§ 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien Verkehr
(1) Als Unregelmäßigkeit gilt, mit Ausnahme der in
§ 18b Absatz 2 Nummer 1 geregelten Fälle, ein während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des
§ 4 des steuerrechtlich freien Verkehrs auftretender Fall,
- 1.
- auf Grund dessen eine Beförderung oder ein Teil einer Beförderung nach § 15c oder nach § 18 nicht ordnungsgemäß beendet werden kann,
- 2.
- in dem bei einer Beförderung nach § 15 dem Empfänger eine Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 oder dem Versender eine Erlaubnis nach § 15b Absatz 2 fehlt,
- 3.
- in dem einem Versandhändler oder dessen Steuervertreter eine Erlaubnis nach § 18 Absatz 3 fehlt oder
- 4.
- in dem eine Pflicht in Bezug auf eine Beförderung nach § 15c nicht eingehalten wurde.
(2) Wird während einer Beförderung im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
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interne Verweise§ 18b EnergieStG Steuerentstehung, Steuerschuldner (vom 13.02.2023) ... der Energieerzeugnisse im Steuergebiet, 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich ... sofern dieser benannt wurde, 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der ... Unregelmäßigkeit beteiligt war, 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Energieerzeugnisse oder 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die ...
§ 66 EnergieStG Ermächtigungen (vom 13.02.2023) ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
Zitat in folgenden NormenEmissionsberichterstattungsverordnung 2022 (EBeV 2022)
V. v. 17.12.2020 BGBl. I S. 3016; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 20.02.2023 BGBl. 2023 I Nr. 47
Emissionsberichterstattungsverordnung 2030 (EBeV 2030)
V. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2868
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSiebtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 30.03.2021 BGBl. I S. 607; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VStÄndG Änderung des Energiesteuergesetzes ... Versender § 15c Beförderungen". e) Nach der Angabe zu § 18a werden die folgenden Angaben eingefügt: „§ 18b Steuerentstehung, ... mehr erfüllt ist oder die geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht." 16. § 18a wird wie folgt gefasst: „§ 18a Unregelmäßigkeiten während ... nicht mehr ausreicht." 16. § 18a wird wie folgt gefasst: „ § 18a Unregelmäßigkeiten während der Beförderung im steuerrechtlich freien ... sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten." 17. Nach § 18a werden die folgenden §§ 18b und 18c eingefügt: „§ 18b ... der Energieerzeugnisse im Steuergebiet, 4. bei Unregelmäßigkeiten nach § 18a während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des steuerrechtlich ... sofern dieser benannt wurde, 3. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 : derjenige, der Sicherheit geleistet hat, sowie jede Person, die an der ... beteiligt war, 4. des Absatzes 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 18a Absatz 1 Nummer 3 : der Empfänger der Energieerzeugnisse oder 5. des Absatzes 1 Nummer 5: wer die ... Nach Absatz 2a wird folgender Absatz 2b eingefügt: „(2b) Wird im Fall des § 18a Absatz 2 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Energieerzeugnisse der Ort ... der Besteuerung und des Steueraufkommens Bestimmungen zu den §§ 15 bis 19b zu erlassen und dabei insbesondere a) Vorschriften zu § 15a zu dem ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Viertes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177
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