erhält folgende Bezeichnung:

Gesetz über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

(Dienstbeschädigungsausgleichsgesetz - DbAG)".

2.
§ 1 wird wie folgt gefasst:

„§ 1 Anspruch

(1) Anspruch auf einen Dienstbeschädigungsausgleich haben vom 1. März 2002 an Personen, die

1.
Ansprüche auf Dienstbeschädigungsvoll- oder -teilrenten (Dienstbeschädigungsrenten) aus einem Sonderversorgungssystem nach Anlage 2 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht hatten oder auf Grund der Regelungen für die Sonderversorgungssysteme oder nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz wegen des Zusammentreffens mit anderen Leistungen oder wegen der Überführung in die gesetzliche Rentenversicherung nicht mehr hatten,

2.
Ansprüche im Sinne der Nummer 1 nach dem ab dem 1. August 1991 geltenden Recht nicht mehr hatten, weil sie vor dem 19. Mai 1990 ihren gewöhnlichen Aufenthalt in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ohne das Beitrittsgebiet verlegt haben.

Wurde am 28. Februar 2002 eine Dienstbeschädigungsrente nicht gezahlt, wird der Dienstbeschädigungsausgleich auf Antrag gezahlt.

(2) Personen, die einem Sonderversorgungssystem angehört und einen vor dessen Schließung verursachten Körper- oder Gesundheitsschaden erlitten haben, haben Anspruch auf Dienstbeschädigungsausgleich, wenn der anspruchsbegründende Zustand nach Schließung des Sonderversorgungssystems eingetreten ist."

2a.
Nach § 1 wird folgender § 1a eingefügt:

„§ 1a Leistungsversagung und -entziehung

(1) Leistungen sind zu versagen, wenn der Berechtigte bei einer Diensthandlung gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat und der den Leistungsentzug rechtfertigende Menschenrechtsverstoß mit der den Leistungen zu Grunde liegenden Schädigung in einem inneren Zusammenhang steht.

(2) Leistungen sind mit Wirkung für die Zukunft ganz oder teilweise zu entziehen, wenn ein Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 vorliegt und das Vertrauen des Berechtigten auf eine fortwährende Gewährung der Leistungen im Einzelfall auch angesichts der Schwere der begangenen Verstöße nicht überwiegend schutzwürdig ist. Soweit die sofortige Entziehung oder Minderung der Leistungen zu einer unbilligen Härte führt, soll die Entziehung oder Minderung nach einer angemessenen Übergangsfrist erfolgen.

(3) Anhaltspunkte, die eine besonders intensive Überprüfung erforderlich machen, ob ein Berechtigter durch sein individuelles Verhalten gegen Grundsätze der Menschlichkeit oder Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat, können sich insbesondere aus einer Zugehörigkeit des Berechtigten zu dem ehemaligen Ministerium für Staatssicherheit/Amt für Nationale Sicherheit der DDR ergeben."

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Dienstbeschädigungsausgleich wird bei einem Körper- oder Gesundheitsschaden, der nach den Regelungen der Sonderversorgungssysteme zu einem Anspruch auf eine Dienstbeschädigungsrente geführt hat oder führen würde, in Höhe der Grundrente nach § 31 in Verbindung mit § 84a Satz 1 des Bundesversorgungsgesetzes geleistet."

b)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Wurde die Dienstbeschädigungsteilrente wegen § 11 Abs. 5 Satz 2 oder 4 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes nicht gezahlt, kann von dem zuletzt festgestellten Grad des Körper- oder Gesundheitsschadens ausgegangen werden."

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Bestand für den Monat vor Beginn des Anspruchs auf Dienstbeschädigungsausgleich ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente, wird der Dienstbeschädigungsausgleich bis zum Bezug einer Rente wegen Alters, längstens jedoch bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres, abweichend von Absatz 1 mindestens in der Höhe erbracht, in der ein Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz bestanden hätte; dem Bezug einer Rente wegen Alters steht der Bezug einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art gleich. Dies gilt nicht für die Dauer des Bezugs einer Rente wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit oder einer ähnlichen Leistung öffentlich-rechtlicher Art."

4.
Nach § 3 wird folgender § 4 angefügt:

„§ 4 Leistungen für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002

(1) Personen nach § 1, für die ein Bescheid über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten am 14. Februar 2002 noch nicht unanfechtbar war, erhalten Dienstbeschädigungsausgleich für die Zeit vom 1. August 1991 bis 28. Februar 2002, soweit sie während dieser Zeit Anspruch auf Dienstbeschädigungsteilrente gehabt hätten.

(2) Bescheide über die Nichtgewährung von Dienstbeschädigungsteilrenten, die am 14. Februar 2002 unanfechtbar waren, können, soweit sie auf einer Rechtsnorm beruhen, die nach dem Erlass dieser Bescheide für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, nur mit Wirkung für die Zeit nach dem 14. Februar 2002 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zurückgenommen werden.

(3) Personen nach § 1 Abs. 2, die erstmals nach dem 1. März 2002 einen Antrag auf Dienstbeschädigungsausgleich stellen, erhalten diesen auch für die Zeit vor dem 1. März 2002."

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Zitierungen von Artikel 6 Gesetz zur Änderung von Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts und des Gesetzes über einen Ausgleich für Dienstbeschädigungen im Beitrittsgebiet

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 6 SozEntschRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SozEntschRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 SozEntschRÄndG Inkrafttreten
...  (2) Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. November 1994 in Kraft. (3) Artikel 6 Nr. 3 Buchstabe a tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1997 in Kraft. (4) Artikel 1 tritt ... (4) Artikel 1 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1999 in Kraft. (5) Artikel 6 Nr. 1, 2, 3 Buchstabe b, c - § 2 Abs. 2 Satz 1 erster Halbsatz und Satz 2 - und Nr. 4 sowie ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz
G. v. 20.04.2007 BGBl. I S. 554; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885
Artikel 20 RVAGAnpG Änderung des Dienstbeschädigungsausgleichsgesetzes
... vom 11. November 1996 (BGBl. I S. 1674, 1676), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (BGBl. I S. 1305) geändert worden ist, werden die Wörter ...


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