Die
BSE-Untersuchungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
18. September 2002 (BGBl. I S. 3730, 2004 I S. 1405), geändert durch Artikel 4 der Verordnung vom 16. Juli 2004 (BGBl. I S. 1697), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „Fleischuntersuchung" durch die Wörter „Labortests nach Artikel 5 Nr. 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.
- b)
- Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 2 werden die Wörter „der Laboruntersuchung" durch die Wörter „der Labortests" ersetzt.
- b)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
- „3.
- Die Labortests werden in einem Labor durchgeführt, das die Anforderungen des Artikels 12 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 882/ 2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz (ABl. EU Nr. L 165 S. 1, Nr. L 191 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung an die dort vorgesehene Benennung erfüllt."
- c)
- In Nummer 4 werden die Wörter „den Abschluss der Fleischuntersuchung" durch die Wörter „die Genusstauglichkeitskennzeichnung nach Artikel 5 Nr. 2 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004" ersetzt.
- 3.
- In § 4 Abs. 1 werden die Wörter „Beseitigung nach den Vorschriften des Tierkörperbeseitigungsgesetzes" durch die Wörter „Beseitigung nach den für Material der Kategorie 1 im Sinne des Artikels 4 Abs. 2 Buchstabe a oder b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geltenden Vorschriften" ersetzt.
- 4.
- § 5 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer in einem Schlachthof im Sinne des Anhangs I Nr. 1.16 der
Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 55, Nr. L 226 S. 22) frisches Fleisch von Rindern gewinnt, die nach §
1 Abs. 1 zu untersuchen sind oder nach §
3 untersucht werden, hat hinsichtlich der untersuchten Rinder Nachweise über deren Ohrmarkennummern nach § 24d Abs. 4 der
Viehverkehrsverordnung, deren Schlachtdatum und deren Alter zu führen."
- 5.
- In § 6 wird die Angabe „§ 29 Abs. 2 Nr. 3 des Fleischhygienegesetzes" durch die Angabe „§ 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches" ersetzt.
B. v. 30.11.2011 BGBl. I S. 2404
Zehnte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zum Schutz der Verbraucher vor der Bovinen Spongiformen Enzephalopathie
V. v. 21.11.2008 BGBl. I S. 2229