Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek (DNBG)

G. v. 22.06.2006 BGBl. I S. 1338 (Nr. 29); zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346
Geltung ab 29.06.2006; FNA: 224-21 Allgemeine Kulturpflege, Kulturschutz und Archivwesen
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Eingangsformel
§ 1 Rechtsstellung, Sitz
§ 2 Aufgaben, Befugnisse
§ 3 Medienwerke
§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht
§ 5 Organe
§ 6 Verwaltungsrat
§ 7 Generaldirektorin, Generaldirektor
§ 8 Beiräte
§ 9 Rechtsaufsicht
§ 10 Beamtinnen, Beamte
§ 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer
§ 12 Wohnungsfürsorge
§ 13 Haushalt, Rechnungsprüfung
§ 14 Ablieferungspflicht
§ 15 Ablieferungspflichtige
§ 16 Ablieferungsverfahren
§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen
§ 17 Auskunftspflicht
§ 18 Zuschuss
§ 19 Bußgeldvorschriften
§ 20 Verordnungsermächtigung
§ 21 Landesrechtliche Regelungen
§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1 Rechtsstellung, Sitz



(1) Die Deutsche Nationalbibliothek (Bibliothek) ist die zentrale Archivbibliothek und das nationalbibliografische Zentrum der Bundesrepublik Deutschland.

(2) 1Die Bibliothek ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Anstalt des öffentlichen Rechts mit der Deutschen Bücherei in Leipzig, der Deutschen Bibliothek in Frankfurt am Main und dem Deutschen Musikarchiv. 2Sie hat ihren Sitz in Frankfurt am Main.

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§ 2 Aufgaben, Befugnisse


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Bibliothek hat die Aufgabe,

1.
a)
die ab 1913 in Deutschland veröffentlichten Medienwerke und

b)
die ab 1913 im Ausland veröffentlichten deutschsprachigen Medienwerke, Übersetzungen deutschsprachiger Medienwerke in andere Sprachen und fremdsprachigen Medienwerke über Deutschland

im Original zu sammeln, zu inventarisieren, zu erschließen und bibliografisch zu verzeichnen, auf Dauer zu sichern und für die Allgemeinheit nutzbar zu machen sowie zentrale bibliothekarische und nationalbibliografische Dienste zu leisten,

2.
das Deutsche Exilarchiv 1933 - 1945, die Anne-Frank-Shoah-Bibliothek sowie das Deutsche Buch- und Schriftmuseum zu betreiben,

3.
mit den Facheinrichtungen Deutschlands und des Auslands zusammenzuarbeiten sowie in nationalen und internationalen Fachorganisationen mitzuwirken.

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§ 3 Medienwerke


§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Medienwerke sind alle Darstellungen in Schrift, Bild und Ton, die in körperlicher Form verbreitet oder in unkörperlicher Form der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.

(2) Medienwerke in körperlicher Form sind alle Darstellungen auf Papier, elektronischen Datenträgern und anderen Trägern.

(3) Medienwerke in unkörperlicher Form sind alle Darstellungen in öffentlichen Netzen.

(4) Filmwerke, bei denen nicht die Musik im Vordergrund steht, sowie ausschließlich im Rundfunk gesendete Werke unterliegen nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes.

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§ 4 Satzung, Benutzung, Kostenpflicht



(1) 1Die Bibliothek gibt sich eine Satzung, die der Verwaltungsrat mit der Mehrheit von drei Vierteln seiner Mitglieder erlässt. 2Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde und ist im Bundesanzeiger zu veröffentlichen.

(2) Die Bestände der Bibliothek stehen der Allgemeinheit gemäß einer Benutzungsordnung zur Verfügung, die der Verwaltungsrat erlässt.

(3) 1Die Benutzung der Bestände und die Inanspruchnahme der Dienstleistungen der Bibliothek sind grundsätzlich kostenpflichtig. 2Das Nähere regelt eine Kostenordnung, die der Verwaltungsrat erlässt. 3Sie bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

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§ 5 Organe



Organe der Bibliothek sind

1.
der Verwaltungsrat,

2.
die Generaldirektorin oder der Generaldirektor,

3.
die Beiräte.

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§ 6 Verwaltungsrat



(1) 1Der Verwaltungsrat hat 13 Mitglieder. 2Diese werden nach Maßgabe der Nummern 1 bis 4 bestimmt.

1.
Der Deutsche Bundestag entsendet zwei Personen;

2.
die Bundesregierung entsendet drei Personen, davon mindestens zwei aus der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde;

3.
der Börsenverein des Deutschen Buchhandels entsendet drei Personen;

4.
die Deutsche Forschungsgemeinschaft, der Deutsche Musikverlegerverband, der Bundesverband der Phonographischen Wirtschaft, die Stadt Frankfurt am Main sowie die Stadt Leipzig entsenden jeweils eine Person.

3Für jedes Mitglied soll eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Den Vorsitz führt ein von der Bundesregierung entsandtes und der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde angehörendes Mitglied.

(3) 1Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. 2Er entscheidet durch einfachen Mehrheitsbeschluss, soweit dieses Gesetz keine anderen Anforderungen stellt. 3Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

(4) 1Der Verwaltungsrat entscheidet in allen Angelegenheiten, die für die Bibliothek und ihre Entwicklung von grundsätzlicher oder erheblicher wirtschaftlicher Bedeutung sind. 2Er stellt insbesondere den Haushaltsplan fest, entlastet die Generaldirektorin oder den Generaldirektor nach Abschluss der Rechnungsprüfung und nimmt zu geplanten Rechtsverordnungen nach § 20 Stellung. 3Er überwacht die Erfüllung der Aufgaben der Bibliothek. 4Der Verwaltungsrat kann im Einzelfall Befugnisse in den in Satz 1 genannten Angelegenheiten der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

(5) Das Nähere regelt die Satzung.

(6) 1Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ist oberste Dienstbehörde. 2Einzelne Befugnisse, die hieraus folgen, kann sie oder er der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor der Bibliothek übertragen.

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§ 7 Generaldirektorin, Generaldirektor



(1) 1Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor führt die Geschäfte der Bibliothek. 2Sie oder er entscheidet in allen Angelegenheiten der Bibliothek, soweit nicht der Verwaltungsrat oder als oberste Dienstbehörde dessen Vorsitzende oder Vorsitzender zuständig ist.

(2) 1Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor vertritt die Bibliothek gerichtlich und außergerichtlich. 2Sie oder er ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter sowie Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Bediensteten der Bibliothek.

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§ 8 Beiräte



(1) 1Der Beirat berät den Verwaltungsrat und die Generaldirektorin oder den Generaldirektor in allen die Bibliothek betreffenden Angelegenheiten. 2In den besonderen Angelegenheiten des Deutschen Musikarchivs werden sie von dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv beraten.

(2) 1Als Mitglieder des Beirates beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; die Hälfte der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels berufen. 2Dem Beirat gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates für das Deutsche Musikarchiv an.

(3) 1Als Mitglieder des Beirates für das Deutsche Musikarchiv beruft der Verwaltungsrat bis zu zwölf Sachverständige; je ein Viertel der Beiratsmitglieder wird auf Vorschlag des Deutschen Musikverlegerverbandes und des Bundesverbandes der Phonographischen Wirtschaft berufen. 2Dem Beirat für das Deutsche Musikarchiv gehört auch die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Beirates an.

(4) Das Nähere regelt die Satzung.

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§ 9 Rechtsaufsicht



Die für Kultur und Medien zuständige oberste Bundesbehörde führt die Rechtsaufsicht über die Bibliothek.

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§ 10 Beamtinnen, Beamte


§ 10 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Bibliothek besitzt Dienstherrenfähigkeit im Sinne des § 2 des Bundesbeamtengesetzes.

(2) 1Die Generaldirektorin oder der Generaldirektor sowie die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter in Leipzig und in Frankfurt am Main werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates von der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten ernannt. 2Der Vorschlag bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates.

(3) Die oder der Vorsitzende des Verwaltungsrates ernennt die übrigen Beamtinnen und Beamten, soweit nicht diese Befugnis durch die Satzung der Generaldirektorin oder dem Generaldirektor übertragen ist.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

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§ 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer



1Auf das Arbeitsverhältnis der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter sind die für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer des Bundes jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen Bestimmungen anzuwenden. 2Bei einem Insolvenzereignis leistet der Bund ihnen Zahlungen im gleichen Umfang wie Anspruch auf Insolvenzgeld bestünde.

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§ 12 Wohnungsfürsorge



Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend.

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§ 13 Haushalt, Rechnungsprüfung



(1) Für das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen sowie für die Rechnungslegung und -prüfung der Bibliothek finden die für den Bund geltenden Bestimmungen Anwendung.

(2) 1Zu Beschlüssen über die Feststellung des Haushaltsplanes und über die Entlastung der Generaldirektorin oder des Generaldirektors nach Abschluss der Rechnungsprüfung bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Verwaltungsrates. 2Entscheidungen über Haushaltsangelegenheiten bedürfen der Zustimmung der Vertreter der Bundesregierung, wobei in diesen Angelegenheiten deren Stimmen nur einheitlich abgegeben werden können.

(3) Der Haushaltsplan bedarf der Genehmigung der für Kultur und Medien zuständigen obersten Bundesbehörde.

(4) Die Haushaltsmittel werden vom Bund nach Maßgabe des Bundeshaushaltes zur Verfügung gestellt.

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§ 14 Ablieferungspflicht


§ 14 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in körperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in zweifacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern. 2Musiknoten, die lediglich verliehen oder vermietet werden (Miet- oder Leihmateriale), haben die Ablieferungspflichtigen in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(2) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern, wenn eine Inhaberin oder ein Inhaber des ursprünglichen Verbreitungsrechts den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

(3) Die Ablieferungspflichtigen haben Medienwerke in unkörperlicher Form nach § 2 Nr. 1 Buchstabe a in einfacher Ausfertigung gemäß § 16 Satz 1 abzuliefern.

(4) Wird die Ablieferungspflicht nicht binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung des Medienwerkes erfüllt, ist die Bibliothek nach Mahnung und fruchtlosem Ablauf von weiteren drei Wochen berechtigt, die Medienwerke auf Kosten der Ablieferungspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

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§ 15 Ablieferungspflichtige


§ 15 wird in 1 Vorschrift zitiert

Ablieferungspflichtig ist, wer berechtigt ist, das Medienwerk zu verbreiten oder öffentlich zugänglich zu machen und den Sitz, eine Betriebsstätte oder den Hauptwohnsitz in Deutschland hat.

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§ 16 Ablieferungsverfahren


§ 16 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die Ablieferungspflichtigen haben die Medienwerke vollständig, in einwandfreiem, nicht befristet benutzbarem Zustand und zur dauerhaften Archivierung durch die Bibliothek geeignet unentgeltlich und auf eigene Kosten binnen einer Woche seit Beginn der Verbreitung oder der öffentlichen Zugänglichmachung an die Bibliothek oder der von dieser benannten Stelle abzuliefern. 2Medienwerke in unkörperlicher Form können nach den Maßgaben der Bibliothek auch zur Abholung bereitgestellt werden.

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§ 16a Urheberrechtlich erlaubte Nutzungen


§ 16a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Bibliothek darf Medienwerke in unkörperlicher Form für eigene und fremde Pflichtexemplarbestände vergütungsfrei vervielfältigen und übermitteln, auch automatisiert und systematisch. 2Dies gilt nur, soweit die Medienwerke entweder ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich oder zur Abholung durch die Bibliothek bereitgestellt sind. 3Die nach den Sätzen 1 und 2 erstellten Vervielfältigungen dürfen anschließend wie andere Bestandswerke weitergenutzt werden.

(2) 1Die Bibliothek darf im Auftrag eines Nutzers Werke oder andere nach dem Urheberrechtsgesetz geschützte Schutzgegenstände für die nicht kommerzielle wissenschaftliche Forschung zur Erleichterung von Zitaten vergütungsfrei vervielfältigen und unter einer dauerhaft gleichbleibenden Internetadresse öffentlich zugänglich machen. 2Dies gilt nur, wenn die Werke und sonstigen Schutzgegenstände ohne Beschränkungen, insbesondere für jedermann und unentgeltlich, öffentlich zugänglich sind und zudem ihre dauerhafte Erreichbarkeit nicht durch die Bibliothek selbst oder durch Dritte gesichert ist, etwa dadurch, dass die Werke und sonstigen Schutzgegenstände über andere, entgeltliche oder unentgeltliche Dienste erreichbar sind.


Text in der Fassung des Artikels 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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§ 17 Auskunftspflicht


§ 17 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die Ablieferungspflichtigen haben der Bibliothek bei Ablieferung der Medienwerke unentgeltlich die zu ihrer Aufgabenerfüllung notwendigen Auskünfte auf Verlangen zu erteilen. 2Kommen sie dieser Pflicht nicht nach, ist die Bibliothek nach Ablauf eines Monats seit Beginn der Verbreitung oder öffentlichen Zugänglichmachung berechtigt, die Informationen auf Kosten der Auskunftspflichtigen anderweitig zu beschaffen.

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§ 18 Zuschuss


§ 18 wird in 1 Vorschrift zitiert

1Für Medienwerke in körperlicher Form gewährt die Bibliothek den Ablieferungspflichtigen auf Antrag einen Zuschuss zu den Herstellungskosten der abzuliefernden Ausfertigungen, wenn die unentgeltliche Abgabe eine unzumutbare Belastung darstellt. 2Das Nähere regelt eine Rechtsverordnung.

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§ 19 Bußgeldvorschriften



(1) Ordnungswidrig handelt, wer

1.
entgegen § 14 Abs. 1, 2 oder 3 ein Medienwerk nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig abliefert oder

2.
entgegen § 17 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt.

(2) Ordnungswidrig handelt, wer als gewerblich tätige Ablieferungspflichtige oder als gewerblich tätiger Ablieferungspflichtiger eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.

(4) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Bibliothek.

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§ 20 Verordnungsermächtigung


§ 20 wird in 3 Vorschriften zitiert

Zur geordneten Durchführung der Pflichtablieferung und um einen nicht vertretbaren Aufwand der Bibliothek sowie um Unbilligkeiten zu vermeiden, wird das für Kultur und Medien zuständige Mitglied der Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

1.
die Einschränkung der Ablieferungs- oder der Sammelpflicht für bestimmte Gattungen von Medienwerken, wenn für deren Sammlung, Inventarisierung, Erschließung, Sicherung und Nutzbarmachung kein öffentliches Interesse besteht,

2.
die Beschaffenheit der ablieferungspflichtigen Medienwerke und die Ablieferung in Fällen, in denen ein Medienwerk in verschiedenen Ausgaben oder Fassungen verbreitet oder öffentlich zugänglich gemacht wird,

3.
das Verfahren der Ablieferung der Medienwerke sowie

4.
die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Gewährung von Zuschüssen.

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§ 21 Landesrechtliche Regelungen


§ 21 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

1Die landesrechtlichen Regelungen über die Ablieferung von Medienwerken bleiben unberührt. 2Für die nach Landesrecht bestimmten Einrichtungen für die Ablieferung von Medienwerken gilt § 16a entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz (UrhWissG) G. v. 1. September 2017 BGBl. I S. 3346 m.W.v. 1. März 2018

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§ 22 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 22 ändert mWv. 29. Juni 2006 DBiblG

1Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft. 2Gleichzeitig tritt das Gesetz über die Deutsche Bibliothek vom 31. März 1969 (BGBl. I S. 265), zuletzt geändert durch Artikel 73 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), außer Kraft.


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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Juni 2006.



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