Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest (GeflPVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 10. April 2006 (eBAnz AT20 2006 V1), wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „oder des Ausbruchs der Geflügelpest" die Wörter „, hervorgerufen durch aviäres Influenzavirus des Subtyps H5N1," eingefügt.

b)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„§ 20 der Geflügelpest-Verordnung findet keine Anwendung bei der Aufhebung von gemäß § 3 angeordneten Maßnahmen."

2.
§ 12 Satz 2 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 GeflPVnÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GeflPVnÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Zweite Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor Geflügelpest
V. v. 24.11.2006 BGBl. I S. 2663
Artikel 1 2. GeflPVnÄndV Änderung der Nutzgeflügel-Geflügelpestschutzverordnung
... vom 15. März 2006 (eBAnz AT11 2006 V1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 10. Juli 2006 (BGBl. I S. 1451), wird aufgehoben." 4. § 29 ...


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