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Teil 3 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 3 Gemeinsame Vorschriften

§ 91 Erhebungseinheiten



(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2018/1091.

(1a) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1.
Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens

a)
fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b)
zehn Rindern,

c)
50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d)
20 Schafen,

e)
20 Ziegen,

f)
1.000 Haltungsplätzen für Geflügel,

g)
0,5 Hektar Hopfenfläche,

h)
0,5 Hektar Tabakfläche,

i)
ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j)
jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k)
0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l)
0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m)
0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n)
0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2.
Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche.

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.




§ 92 Hilfsmerkmale



Hilfsmerkmale sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, Firmen, Institutsnamen oder Behördenbezeichnungen, Anschriften, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden nach § 93 Abs. 2 und 3 Nr. 1,

2.
die Vor- und Familiennamen oder Firmen sowie Anschriften der Inhaber der Betriebe nach § 91 Absatz 1a, soweit sie nicht schon unter Nummer 1 fallen,

2a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

3.
die Anschrift des Betriebssitzes,

4.
zusätzlich zu den Hilfsmerkmalen nach den Nummern 1 bis 3 die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

5.
die Art des Betriebs,

6.
bei der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2): die Vor- und Familiennamen sowie Anschriften der bisherigen Bewirtschafter von seit dem Vorjahr erhaltenen Flächen sowie der neuen Bewirtschafter von im gleichen Zeitraum abgegebenen Flächen oder der jeweiligen Eigentümer,

7.
die Größe und Belegenheit der in Nummer 6 genannten Flächen,

8.
die Belegenheit der Baumobstflächen nach § 15 und der Felder nach § 47 Abs. 1,

9.
der Name und die Registriernummer des Fischereifahrzeugs bei der Erhebung nach § 67,

10.
Name und Anschrift des Unternehmens, das den Betrieb direkt kontrolliert, nach § 27 Absatz 2 Nummer 4.




§ 93 Auskunftspflicht



(1) 1Für die Erhebungen zu den Agrarstatistiken nach § 1 besteht Auskunftspflicht, soweit in Absatz 3 nichts anderes bestimmt ist. 2§ 6 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes findet bei Stichprobenerhebungen im Rahmen der Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2), der Gemüseerhebung (§ 2 Nummer 4), der Erhebung über die Viehbestände (§ 1 Nr. 2), der Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (§ 1 Nr. 3), der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 44 Nr. 2), der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) und der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 78 Nr. 1) keine Anwendung. 3Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung vorsehen, dass § 11a Absatz 2 des Bundesstatistikgesetzes für die Agrarstrukturerhebung im Jahr 2016 und für die Aquakulturstatistik keine Anwendung findet.

(2) Auskunftspflichtig sind:

1.
die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 6 Nummer 1 für die Bodennutzungshaupterhebung, nach § 9 für die Zierpflanzenerhebung, nach § 11a für die Gemüseerhebung, nach § 12 für die Baumschulerhebung, nach § 15 für die Baumobstanbauerhebung, nach § 17a für die Strauchbeerenerhebung, nach § 18 Absatz 1 für die Erhebung über die Viehbestände, nach § 25 für die Agrarstrukturerhebung, nach § 29 für die Strukturerhebung der Forstbetriebe, nach § 47 Absatz 1 für die Besondere Ernte- und Qualitätsermittlung, nach § 49 für die Erhebung in Brütereien, nach § 52 für die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung, nach § 55 für die Erhebung in Geflügelschlachtereien, nach § 66 für die Hochsee- und Küstenfischereistatistik, bei Anlandungen auf Seefischmärkten die Leiter der Seefischmarktverwaltungen, bei unmittelbar an Fischverwertungsgenossenschaften abgegebenen Fangergebnissen die Leiter dieser Genossenschaften, die Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach § 68a für die Aquakulturstatistik, nach § 75a Nummer 2 und 3 für die Bestandserhebung, nach § 79 für die Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben, nach § 82 für die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und nach § 88 für die Düngemittelstatistik,

2.
die nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen für die Flächenerhebung nach § 4,

3.
die Bewirtschafter der Flächen nach § 6 Nr. 2 für die Bodennutzungshaupterhebung,

4.
die für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 59, die für die Preismeldung für Schlachtkörper nach § 7 Abs. 1 der Ersten Fleischgesetz-Durchführungsverordnung zuständigen Landesbehörden für die Erhebung nach § 61 jeweils bis spätestens zum zehnten Tag des darauffolgenden Monats,

5.
(aufgehoben)

6.
die nach Landesrecht für die auf Grund der von den Europäischen Gemeinschaften oder der Europäischen Union erlassenen Rechtsvorschriften zu führende Weinbaukartei und für die Ernte-, Erzeugungs- und Bestandsmeldungen für Erzeugnisse des Weinsektors sowie die gemäß der Wein-Überwachungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Mai 2002 (BGBl. I S. 1624), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. September 2007 (BGBl. I S. 2308), in der jeweils geltenden Fassung zuständigen Stellen für die bei diesen Stellen vorliegenden Angaben für die Erhebungen nach § 70 bis spätestens 1. Dezember eines jeden Jahres, nach den §§ 72 und 74 bis spätestens 1. März des darauffolgenden Jahres, nach § 76 bis spätestens 1. Oktober eines jeden Jahres.

(3) Die Angaben

1.
zur Ernte- und Betriebsberichterstattung (§ 46),

2.
zu dem Hilfsmerkmal Rufnummern und Adressen für elektronische Post der zu Befragenden (§ 92 Nr. 1),

3.
zu den Hilfsmerkmalen Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen (§ 92 Nummer 2a),

sind freiwillig.

(4) Die Auskünfte zur Hochsee- und Küstenfischereistatistik hinsichtlich der nicht der Quotenüberwachung unterliegenden Fischarten können von den Auskunftspflichtigen nach Absatz 2 Nr. 1 gemeinsam mit den im Rahmen der Quotenüberwachung zu erstattenden Meldungen erteilt werden.

(5) 1Für die nach diesem Gesetz durchzuführenden Statistiken dürfen Verwaltungsdaten, soweit sie mit den Merkmalen der jeweiligen Erhebung übereinstimmen und auf dieselben Berichtszeitpunkte und -zeiträume bezogen werden können, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2Insoweit sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(6) 1Für die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a) und die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) dürfen auch Angaben, die auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren oder auf Grund tierseuchenrechtlicher Vorschriften über die Anzeige und Registrierung von Betrieben erteilt wurden, sowie die Hilfsmerkmale Vor- und Familiennamen oder Firmen und Anschriften der Inhaber oder Leiter der Betriebe oder Unternehmen und die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen verwendet werden. 2Insoweit sind die nach Landesrecht zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen auskunftspflichtig.

(7) 1Für die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Strukturerhebung der Forstbetriebe (§§ 29 bis 32) sollen die Lagekoordinaten des Betriebssitzes (§ 27 Absatz 2 Nummer 1, § 31 Absatz 2 Nummer 1) unter Verwendung von Verwaltungsdaten erhoben werden. 2Insoweit sind die nach Landesrecht für das Vermessungswesen zuständigen Stellen auskunftspflichtig. 3Die Auskunftspflicht umfasst die Adressen aller Gebäude im jeweiligen Land unter Angabe der amtlichen Hauskoordinaten.




§ 94 Durchführung von Bundesstatistiken



(1) Die für die Quotenüberwachung zuständige Bundesbehörde übernimmt die Aufbereitung der Hochsee- und Küstenfischereistatistik (§ 65a Nummer 1) aus den ihr vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(2) Die Düngemittelstatistik (§ 1 Nr. 11), die Erhebung in Brütereien (§ 48 Nr. 1), die Erhebung in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nummer 3) und die Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung (§ 78 Nummer 2) werden vom Statistischen Bundesamt erhoben und aufbereitet.

(3) Der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegen die Aufbereitung der Milchstatistik (§ 1 Nr. 7) aus den ihr nach der Marktordnungswaren-Meldeverordnung vorliegenden Meldungen sowie die Veröffentlichung und Darstellung der Ergebnisse.

(4) Die statistischen Ämter der Länder übermitteln dem Statistischen Bundesamt auf Anforderung die von ihnen erhobenen Einzelangaben.




§ 94a Verordnungsermächtigung



Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
für nach diesem Gesetz durchzuführende Bundesstatistiken

a)
die Durchführung einer Erhebung oder die Erhebung einzelner Merkmale auszusetzen, die Periodizität zu verlängern, Erhebungstermine zu verschieben sowie den Kreis der zu Befragenden einzuschränken, wenn die Ergebnisse nicht mehr oder nicht mehr in der ursprünglich vorgesehenen Ausführlichkeit oder Häufigkeit benötigt werden oder wenn tatsächliche Voraussetzungen für eine Erhebung entfallen sind oder sich wesentlich geändert haben;

b)
im Rahmen einer Erhebung einzelne neue Merkmale einzuführen, wenn dies zur Deckung eines geänderten Bedarfs für Zwecke der agrarpolitischen Planung erforderlich ist und durch gleichzeitige Aussetzung anderer Merkmale eine Erweiterung des Erhebungsumfangs vermieden wird; nicht eingeführt werden können Merkmale, die die Höhe von Umsätzen, Einnahmen oder Gewinnen, Bildungs- oder Sozialdaten oder besondere Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung betreffen;

c)
die Erhebung von Merkmalen anzuordnen, soweit dies zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich ist;

2.
die Werte nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis n neu festzulegen;

3.
die Grundsätze für die Durchführung der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) festzulegen;

4.
die jährliche Erhebung von Daten über die Erzeugung, Verarbeitung und Einfuhr von Erzeugnissen des ökologischen/biologischen Landbaus im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 30 Absatz 1 Satz 1 oder 2 der Verordnung (EU) 2018/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates (ABl. L 150 vom 14.6.2018, S. 1; L 270 vom 29.10.2018, S. 37; L 305 vom 26.11.2019, S. 59; L 37 vom 10.2.2020, S. 26; L 324 vom 6.10.2020, S. 65; L 7 vom 11.1.2021, S. 53; L 204 vom 10.6.2021, S. 47; L 318 vom 9.9.2021, S. 5) in der jeweils geltenden Fassung als Bundesstatistik nach diesem Gesetz anzuordnen sowie für diese Bundesstatistik in entsprechender Anwendung von Teil 3 Regelungen über die Auskunftspflicht, die Durchführung, die Übermittlung und Aufbereitung von Daten sowie über ein Betriebsregister zu treffen;

5.
für die Bodennutzungshaupterhebung (§§ 6 bis 8), die Erhebung über die Viehbestände (§§ 18 bis 20a), die Agrarstrukturerhebung (§§ 25 bis 28) und die Erhebung in Unternehmen mit Hennenhaltung (§§ 52 bis 54), auch als Unterstichprobe oder in einer Nacherhebung, die Erhebung von Merkmalen über Anfall, Lagerung, Aufbringung und Einarbeitung von Wirtschaftsdüngern und Biogas-Gärresten sowie über Haltungs- und Fütterungsverfahren landwirtschaftlicher Nutztiere anzuordnen.




§ 95 Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte



(1) Zur Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsstellen eingerichtet werden. Die Bestimmung der Erhebungsstellen obliegt den Ländern. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Regelungen zur Bestimmung der Erhebungsstellen, zur Sicherung des Statistikgeheimnisses durch Organisation und Verfahren sowie zur Verwendung der erhobenen Angaben ausschließlich für die in diesem Gesetz bestimmten Zwecke zu treffen.

(2) Bei der Durchführung der Erhebungen nach § 1 können Erhebungsbeauftragte eingesetzt werden. Sofern die Erhebungsbeauftragten ehrenamtlich tätig sind und für ihre Tätigkeit eine Entschädigung erhalten, gilt diese als steuerfreie Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 12 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.

(3) Im Rahmen der Besonderen Ernte- und Qualitätsermittlung (§ 47) ist den Erhebungsbeauftragten die Entnahme der erforderlichen Ernteproben während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten zu gestatten.




§ 96 Fortschreibeverfahren



Die Bodennutzungshaupterhebung (§ 2 Nr. 2) und die Baumobstanbauerhebung (§ 2 Nummer 6) können ganz oder teilweise im Fortschreibeverfahren durchgeführt werden. Wird dieses Verfahren durchgeführt, ist es bei allen zu Befragenden eines Bundeslandes anzuwenden. Dabei werden dem zu Befragenden die von ihm bei vorangegangenen Erhebungen angegebenen, bei den statistischen Ämtern der Länder gespeicherten Angaben zur Fortschreibung vorgelegt.




§ 97 Betriebsregister



(1) 1Zur Vorbereitung, Durchführung und Aufbereitung der Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 1, mit Ausnahme der Flächenerhebung, und nach § 1 Nr. 2 bis 4, 5 (§ 48 Nr. 2), 6 (§ 58 Nummer 1), 8 (§ 65a Nummer 2), 9 (§ 69 Nr. 4) und 10 (§ 78 Nummer 1) führen die statistischen Ämter der Länder einheitliche Betriebsregister. 2Für die Agrarstatistiken nach § 1 Nr. 5 (§ 48 Nr. 1 und 3) führt das Statistische Bundesamt das Betriebsregister. 3Das Betriebsregister kann zu folgenden Zwecken verwendet werden:

1.
zur Feststellung und zum Nachweis der Erhebungseinheiten,

2.
zur Ziehung von Stichproben,

3.
zur Aufstellung von Rotationsplänen,

4.
zur Begrenzung der Belastung zu Befragender,

5.
zum Versand der Erhebungsunterlagen,

6.
zur Eingangskontrolle und zu Rückfragen bei den Befragten,

7.
zur Durchführung von Erhebungen im Fortschreibeverfahren,

8.
zur Überprüfung der Ergebnisse auf ihre Richtigkeit,

9.
zu Hochrechnungen bei Stichproben und

10.
zur agrarstatistischen Auswertung.

4Für agrarstatistische Zuordnungen und Zusammenführungen sowie zu sonstigen agrarstatistischen Auswertungen dürfen folgende Erhebungsmerkmale und Angaben verwendet werden, wobei die Verwendung personenbezogener Angaben anderer Personen als des Betriebsinhabers unzulässig ist:

1.
Erhebungsmerkmale der Bodennutzungserhebung (§ 8 Absatz 1, § 11 Absatz 1, § 11c Absatz 1, § 14 Absatz 1, § 17 Absatz 1, § 17c Absatz 1),

2.
Erhebungsmerkmale der Erhebung über die Viehbestände (§§ 20, 20a),

3.
Erhebungsmerkmale der Agrarstrukturerhebung (§ 27),

4.
Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe (§ 31 Absatz 2 und § 33 Absatz 2 Nummer 2),

5.
Erhebungsmerkmale der Geflügelstatistik (§ 51 Absatz 1, § 54 Absatz 1, § 57 Absatz 1),

6.
Erhebungsmerkmale der Aquakulturstatistik (§ 68b Absatz 2),

7.
Erhebungsmerkmale der Rebflächenerhebung (§ 71 Absatz 1),

8.
Erhebungsmerkmale der Bestandserhebung (§ 77 Absatz 1),

9.
Erhebungsmerkmale der Erhebung in forstlichen Erzeugerbetrieben (§ 81 Absatz 1).

(2) 1In das Betriebsregister sollen Angaben zu folgenden Hilfs- und Erhebungsmerkmalen aufgenommen und jährlich aktualisiert werden, soweit sie nach Satz 3 verfügbar sind:

1.
die Vor- und Familiennamen, die Firmen, die Institutsnamen oder die Behördenbezeichnungen, die Anschriften, die Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Inhaber oder Leiter der Betriebe und Unternehmen nach den §§ 49, 52, 55, 68a, 75a Nr. 2 und 3, §§ 79 und 91 Absatz 1a sowie der Auskunftspflichtigen nach § 93 Abs. 2 Nr. 4,

1a.
Namen, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen,

2.
die Anschrift des Betriebssitzes und die Bezeichnungen für regionale Zuordnungen,

3.
die Lagekoordinaten des Betriebssitzes von Betrieben nach § 91 Absatz 1a, und zwar

a)
die geografischen Koordinaten und

b)
die Koordinaten nach dem Gauß-Krüger-Koordinatensystem oder einem anderen Koordinatensystem,

4.
die Art des Betriebs,

5.
die Rechtsstellung des Betriebsinhabers,

6.
der Wirtschaftszweig, die Art der produzierten Güter sowie die Zahl der im Betrieb tätigen Personen,

7.
die Beteiligung an Bundesstatistiken nach § 1,

8.
die in § 93 Abs. 5 und 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation,

9.
die Kennnummer im Statistikregister,

10.
der Tag der Aufnahme in das Betriebsregister,

11.
die Größe der Flächen, die Tierzahlen und die Zahl der Haltungsplätze für Geflügel, die zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden und der Schichtzugehörigkeit der Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a in Stichprobenerhebungen erforderlich sind,

12.
die Art der Bewirtschaftung des Betriebs.

2Die Aufnahme von Angaben zu anderen Merkmalen ist mit Ausnahme der Kennnummer nach Absatz 3 und unbeschadet des Absatzes 9 unzulässig. 3Die Angaben dürfen

1.
Einzelangaben zu Bundesstatistiken nach § 1,

1a.
Vorerhebungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Bundesstatistikgesetzes,

2.
den nach den Absätzen 5 bis 8 übermittelten Merkmalen,

3.
sonstigen Verwaltungsdaten, soweit deren Verwendung für statistische Zwecke zulässig ist,

4.
dem Statistikregister sowie

5.
allgemein zugänglichen Quellen

entnommen oder von den statistischen Ämtern daraus gewonnen werden.

(3) Für die in Absatz 1 genannten Zwecke wird für jede Erhebungseinheit eine Kennnummer gebildet, die keine über die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 12 hinausgehenden Angaben enthalten darf.

(4) 1Die Merkmale nach Absatz 2 Satz 1 sowie die Kennnummer nach Absatz 3 sind zu löschen, soweit sie für die in Absatz 1 genannten Zwecke nicht mehr benötigt werden. 2Bei Betrieben, die über einen Zeitraum von sieben Jahren nicht mehr zu Erhebungen herangezogen wurden, sind sie spätestens nach Ablauf dieses Zeitraums zu löschen. 3Eine Löschung der Kennnummer im Datensatz erfolgt nicht.

(5) 1Die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau übermittelt dem Statistischen Bundesamt zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2Das Statistische Bundesamt übermittelt den statistischen Ämtern der Länder die die jeweiligen Länder betreffenden Daten.

(6) 1Die Zahlstellen nach § 2 Nummer 3 des InVeKoS-Daten-Gesetzes oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 11 für alle in der zuständigen Behörde geführten Einheiten,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

2Die nach Landesrecht für die Kennzeichnung und Registrierung von landwirtschaftlichen Nutztieren und die tierseuchenrechtliche Anzeige und Registrierung von Betrieben zuständigen Stellen oder die von diesen beauftragten Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 11,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen, im Falle einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

3Die nach Landesrecht für die Führung des Registers nach der Fischseuchenverordnung zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4,

2.
die Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe, im Fall einer Änderung auch das zuletzt übermittelte Kennzeichen.

(7) Die nach Landesrecht für die Durchführung einschließlich der Überwachung der Vorschriften des Öko-Landbaugesetzes zuständigen Landesbehörden übermitteln den statistischen Ämtern der Länder zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen die folgenden Angaben, soweit diese vorhanden sind:

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2,

2.
die Identifikationsnummer nach § 5 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 des Öko-Landbaugesetzes.

(8) Die nach Landesrecht für die Entschädigung bei Tierverlusten nach § 20 Absatz 1 Satz 1 des Tiergesundheitsgesetzes zuständigen Stellen übermitteln den statistischen Ämtern der Länder für Erhebungseinheiten nach § 91 Absatz 1a Nummer 1 Buchstabe b bis f zur Aktualisierung des Betriebsregisters jährlich auf Ersuchen, soweit vorhanden,

1.
die Angaben zu den Hilfs- und Erhebungsmerkmalen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie die Tierzahlen nach Nummer 11,

2.
die in § 93 Absatz 6 genannten Kennzeichen zur Identifikation der Betriebe und Unternehmen.

(9) 1Das nach Absatz 5, 6 oder 8 übermittelte Kennzeichen zur Identifikation sowie die nach Absatz 7 Nummer 2 übermittelte Identifikationsnummer dürfen für Zuordnungszwecke im Betriebsregister gespeichert werden. 2Sie sind spätestens zu löschen, wenn sie fünf Jahre lang nicht mehr zu Zuordnungszwecken verwendet worden sind.




§ 97a (aufgehoben)







§ 98 Übermittlung, Verwendung und Veröffentlichung von Einzelangaben



(1) Die Übermittlung von Einzelangaben an die zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden ist im Rahmen des § 16 Abs. 4 des Bundesstatistikgesetzes zugelassen.

(2) 1Die statistischen Ämter der Länder und das Statistische Bundesamt dürfen die im Betriebsregister nach § 97 Abs. 2 enthaltenen Angaben zur Führung des Statistikregisters verwenden. 2Zur Stichprobenauswahl für die Erhebung der Arbeitsverdienste in der Landwirtschaft dürfen sie die Vor- und Familiennamen sowie die Anschriften der Inhaber der Betriebe, die ständige Arbeitskräfte beschäftigen, die keine Familienangehörigen sind, verwenden. 3Zur Bestimmung des Kreises der zu Befragenden bei der Erhebung in Betrieben der Holzbearbeitung und bei der Düngemittelstatistik dürfen sie die Anschriften der Betriebe und Unternehmen sowie Angaben zum Wirtschaftszweig, zur Art und Menge der produzierten Güter und zur Zahl der tätigen Personen aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe sowie bei der Düngemittelstatistik die Anschriften der Düngemittel ein- und ausführenden Unternehmen und deren Einfuhren und Ausfuhren aus der Außenhandelsstatistik sowie bei der Bestandserhebung (§§ 75a bis 77) die Anschriften der Unternehmen und Angaben zum Wirtschaftszweig aus der Statistik im Produzierenden Gewerbe und der Statistik im Handel verwenden. 4Die Angaben zur Bewässerung im Freiland nach § 27 Absatz 2 Nummer 20 Buchstabe a und Nummer 21 dürfen zusammen mit den Hilfsmerkmalen nach § 92 Nummer 1 bis 4 für die Auswahl von zu Befragenden für die Erhebung der nichtöffentlichen Wasserversorgung und der nichtöffentlichen Abwasserentsorgung nach § 8 des Umweltstatistikgesetzes verwendet werden. 5Die hierzu erforderlichen Maßnahmen sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt durchzuführen; dabei verwendete Hilfsmerkmale sind unmittelbar danach zu löschen.

(3) Die Veröffentlichung der Ergebnisse der Flächenerhebung (§ 2 Nr. 1) für jede Gemeinde ist zugelassen.

(4) 1Zur Erstellung des Nationalen Rückstandskontrollplans nach Kapitel II der Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG, 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG (ABl. EG Nr. L 125 S. 10) in der jeweils geltenden Fassung darf das Statistische Bundesamt dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit Tabellen in der Gliederung nach Ländern mit statistischen Ergebnissen aus der Erhebung der Geflügelbestände (§ 27 Absatz 2 Nummer 7 Buchstabe c), den Erhebungen in Unternehmen mit Hennenhaltung und in Geflügelschlachtereien (§ 48 Nr. 2 und 3), der Erhebung der Schlachtungen (§ 58 Nr. 1) und der Aquakulturstatistik (§ 65a Nummer 2) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung hinsichtlich der Milchstatistik (§ 63).

(5) 1Für Aufgaben der Politikfolgenabschätzung für oberste Bundes- oder Landesbehörden darf das Statistische Bundesamt dem Johann Heinrich von Thünen-Institut, Bundesforschungsinstitut für Ländliche Räume, Wald und Fischerei, Tabellen mit nach Kreisen untergliederten statistischen Ergebnissen aus der Agrarstrukturerhebung (§ 24 Abs. 1 Nr. 1) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten des Instituts gespeichert und genutzt werden. 3Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten des Instituts räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.

(6) 1Zur Erstellung von Versorgungsbilanzen, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, darf das Statistische Bundesamt der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung Tabellen mit statistischen Ergebnissen für das Bundesgebiet aus der Geflügelstatistik (§ 1 Nummer 5) übermitteln, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Die Tabellen dürfen nur von den für diese Aufgabe zuständigen Organisationseinheiten der Bundesanstalt gespeichert und genutzt werden. 3Diese Organisationseinheiten müssen von den mit Vollzugsaufgaben befassten Organisationseinheiten der Bundesanstalt räumlich, organisatorisch und personell getrennt sein.




§ 99 (aufgehoben)