Unterabschnitt 3 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben
Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe
§ 29 Erhebungseinheiten
§ 30 Periodizität
§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale
§ 32 Berichtszeitpunkt
§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten
§§ 34 bis 42 (weggefallen)

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 4 Strukturerhebungen in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben

Unterabschnitt 3 Strukturerhebung der Forstbetriebe

§ 29 Erhebungseinheiten


§ 29 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nummer 2, sofern sie keine der in § 91 Absatz 1a Nummer 1 genannten Bedingungen erfüllen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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§ 30 Periodizität


§ 30 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird im ersten Halbjahr 2022 und dann alle fünf Jahre durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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§ 31 Erhebungsart und Erhebungsmerkmale


§ 31 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Strukturerhebung der Forstbetriebe wird allgemein durchgeführt.

(2) Erhebungsmerkmale der Strukturerhebung der Forstbetriebe sind:

1.
der Betriebssitz unter Angabe der Lagekoordinaten,

2.
die Rechtsform des Betriebes,

3.
die Waldfläche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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§ 32 Berichtszeitpunkt


§ 32 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach § 31 Absatz 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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§ 33 Besondere Vorschrift zur Verwendung von Verwaltungsdaten


§ 33 hat 2 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Liegen Verwaltungsdaten zu den Erhebungsmerkmalen nach § 31 Absatz 2 mit Ausnahme der Angabe zu den Lagekoordinaten bundesweit in ausreichender Qualität vor, so wird die Strukturerhebung der Forstbetriebe ausschließlich unter Verwendung dieser Daten durchgeführt. 2In diesem Fall sind die zuständigen Verwaltungsbehörden oder die von diesen beauftragten Stellen zu den Erhebungsmerkmalen auskunftspflichtig.

(2) Die §§ 29 und 31 finden in diesem Fall mit folgender Maßgabe Anwendung:

1.
Erhebungseinheiten sind alle in der Verwaltungsdatenquelle enthaltenen Einheiten mit Waldflächen.

2.
Erhebungsmerkmale sind:

a)
der Sitz der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

b)
die Rechtsform der Erhebungseinheiten nach Nummer 1,

c)
die Waldfläche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019

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§§ 34 bis 42 (weggefallen)


§§ 34 bis 42 hat 2 frühere Fassungen und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des Artikels 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 8. Juli 2019 BGBl. I S. 1034 m.W.v. 16. Juli 2019



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