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§ 4 - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen- oder Segmentbogenpflaster,

2.
Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmessungen,

3.
Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer Straße oder Trasse.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.

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