§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:
- 1.
- allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;
- 2.
- bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.
(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.
(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.
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interne Verweise§ 94a AgrStatG Verordnungsermächtigung (vom 19.11.2022) ... Betriebsregister zu treffen; 5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
Artikel 1 4. AgrStatGÄndG ... b) Die Angaben zu den §§ 97a und 99 werden gestrichen. 2. § 7 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Nummer 1 werden die Wörter „in ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes
G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438
Artikel 1 2. AgrStatGuaÄndG Änderung des Agrarstatistikgesetzes ... 3 Bodennutzungshaupterhebung § 6 Erhebungseinheiten § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale § 8 ... von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche. § 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale (1) Die ... 5 angefügt: „5. für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die ...
Zitate in aufgehobenen TitelnAgrarstatistik-Umweltberichterstattungsverordnung 2004 (AgrStatUBV 2004)
V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994; aufgehoben durch § 3 V. v. 13.10.2003 BGBl. I S. 1994
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