(1)
1Unverzüglich nach Abschluß der Abstimmung nimmt der Wahlvorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor.
2Sofern eine schriftliche Stimmabgabe erfolgt ist, führt der Wahlvorstand vor Beginn der Stimmauszählung das Verfahren nach
§ 30 Absatz 4 durch.
(2)
1Nach Öffnung der Wahlurnen entnimmt der Wahlvorstand die Abstimmungszettel und stellt fest, wieviele Stimmen für die Wahl eines Sprecherausschusses abgegeben worden sind.
2Dabei ist die Gültigkeit der Abstimmungszettel zu prüfen;
§ 12 Abs. 3 gilt entsprechend.
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V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 69
Artikel 1 WOSprAuGÄndV ... in die Wahlurne gelegt." f) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5. 21. § 31 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: ... gefasst: „§ 11 Absatz 1 Satz 3 und 4 sowie Absatz 5, § 30 Absatz 5, § 31 Absatz 1 Satz 1 und § 32 gelten entsprechend." 24. In § 34 Nummer 5 wird die Angabe ...