Änderung § 91 AgrStatG vom 09.12.2011

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 91 AgrStatG, alle Änderungen durch Artikel 1 2. AgrStatGÄndG am 9. Dezember 2011 und Änderungshistorie des AgrStatG

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 91 AgrStatG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 09.12.2011 geltenden Fassung
§ 91 AgrStatG n.F. (neue Fassung)
in der am 09.12.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 04.12.2011 BGBl. I S. 2441

(Textabschnitt unverändert)

§ 91 Erhebungseinheiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008 mit mindestens

(Text neue Fassung)

(1) Soweit auf diese Vorschrift verwiesen wird, sind Betriebe landwirtschaftliche Betriebe im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 1166/2008.

(1a)
Erhebungseinheiten sind, soweit nichts anderes bestimmt ist:

1. Betriebe im Sinne von Absatz 1 mit mindestens

a) fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche,

b) zehn Rindern,

c) 50 Schweinen oder zehn Zuchtsauen,

d) 20 Schafen,

e) 20 Ziegen,

f) 1.000 Stück Geflügel,

g) 0,5 Hektar Hopfenfläche,

h) 0,5 Hektar Tabakfläche,

i) ein Hektar Dauerkulturfläche im Freiland,

j) jeweils 0,5 Hektar Rebfläche, Baumschulfläche oder Obstfläche,

k) 0,5 Hektar Gemüse- oder Erdbeerfläche im Freiland,

l) 0,3 Hektar Blumen- oder Zierpflanzenfläche im Freiland,

m) 0,1 Hektar Fläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen oder

n) 0,1 Hektar Produktionsfläche für Speisepilze,

2. Betriebe mit mindestens zehn Hektar Waldfläche oder Fläche mit schnellwachsenden Baumarten.

vorherige Änderung

(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1 erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.



(2) Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind von Betrieben, die mindestens eine Bedingung des Absatzes 1a erfüllen, alle Merkmale der betreffenden Erhebungen anzugeben.

(3) Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist ein Betrieb im Sinne dieses Gesetzes eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit einer einheitlichen Betriebsführung. Die Absicht, Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich.

(4) Besteht ein Betrieb aus mehreren voneinander entfernt liegenden Betriebsteilen, die einheitlich bewirtschaftet werden, sind die Meldungen nach § 1 für den gesamten Betrieb dort abzugeben, wo sich der Betriebssitz befindet.

(4a) Betriebssitz ist das Grundstück, auf dem sich die Wirtschaftsgebäude des Betriebs befinden. Befinden sich Wirtschaftsgebäude des Betriebs auf mehreren Grundstücken, ist Betriebssitz das Grundstück, auf dem sich das wichtigste oder die in ihrer Gesamtheit wichtigsten Wirtschaftsgebäude befinden. Hat der Betrieb kein Wirtschaftsgebäude, so ist das Grundstück Betriebssitz, von dem aus der Betrieb geleitet wird.

(5) Gehören mehrere Betriebe zu einem Unternehmen, geben die Unternehmen, soweit nichts anderes bestimmt ist, die Meldungen für jeden ihrer inländischen Betriebe ab. Unternehmen im Sinne dieses Gesetzes sind unter einheitlicher und selbständiger Führung stehende wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheiten. Unternehmen mit Betrieben in verschiedenen Ländern haben für jedes Land, in dem sie einen Betrieb haben, gesondert zu melden.

(6) Werden die nach diesem Gesetz angeordneten Erhebungen als Stichprobenerhebungen durchgeführt, erfolgt die Auswahl der Erhebungseinheiten nach mathematisch-statistischen Auswahlverfahren.






Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed