Gesetz über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006 (ERP-Wirtschaftsplangesetz 2006 - ERP-WPG 2006 k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2006 BGBl. I S. 1597 (Nr. 34)
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 640-7 Bestand des Bundesvermögens
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Eingangsformel
§ 1
§ 2
§ 3
§ 4
§ 5
§ 6
§ 7
§ 8
§ 9
Anlage Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2006

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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§ 1


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

Der diesem Gesetz beigefügte, nach § 7 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 2006 (BGBl. I S. 1466) geändert worden ist, aufgestellte Wirtschaftsplan - Teil I des Gesamtplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2006 - wird in Einnahmen und Ausgaben auf 5 016 750 000 Euro festgestellt.

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§ 2


§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, zur Deckung von Ausgaben für das Jahr 2006 Kredite bis zur Höhe von 2 355 647 000 Euro aufzunehmen.

(2) Dem Kreditrahmen nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Jahr 2006 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus der Finanzierungsübersicht (Teil II des Gesamtplans) ergibt.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, im Rahmen der Kreditfinanzierung im laufenden Haushaltsjahr ergänzende Verträge zur Optimierung der Zinsstruktur und zur Begrenzung von Zinsänderungsrisiken mit einem Vertragsvolumen von höchstens 1 100 000 000 Euro abzuschließen. Auf diese Höchstgrenze werden zusätzliche Verträge nicht angerechnet, die Zinsrisiken aus bereits bestehenden Verträgen verringern oder ganz ausschließen.

(4) Die in den ERP-Wirtschaftsplangesetzen 2004 und 2005 erteilten Ermächtigungen zur Beschaffung von Geldmitteln im Wege des Kredites bleiben wirksam.

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§ 3


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, Kassenverstärkungskredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in § 1 festgestellten Betrages aufzunehmen.

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§ 4


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Wird gegenüber dem ERP-Wirtschaftsplan infolge eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedürfnisses eine Mehrausgabe erforderlich (Artikel 112 des Grundgesetzes), so bedarf es eines Nachtragswirtschaftsplans nicht, wenn die Mehrausgabe im Einzelfall einen Betrag von 5 000 000 Euro nicht überschreitet oder wenn Rechtsverpflichtungen zu erfüllen sind.

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§ 5


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie wird ermächtigt, mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen Bürgschaften, Garantien oder sonstige Gewährleistungen zur Förderung der gewerblichen Wirtschaft einschließlich der Freien Berufe bis zum Gesamtbetrag von 360 000 000 Euro zu Lasten des ERP-Sondervermögens zu übernehmen (Programme Startfonds, Europäischer Investitionsfonds, Beteiligungskapital für kleine Technologieunternehmen und ERP-Innovationsprogramm).

(2) Auf den Höchstbetrag nach Absatz 1 werden die auf Grund der Ermächtigungen der früheren Wirtschaftsplangesetze übernommenen Gewährleistungen angerechnet, soweit das ERP-Sondervermögen noch in Anspruch genommen werden kann oder in Anspruch genommen worden ist und für die erbrachten Leistungen keinen Ersatz erlangt hat.

(3) Eine Bürgschaft, Garantie oder sonstige Gewährleistung ist auf den Höchstbetrag in der Höhe anzurechnen, in der das ERP-Sondervermögen daraus in Anspruch genommen werden kann. Zinsen und Kosten sind auf den Ermächtigungsrahmen nur anzurechnen, soweit bei der Übernahme ein gemeinsamer Haftungsbetrag für Hauptverpflichtung, Zinsen und Kosten festgelegt wird.

(4) Soweit das ERP-Sondervermögen ohne Inanspruchnahme von seiner Haftung frei wird oder Ersatz für erbrachte Leistungen erlangt hat, ist eine übernommene Gewährleistung auf den Höchstbetrag nicht mehr anzurechnen.

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§ 6


§ 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die in Kapitel 1 Titel 681 02 und 681 03 veranschlagten Beträge und Verpflichtungsermächtigungen sind von der Begrenzung der in § 2 des Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens festgelegten Zweckbestimmung ausgenommen.

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§ 7


§ 7 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die im Wirtschaftsplan veranschlagten Mittel können unter Einschaltung von Förderinstituten vergeben werden.

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§ 8



Die §§ 2 bis 7 gelten bis zum Tage der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2007 weiter.

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§ 9



Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

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Anlage Gesamtplan des ERP-Sondervermögens 2006



siehe BGBl. I 2006, S. 1599 - 1613



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