§ 57 AgrStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2010 geltenden Fassung | § 57 AgrStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 06.03.2009 BGBl. I S. 438 |
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(Textabschnitt unverändert) § 57 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitraum | |
(Text alte Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind: 1. das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach der Art, nach Herrichtungsform und Angebotszustand, 2. zusätzlich die monatliche Schlachtkapazität. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 1 ist der jeweilige Monat, für das Erhebungsmerkmal nach Absatz 1 Nr. 2 der Monat März. | (Text neue Fassung) (1) Erhebungsmerkmale der Erhebung in Geflügelschlachtereien sind die Zahl und das Schlachtgewicht des geschlachteten Geflügels nach Art, Herrichtungsform und Angebotszustand. (2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 ist der jeweilige Monat. |