Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach
§ 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in
§ 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.
Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.
(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.
(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:
- 1.
- der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,
- 2.
- die Rechtsform des Betriebes,
- 3.
- die Waldfläche.
Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach
§ 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.
(1)
1Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach
§ 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt.
2In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.
(2) Die
§§ 29 und
31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:
- 1.
- Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.
- 2.
- Erhebungsmerkmale sind:
- a)
- der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- b)
- die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,
- c)
- die Waldfläche.