Änderung § 32 AgrStatG vom 16.07.2019

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§ 32 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.07.2019 geltenden Fassung
§ 32 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.07.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1034
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 32 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungsmerkmale, Berichtszeit


(Text neue Fassung)

§ 32 Berichtszeitpunkt


vorherige Änderung

(1) Die Erhebung über landwirtschaftliche Produktionsmethoden wird durchgeführt:

1. als allgemeine Nacherhebung zur Haupterhebung der Landwirtschaftszählung im Zeitraum Mai bis Dezember 2010 bei allen Erhebungseinheiten, die über bewässerbare Fläche im Freiland (§ 27 Abs. 1 Nr. 4) verfügen, für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4,

2. als Erhebung bei höchstens 80.000 Betrieben gemeinsam mit der Haupterhebung der Landwirtschaftszählung für die anderen Erhebungsmerkmale nach Absatz 2.

(2) Erhebungsmerkmale sind:

1. die Bodenbearbeitungsverfahren auf dem Ackerland nach der Fläche,

2. zur Bodenerhaltung:

a) die Bodenbedeckung im Winter nach der Art und der Fläche,

b) die Größe des Ackerlands ohne Fruchtwechsel,

3. das Erhalten und das Anlegen von Landschaftselementen,

4. zur Bewässerung im Freiland:

a) die durchschnittlich bewässerte Fläche insgesamt,

b) die bewässerte Fläche nach Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Nutzungszweck,

c) die Bewässerungsverfahren und die Herkunft des verwendeten Wassers,

d) die verbrauchte Wassermenge,

5. die Zahl der Stallhaltungsplätze nach Haltungsverfahren und Nutzungszweck der Tiere für Rinder, Schweine und Hühner,

6. zur Weidehaltung: die Zahl der Rinder, auch nach Nutzungszweck, und der Schafe nach Weidedauer sowie Größe und Besitzverhältnissen der Weidefläche,

7. Anfall und Ausbringung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Herkunft, Ausbringungsfläche, Einarbeitung sowie der Anteil des abgegebenen oder verkauften Wirtschaftsdüngers,

8. die Lagerung von Wirtschaftsdüngern nach Düngerart, Art des Lagers, Lagerkapazität und Art der Abdeckung.

(3)
Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 1 und 7 sind die letzten zwölf Monate vor dem Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe a sind die Monate Oktober 2009 bis Februar 2010. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe b und Nr. 3 ist ein Zeitraum von 36 Monaten, der am Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung endet. Der Berichtszeitraum für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe a sind die Kalenderjahre 2007 bis 2009. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 4 Buchstabe b bis d und Nr. 6 ist das Kalenderjahr 2009. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 2 Nr. 5 ist der 1. März 2010. Der Berichtszeitpunkt für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 2 Nr. 8 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.



Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

(heute geltende Fassung) 



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