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Änderung § 27 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 27 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 27 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 19.11.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 27 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 27 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung sind:

1. der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2. die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

3.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung (§ 8 Abs. 1),

4.
zur Bewässerung:

a)
die bewässerbare Fläche,

b)
die bewässerte Fläche,

c)
die Bewässerungsverfahren,

d)
die Herkunft des verwendeten Wassers,

5.
zu den Beständen



(1) Die Erhebung wird als Stichprobe bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten, in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg jedoch allgemein durchgeführt.

(2)
Erhebungsmerkmale sind:

1. der Betriebssitz mit Angabe der Lagekoordinaten,

2. die landwirtschaftlich genutzten Flächen des Betriebes entsprechend ihrer Zugehörigkeit zu den Kategorien in Artikel 32 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 487; L 259 vom 6.10.2015, S. 40; L 130 vom 19.5.2016, S. 1, 30), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1017 (ABl. L 224 vom 24.6.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3.
die Rechtsform des Betriebes,

4. bei Betrieben in der Rechtsform einer juristischen Person oder einer Personenhandelsgesellschaft:
die Zugehörigkeit zu einer Unternehmensgruppe,

5.
die Angabe, ob der Betrieb als Gemeinschaftslandeinheit geführt wird,

6.
die Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung nach § 8 Absatz 1,

7.
zu den Beständen

(Textabschnitt unverändert)

a) an Rindern, Schafen und Ziegen: die Zahl, das Alter, das Geschlecht und der Nutzungszweck der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III Abschnitt III der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über die Betriebsstrukturerhebungen und die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 571/88 des Rates (ABl. EU Nr. L 321 S. 14) in der jeweils geltenden Fassung,



b) an Schweinen: die Zahl der Tiere nach den Kategorien in Anhang III der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2018 über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 1166/2008 und (EU) Nr. 1337/2011 (ABl. L 200 vom 7.8.2018, S. 1; L 265 vom 24.10.2018, S. 23; L 265 vom 24.10.2018, S. 23), die durch die Verordnung (EU) 2021/2269 (ABl. L 457 vom 21.12.2021, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

c) an Geflügel: die Zahl der Tiere und der Haltungsplätze jeweils nach Art und Nutzungszweck,

d) an Einhufern: die Zahl der Tiere,

vorherige Änderung nächste Änderung

6. zum ökologischen Landbau: die umgestellten und in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen, die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck sowie die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach Art und Nutzungszweck,

7. (aufgehoben)


8. (aufgehoben)


9.
zur Beschäftigung des Betriebsinhabers, seiner Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben und der im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind:

a) beim Betriebsinhaber und seinen Familienangehörigen: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und für nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft und die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,



8. zum ökologischen Landbau:

a)
die umgestellten und die in Umstellung befindlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen,

b)
die Anbauflächen nach Kulturarten, Kulturformen, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c)
die Zahl der in die ökologische Wirtschaftsweise einbezogenen Tiere nach den in Nummer 7 genannten Erhebungsmerkmalen,

9. zur Betriebsleitung:


a) das Geschlecht und Geburtsjahr,


b) die Betriebsinhabereigenschaft oder die Zugehörigkeit
zur Familie des Betriebsinhabers,

c) das Jahr, in dem die Leitung des Betriebes übernommen wurde,

d) die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

e) die landwirtschaftliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

f) die Teilnahme an einer Maßnahme
der beruflichen Bildung,

10. der Erhalt oder der Nichterhalt von Zahlungen

a) nach der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608; L 130 vom 19.5.2016, S. 14),
die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2022/42 (ABl. L 9 vom 14.1.2022, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung oder

b) nach der Verordnung (EU) 2021/2115 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021
mit Vorschriften für die Unterstützung der von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik zu erstellenden und durch den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) zu finanzierenden Strategiepläne (GAP-Strategiepläne) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 sowie der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 (ABl. L 435 vom 6.12.2021, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung,

11. der Erhalt oder der Nichterhalt

a) von Zahlungen an Junglandwirte

aa) nach den Artikeln 50 und 51 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 in der jeweils geltenden Fassung oder

bb) nach Artikel 30 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung oder

b) von Existenzgründungsbeihilfen an Junglandwirte

aa) nach Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer i der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 in der jeweils geltenden Fassung, oder

bb) nach Artikel 75 der Verordnung (EU) 2021/2115 in der jeweils geltenden Fassung,

12. zu den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der selbst bewirtschafteten landwirtschaftlich genutzten Fläche nach Besitzformen,

b) die auf die Flächen entfallenden Pachtentgelte für gepachtete Höfe nach der Größe der Fläche,

c) die Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für gepachtete Einzelgrundstücke nach der Größe und Art der Nutzung der Flächen,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen des Betriebsinhabers: die Angabe, ob das außerbetriebliche Einkommen oder das Einkommen aus
dem Betrieb höher ausfällt; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern sind die Einkommen beider Personen zu berücksichtigen,

14. der unmittelbare Bezug von Beihilfen zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286 der Kommission vom 16. Dezember 2021 zu den für das Referenzjahr 2023 gemäß der Verordnung (EU) 2018/1091 des Europäischen Parlaments
und des Rates über integrierte Statistiken zu landwirtschaftlichen Betrieben zu liefernden Daten hinsichtlich der Liste der Variablen und ihrer Beschreibung sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1200/2009 der Kommission (ABl. L 458 vom 22.12.2021, S. 284) in der jeweils geltenden Fassung,

15. zu den Beschäftigungsverhältnissen, es sei denn, diese Merkmale werden unter Nummer 9 erhoben:

a) beim Betriebsinhaber und bei seinen Familienangehörigen einschließlich der Personen, die mit dem Betriebsinhaber in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftlicher Gemeinschaft leben: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb sowie in anderer Erwerbstätigkeit,

b) bei den ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: das Geschlecht, das Geburtsjahr, die Betriebsleitereigenschaft sowie die jeweilige Arbeitszeit für landwirtschaftliche und nicht landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

c) bei den nicht ständig im Betrieb Beschäftigten, die keine Familienangehörigen sind: die Gesamtzahl nach Geschlecht und die Arbeitszeit für landwirtschaftliche Arbeiten für den Betrieb,

vorherige Änderung

10. (aufgehoben)

11. zur Berufsbildung des Betriebsleiters:


a) die landwirtschaftliche und die gartenbauliche Berufsbildung nach dem höchsten Bildungsabschluss,

b) die Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung,

12. die
Art der Gewinnermittlung,

13. zu den sozialökonomischen Verhältnissen
des Betriebsinhabers: das geschätzte Verhältnis (größer/kleiner) zwischen dem außerbetrieblichen Einkommen und dem Einkommen aus dem Betrieb; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern bezieht sich die Angabe jeweils gemeinsam auf beide Partner,

14. zum Umsatz
aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen: die Art der Tätigkeit und der prozentuale Anteil des Umsatzes dieser Tätigkeiten am Gesamtumsatz des Betriebs,

15. der unmittelbare Bezug von Beihilfen
zur Förderung der ländlichen Entwicklung nach Anhang III Abschnitt VI der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008,

16. zu
den Eigentums- und Pachtverhältnissen an der landwirtschaftlich genutzten Fläche:

a) die Größe der eigenen selbst bewirtschafteten Fläche,

b) die Größe der gepachteten Flächen nach Verpächtergruppen und der unentgeltlich zur Bewirtschaftung erhaltenen Flächen,

c) die Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Höfe und Einzelgrundstücke, bei Höfen nach der Größe der betroffenen Fläche, bei Einzelgrundstücken zusätzlich nach der Art der Nutzung,

d) die in den letzten zwei Jahren vereinbarten Pachtentgelte für nicht von Familienangehörigen, Verwandten oder Verschwägerten gepachtete Einzelgrundstücke nach der Art der Nutzung und der Größe der betroffenen Flächen,

17.
die Form der Umsatzbesteuerung,

18. zur Bodenbearbeitung
und Bodenerhaltung:

a) die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

b)
die Bodenbedeckung im Winter nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

c)
die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

19.
die im Umweltinteresse genutzten Flächen,

20.
zu Wirtschaftsdüngern:

a) die ausgebrachte Menge nach Düngerart und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

b) für flüssigen Wirtschaftsdünger die ausgebrachte Menge nach Düngerart, nach Ausbringungstechnik und nach Kulturarten, bei Ackerland zusätzlich nach bestellter und unbestellter Fläche,

c) für unbestellte Flächen die Zeitspanne zwischen Ausbringung und Einarbeitung nach Ausbringungstechnik und Düngerart,

d) die vom Betrieb aufgenommene Menge nach Düngerart,

e) die im Betrieb angefallene Menge, die in den Verkehr gebracht wurde, nach Düngerart.

(1a) Zusätzliche Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 in den Erhebungseinheiten nach Satz 2 sind:

1. zu den Betriebseinnahmen:

die Herkunft nach der Art der
Erzeugnisse und Dienstleistungen sowie der jeweilige Anteil an den gesamten Betriebseinnahmen,

2. zu den hohen begehbaren Schutzabdeckungen:

die Grundfläche
nach der Art der Eindeckung, die Nutzung als Kalthaus oder Warmhaus sowie der Energieverbrauch nach Energieträgern.

Diese Erhebungsmerkmale gelten für Erhebungseinheiten,
die über Freilandflächen für Baumschulen, Baumobst oder Beerenobst, Gemüse oder Erdbeeren, Blumen oder Zierpflanzen, Fläche zur Erzeugung von Gartenbausämereien oder Jungpflanzen zum Verkauf, Fläche mit Heil-, Duft- oder Gewürzpflanzen, Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder Produktionsfläche für Speisepilze verfügen.

(2) Der Berichtszeitraum ist für

1. die Erhebungsmerkmale
nach Absatz 1 Nummer 3: der in § 8 Absatz 2 geregelte Zeitraum,

2. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 4, 13, 14 und 17: das dem Erhebungsjahr vorausgehende Kalenderjahr,

3. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 9: die Monate März des Vorjahres bis Februar des Erhebungsjahres,

4. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 11 Buchstabe b und Nummer 18 Buchstabe a: die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung,

5. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 12: das laufende Wirtschaftsjahr,

6. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 15: ein Zeitraum von drei Kalenderjahren, der am 31. Dezember des Erhebungsjahres endet,

7. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 16 Buchstabe c und d: das laufende Pachtjahr,

8. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe b: die Monate Oktober 2015 bis Februar 2016,

9. das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nummer 18 Buchstabe c: ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet,

10. die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 20 sowie für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1a Nummer 1 und das Erhebungsmerkmal Energieverbrauch nach Energieträgern nach Absatz 1a Nummer 2: das dem Erhebungszeitraum vorausgehende Kalenderjahr.

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 5 ist der 1. März des Erhebungsjahres. Der Berichtszeitpunkt für die übrigen Erhebungsmerkmale ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe a gilt § 20a Abs. 1 und 2 Nr. 3 entsprechend.



16. zu den nicht unter Nummer 9 Buchstabe d oder Nummer 15 erfassten landwirtschaftlichen Arbeiten für den Betrieb: die Arbeitszeit,

17. das Vorhandensein eines Sicherheitsplans,


18. zu anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft:

a) die Art der Tätigkeiten, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen,

b) die Art der Tätigkeiten in weiteren, rechtlich selbständigen, landwirtschaftsnahen Gewerbebetrieben des Betriebsinhabers; bei verheirateten oder in eingetragener Lebenspartnerschaft oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft lebenden Betriebsinhabern beziehen sich die Angaben auf beide Personen,

19. der prozentuale Anteil des Umsatzes
aus anderen Erwerbstätigkeiten als Landwirtschaft, die unmittelbar mit dem Betrieb in Verbindung stehen, am Gesamtumsatz des Betriebes,

20.
zur Bewässerung folgende Erhebungsmerkmale nach den Anhängen I und II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die bewässerbare Fläche im Freiland,

b) die im Freiland durchschnittlich bewässerte Fläche,

c) die verbrauchte Wassermenge,

d) die Bewässerungsmethoden nach Art und Fläche,

e)
die Herkunft des verwendeten Wassers,

f) die technischen Parameter
der Bewässerungsvorrichtungen,

21. die bewässerte Fläche im Freiland insgesamt sowie nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten
und Nutzungszweck,

22. zu den Bodenbewirtschaftungspraktiken auf dem Freiland folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die drainierte Fläche des landwirtschaftlichen Betriebes,

b) die
Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

c)
die Bodenbedeckung auf dem Ackerland nach der Art der Bedeckung und der Fläche,

d)
die Größe des Ackerlandes ohne Fruchtwechsel,

e)
die Größe und Art von ökologischen Vorrangflächen,

23.
zu Maschinen und Einrichtungen folgende Erhebungsmerkmale nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2021/2286:

a) die Ausstattung mit und der überbetriebliche Einsatz von landwirtschaftlichen Maschinen,

b) die Interneteinrichtungen,

c) die Anwendung präzisionslandwirtschaftlicher Verfahren,

d) die Maschinen zur Viehhaltung,

e) die Lagerräume für landwirtschaftliche Erzeugnisse nach Volumen des Lagerraums und Art des Erzeugnisses,

f)
die zur Erzeugung von erneuerbaren Energien verwendeten Anlagen nach der Art.

(3) Für die Erhebung der Rinderbestände nach Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe a gilt § 20a Absatz 1 und 2 Nummer 3 entsprechend.

(heute geltende Fassung)