Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel
2 des Gesetzes vom
28. April 2006 (BGBl. I S. 1095), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 12 Abs. 1 wird die Angabe „16 Prozent" durch die Angabe „19 Prozent" ersetzt.
- 2.
- § 24 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Satz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Nummer 1 wird die Angabe „5 Prozent" durch die Angabe „5,5 Prozent" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 2 wird die Angabe „16 Prozent" durch die Angabe „19 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Nummer 3 wird die Angabe „9 Prozent" durch die Angabe „10,7 Prozent" ersetzt.
- b)
- Satz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Angabe „5 Prozent" wird durch die Angabe „5,5 Prozent" ersetzt.
- bb)
- Die Angabe „9 Prozent" wird durch die Angabe „10,7 Prozent" ersetzt.
- 3.
- § 27 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Das gilt für Lieferungen und sonstige Leistungen auch insoweit, als die Steuer dafür nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a Satz 4, Buchstabe b oder § 13b Abs. 1 Satz 3 vor dem Inkrafttreten der Änderungsvorschrift entstanden ist."
Artikel 14 HBeglG 2006 Inkrafttreten ... der Absätze 2 und 3 tritt dieses Gesetz am 1. Juli 2006 in Kraft. (2) Artikel 4 Nr. 3, Artikel 6 Nr. 1 Buchstabe b und c sowie Artikel 11 Nr. 1 und 6 treten am Tag nach der ... auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft. (3) Artikel 3, Artikel 4 Nr. 1 und 2, Artikel 5, Artikel 7 Nr. 1, 2 und 4 bis 6 sowie Artikel 8 Nr. 1 und 2 dieses Gesetzes ...
Erstes Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft
G. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 1970