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Kapitel 3 - Energiesteuergesetz (EnergieStG)

Artikel 1 G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1534, 2008 I 660, 1007; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 612-20 Verbrauchsteuern und Monopole
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Kapitel 3 Bestimmungen für Kohle

§ 31 Begriffsbestimmungen, Anmeldung, Erlaubnis



(1) 1Kohlebetriebe im Sinne dieses Gesetzes sind vorbehaltlich Absatz 2 Betriebe, in denen Kohle gewonnen oder bearbeitet wird. 2Kohlelieferer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer Kohle gewerbsmäßig liefert.

(2) Für Betriebe, die nicht schon aus anderen Gründen Kohlebetriebe sind, gelten das Mischen, Trocknen und Zerkleinern von Kohle nicht als Bearbeiten von Kohle.

(3) Wer Kohle gewinnen oder bearbeiten will, hat dies dem zuständigen Hauptzollamt vor Eröffnung des Betriebes anzumelden.

(4) 1Wer als Inhaber eines Kohlebetriebes oder als Kohlelieferer Kohle unversteuert beziehen will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet - ordnungsmäßig kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. 3Sind Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar, ist die Erlaubnis von einer Sicherheit bis zur Höhe des Steuerwerts der Kohle abhängig, die voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in zwei Monaten vom Kohlebetrieb oder vom Kohlelieferer an Personen, die nicht im Besitz einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 sind, geliefert wird.

(5) 1Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen nach Absatz 4 Satz 2 nicht mehr erfüllt ist oder eine angeforderte Sicherheit nicht geleistet wird. 2Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn eine geleistete Sicherheit nicht mehr ausreicht.




§ 32 Entstehung der Steuer



(1) 1Die Steuer entsteht vorbehaltlich der §§ 34 und 35 dadurch, dass

1.
Kohle im Steuergebiet erstmals an Personen geliefert wird, die die Kohle nicht als Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 beziehen,

2.
Kohle im Steuergebiet durch Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 verwendet wird,

3.
selbst gewonnene oder bearbeitete Kohle im Steuergebiet verwendet wird, soweit die Steuer nicht nach Nummer 2 entsteht.

2Satz 1 Nr. 2 und 3 gilt nicht, wenn zugleich die Voraussetzungen des § 37 Abs. 1 und 2 vorliegen.

(2) 1Steuerschuldner ist

1.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 der Kohlelieferer, wenn dieser im Steuergebiet ansässig ist, andernfalls der Empfänger,

2.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 der Inhaber der Erlaubnis,

3.
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 3 derjenige, der die Kohle verwendet.

2Wird Kohle zu steuerfreien Zwecken an einen Nichtberechtigten geliefert, ist im Falle der Nummer 1 neben dem Kohlelieferer auch der Nichtberechtigte Steuerschuldner.

(3) Für die nach Absatz 1 entstehende Steuer ist im Voraus Sicherheit zu leisten, wenn Anzeichen für eine Gefährdung der Steuer erkennbar sind.

(4) 1Die Kohle gilt als geliefert im Sinne des Absatzes 1 Nr. 1, wenn deren Verbleib bei der Beförderung im Steuergebiet nicht festgestellt werden kann. 2Dies gilt nicht für untergegangene Kohle. 3Schwund steht dem Untergang gleich. 4Neben dem Steuerschuldner nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 ist derjenige Steuerschuldner, der die Kohle verwendet. 5Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.


§ 33 Steueranmeldung, Fälligkeit



(1) 1Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die in einem Monat die Steuer nach § 32 Abs. 1 entstanden ist, bis zum 15. Tag des folgenden Monats eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer, die in einem Monat entstanden ist, ist am 25. Tag des folgenden Monats fällig.

(2) 1In den Fällen des § 32 Abs. 4 hat der Steuerschuldner unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 2Die Steuer ist sofort fällig.


§ 34 Verbringen in das Steuergebiet



1Wird Kohle aus einem Mitgliedstaat in das Steuergebiet verbracht, gelten §§ 15, 16 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2, die §§ 18, 18b und § 18c sinngemäß, es sei denn, dass im Falle des § 15 die Kohle durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 4 oder § 37 Abs. 1 bezogen, in Besitz gehalten oder verwendet wird. 2Abweichend von § 15c Absatz 1 in Verbindung mit § 15c Absatz 2 Nummer 3 muss bei der Beförderung von Kohle das dort genannte Begleitdokument nicht mitgeführt werden.




§ 35 Einfuhr



Wird Kohle in das Steuergebiet eingeführt, gilt § 19b mit der Maßgabe sinngemäß, dass die Steuer nicht entsteht, wenn die Einfuhr durch den Inhaber einer Erlaubnis nach § 31 Absatz 4 oder § 37 Absatz 1 erfolgt oder sich die Abgabe an einen solchen unmittelbar an die Einfuhr anschließt.




§ 36 Steuerentstehung, Auffangtatbestand



(1) Ist für Kohle eine Steuer nicht auf Grund einer sonstigen Bestimmung dieses Gesetzes entstanden, so entsteht sie dadurch, dass die Kohle im Steuergebiet als Kraft- oder Heizstoff verwendet wird.

(2) 1Steuerschuldner ist derjenige, der die Kohle verwendet. 2Der Steuerschuldner hat für Kohle, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 3Die Steuer ist sofort fällig.


§ 37 Steuerbefreiung, Erlaubnis, Zweckwidrigkeit



(1) 1Wer Kohle steuerfrei in den Fällen des Absatzes 2 verwenden will, bedarf der Erlaubnis. 2Sie wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. 3Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(2) 1Kohle darf steuerfrei verwendet werden

1.
zu anderen Zwecken als zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoff,

2.
auf dem Betriebsgelände eines Kohlebetriebes (§ 31 Abs. 1 Satz 1) vom Inhaber des Betriebes zur Aufrechterhaltung des Betriebes,

3.
als Kraft- oder Heizstoff zur Stromerzeugung,

4.
als Heizstoff für Prozesse und Verfahren nach § 51,

5.
als Probe zu betrieblich erforderlichen Untersuchungen und Prüfungen oder zu Zwecken der Steuer- oder Gewerbeaufsicht.

2Satz 1 Nummer 2 gilt für die Verwendung anderer Energieerzeugnisse entsprechend, wenn sie

1.
innerhalb des Betriebs selbst hergestellt worden sind und

2.
zur Aufrechterhaltung des Kohlebetriebs verwendet werden; sie dürfen insbesondere nicht für den Antrieb von Fahrzeugen verwendet werden.

3Satz 1 Nummer 3 gilt nicht für Kohle, die in Stromerzeugungsanlagen mit einer elektrischen Nennleistung bis zwei Megawatt verwendet wird. 4Wenn im Falle von Satz 1 Nr. 3 die erzeugte mechanische Energie neben der Stromerzeugung auch anderen Zwecken dient, ist nur der auf die Stromerzeugung entfallende Anteil an Kohle von der Steuer befreit. 5Das Hauptzollamt kann auf Antrag in den Fällen des Satzes 1 Nr. 3 und 4 zulassen, dass Kohle aus betrieblichen Gründen auch zu anderen als den dort genannten Zwecken steuerfrei bezogen werden kann. 6Für diese Kohle entsteht die Steuer mit der Verwendung als Kraft- oder Heizstoff. 7Steuerschuldner ist der Inhaber der Erlaubnis. 8Für die Steueranmeldung und die Fälligkeit gilt § 33 Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die Kohle darf nur zu den in der Erlaubnis genannten Zwecken verwendet werden. 2Die Steuer entsteht für Kohle, die entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet wird oder deren Verbleib nicht festgestellt werden kann. 3Die Steuer entsteht nicht, wenn die Kohle untergegangen ist oder an Personen abgegeben worden ist, die zum Bezug unversteuerter Kohle gemäß § 31 Absatz 4 oder zur steuerfreien Verwendung von Kohle gemäß § 37 Absatz 1 berechtigt sind. 4Schwund steht dem Untergang gleich. 5Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber. 6Der Steuerschuldner hat für Energieerzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steuererklärung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen (Steueranmeldung). 7Die Steuer ist sofort fällig.

(4) 1Kohle gilt als entgegen der in der Erlaubnis genannten Zweckbestimmung verwendet (Absatz 3), soweit die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung von Kohle nach § 37 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 51 Absatz 1 Nummer 1 oder der Fortbestand einer solchen Erlaubnis durch Angaben erwirkt worden ist, die in wesentlicher Hinsicht unrichtig oder unvollständig waren. 2Abweichend von Absatz 3 Satz 6 und 7 bestimmt das Hauptzollamt die Frist für die Abgabe der Steueranmeldung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Steuer.