Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Abschnitt 4 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
|

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 24 Einzelerhebungen



(1) Die Strukturerhebungen umfassen folgende Einzelerhebungen:

1.
Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28),

2.
Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 33).

(2) Zur räumlichen Darstellung statistischer Ergebnisse dürfen die Angaben aus den Erhebungen nach Absatz 1 geografischen Gitterzellen zugeordnet werden, die mindestens 100 Hektar groß sind.




Unterabschnitt 2 Agrarstrukturerhebung

§ 25 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Agrarstrukturerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 1.




§ 26 Erhebungszeitraum



Die Agrarstrukturerhebung wird im ersten Halbjahr 2023 durchgeführt.




§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale



(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1.
der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Rechtsform des Betriebes,

4.
bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft: die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
zu den Beständen

a)
an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

b)
an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c)
an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d)
an Einhufern: die Zahl der Tiere,

8.
zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

9.
zur Betriebsleitung:

a)
das Geschlecht und Geburtsjahr,

b)
die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit zur Familie des Betriebsinhabers,

c)
das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d)
die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e)
die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f)
die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

10.
der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

a)
nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

11.
der Erhalt oder der Nichterhalt

a)
von Zahlungen an Junglandwirte

aa)
nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder

bb)
nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder

b)
von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte

aa)
nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder

bb)
nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,

12.
zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a)
die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b)
die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c)
die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d)
die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

13.
zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

14.
der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,

15.
zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:

a)
beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b)
bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c)
bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

16.
zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

17.
das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,

18.
zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a)
die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b)
die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

19.
der prozentuale Anteil des Umsatzes aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die bewässerbare Fläche im Freiland,

b)
die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,

c)
die verbrauchte Wassermenge,

d)
die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,

e)
die Herkunft des verwendeten Wassers,

f)
die technischen Parameter der Bewässerungsvorrichtungen,

21.
die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

22.
zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,

b)
die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

c)
die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

d)
die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,

e)
die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,

23.
zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a)
die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

b)
die Interneteinrichtungen,

c)
die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,

d)
die Maschinen zur Viehhaltung,

e)
die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,

f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.




§ 28 Berichtszeit



(1) Der Berichtszeitraum ist für

1.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 6 und 8 Buchstabe a und b: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe d sowie die Arbeitszeiten nach § 27 Absatz 2 Nummer 15 und 16: die Monate März 2022 bis Februar 2023,

3.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 9 Buchstabe f, Nummer 22 Buchstabe b und d sowie Nummer 23 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

4.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 10: das Kalenderjahr 2023,

5.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 11 und 14: die Kalenderjahre 2021 bis 2023,

6.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 12 Buchstabe b bis d: das laufende Pachtjahr,

7.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 13, 18, 19, 20 Buchstabe a und c bis f sowie Nummer 21: das Kalenderjahr 2022,

8.
das Erhebungsmerkmal nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe b: die Kalenderjahre 2020 bis 2022,

9.
die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 22 Buchstabe c: die Monate Oktober 2022 bis Februar 2023.

(2) 1Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 Nummer 7 und 8 Buchstabe c ist der 1. März 2023. 2Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale nach § 27 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.




Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten



Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.




§ 30 Periodizität



Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.




§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale



(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3.
die Waldfläche.




§ 32 Berichtszeitpunkt



Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.




§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten



(1) 1Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2.
Erhebungsmerkmale sind:

a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c)
die Waldfläche.




§§ 34 bis 42 (weggefallen)


§§ 34 bis 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert