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2. Abschnitt - Straßenbauermeisterverordnung (StrbauMstrV)

V. v. 02.09.1987 BGBl. I S. 2135; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.02.2009 BGBl. I S. 390
Geltung ab 01.02.1988; FNA: 7110-3-88 Handwerk im Allgemeinen
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2. Abschnitt Prüfungsanforderungen in den Teilen I und II der Meisterprüfung

§ 2 Gliederung, Dauer und Bestehen der praktischen Prüfung (Teil I)



(1) In Teil I sind eine Meisterprüfungsarbeit anzufertigen und eine Arbeitsprobe auszuführen. Bei der Bestimmung der Meisterprüfungsarbeit sollen die Vorschläge des Prüflings nach Möglichkeit berücksichtigt werden.

(2) Die Anfertigung der Meisterprüfungsarbeit soll nicht länger als fünf Arbeitstage, die Ausführung der Arbeitsprobe nicht länger als acht Stunden dauern.

(3) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils I sind jeweils ausreichende Leistungen in der Meisterprüfungsarbeit und in der Arbeitsprobe.


§ 3 Meisterprüfungsarbeit



(1) Als Meisterprüfungsarbeit ist der Entwurf für eine der nachstehend genannten Arbeiten anzufertigen:

1.
Umbau einer Straßenkreuzung unterschiedlicher Verkehrsklassen,

2.
Neubau einer Straße mit Verkehrsleiteinrichtungen,

3.
Umbau einer Straße einschließlich ihrer Entwässerung,

4.
Umwandlung einer Straße in eine Fußgängerzone einschließlich ihrer Entwässerung,

5.
Herstellung einer Sport- oder Spielanlage mit Zufahrt und Parkplätzen sowie ihrer Entwässerung.

(2) Der Entwurf nach Absatz 1 besteht aus:

1.
Lageplan und Regelquerschnitt,

2.
Längs- und Querprofilen,

3.
Bestimmung der Radien,

4.
Deckenhöhenplan,

5.
Leistungsbeschreibung mit Massenberechnungen.


§ 4 Arbeitsprobe



(1) Als Arbeitsprobe sind zwei der nachstehend genannten Arbeiten, davon in jedem Fall die nach Nummer 1, auszuführen:

1.
schwierige Pflasterarbeiten, insbesondere Schuppen- oder Segmentbogenpflaster,

2.
Abstecken einer Kurve von Tangenten mit Höhenmessungen,

3.
Abstecken, Vermessen und Höhenaufnahme einer Straße oder Trasse.

(2) In der Arbeitsprobe sind die wichtigsten Fertigkeiten und Kenntnisse zu prüfen, die in der Meisterprüfungsarbeit nicht oder nur unzureichend nachgewiesen werden konnten.


§ 5 Prüfung der fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II)



(1) In Teil II sind Kenntnisse in den folgenden fünf Prüfungsfächern nachzuweisen:

1.
Technische Mathematik:

a)
Neigungs- und Winkelberechnungen von Straßen und Trassen,

b)
Berechnung und Bemessung von Straßenquer- und -längsschnitten,

c)
Massenberechnung für Erd- und Straßenbauarbeiten;

2.
Fachtechnologie:

a)
physikalische Einwirkungen und Witterungseinflüsse,

b)
Baugrundkunde, insbesondere Bodenarten, Wasserhaltung, Baugrubensicherung und Bodenmechanik,

c)
Konstruktionen im Erd-, Straßen-, Rohrleitungs-, Mauerwerks-, Beton- und Stahlbetonbau,

d)
Maschinen- und Gerätekunde,

e)
Einrichtung und Betrieb von Erd- und Straßenbaustellen,

f)
berufsbezogene Vorschriften der Arbeitssicherheit und des Arbeitsschutzes,

g)
Verdingungsordnung für Bauleistungen, berufsbezogene DIN-Normen, Vorschriften der Forschungsgesellschaft für das Straßen- und Verkehrswesen, Vorschriften der Bauordnungen sowie berufsbezogene Vorschriften des Umwelt-, insbesondere des Immissionsschutzes;

3.
Vermessungskunde:

a)
Vermessungsgeräte,

b)
Längenvermessungen,

c)
Höhenvermessungen,

d)
Höhenaufnahme sowie Sicherung und Übertragung von Festpunkten,

e)
Niederschrift zur Übernahme von Vermessungspunkten;

4.
Baustoffkunde:

Arten, Eigenschaften, Lagerung, Transport, Verwendung und Verarbeitung der Bau- und Hilfsstoffe;

5.
Kalkulation:

Kostenermittlung unter Einbeziehung aller für die Preisbildung wesentlichen Faktoren, einschließlich der Berechnungen für die Angebots- und Nachkalkulation.

(2) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich durchzuführen.

(3) Die schriftliche Prüfung soll insgesamt nicht länger als 18 Stunden, die mündliche je Prüfling nicht länger als eine halbe Stunde dauern. In der schriftlichen Prüfung soll an einem Tag nicht länger als sechs Stunden geprüft werden.

(4) Der Prüfling ist von der mündlichen Prüfung auf Antrag zu befreien, wenn er im Durchschnitt mindestens gute schriftliche Leistungen erbracht hat.

(5) Mindestvoraussetzung für das Bestehen des Teils II sind jeweils ausreichende Leistungen in jedem der Prüfungsfächer nach Absatz 1 Nr. 2 und 3.