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Vierte Verordnung zur Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (4. PatAnwAPOÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 12 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3574) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:


Artikel 1 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 1. Januar 2007 PatAnwAPO § 26, § 30, § 43c

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 28 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3396), wird wie folgt geändert:

1.
In § 26 Abs. 1 Satz 1 werden das Wort „beiden" durch die Wörter „mindestens drei", das Wort „fünfzehn" durch die Angabe „20" und die Angabe „30" durch die Angabe „40" ersetzt.

2.
In § 30 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „die Zahlstelle des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

3.
In § 43c Satz 1 Halbsatz 1 werden die Wörter „Grundbetrages und" durch die Wörter „Anwärtergrundbetrags für das Eingangsamt A 13 nach § 61 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie" ersetzt.


Artikel 2 Inkrafttreten



Die Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.