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§ 3 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Verkehrsklassen,

2.
Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,

3.
Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,

4.
Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone einschließlich ihrer Entwässerung,

5.
Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt und Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Lageplan und Regelquerschnitt,

2.
Längs- und Querprofilen,

3.
Bestimmung der Radien,

4.
Deckenhöhenplan,

5.
Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.