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Unterabschnitt 1 - Verordnung zur Approbation von Tierärztinnen und Tierärzten (TAppV)

V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1827 (Nr. 38); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1307
Geltung ab 01.10.2006; FNA: 7830-1-6 Organisation und Aufbau
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Abschnitt 3 Der praktische Studienteil

Unterabschnitt 1 Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch

§ 55 Ausbildungsstätten, Dauer



(1) 1Die Ausbildung in Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich einschließlich der Überprüfung von Frischfleisch dauert 75 Stunden innerhalb von mindestens zwei Wochen, die aufeinander folgen sollen. 2Sie erfolgt bei einer für die Hygieneüberwachung in Schlachthöfen oder Lebensmittelbetrieben zuständigen Behörde oder in Dienststellen, denen die Überwachung des Verkehrs mit Lebensmitteln oder die Lebensmitteluntersuchung obliegt, in Einrichtungen der Lebensmittelwirtschaft, die die Qualität und Unbedenklichkeit von Lebensmitteln kontrollieren, oder in einschlägigen Universitätseinrichtungen.

(2) 1Die praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Rind oder Schwein in einem Schlachthof zuständigen Behörde dauert 100 Stunden. 2Sie ist innerhalb von mindestens drei aufeinanderfolgenden Wochen abzuleisten. 3Abweichend von Satz 2 kann die Ausbildung in zwei jeweils zeitlich aufeinanderfolgenden Zeiträumen abgeleistet werden. 4Eine praktische Ausbildung in der Schlachttier- und Fleischuntersuchung bei einer für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung von Geflügel in einem Schlachthof zuständigen Behörde kann auf die Ausbildung nach Satz 1 für höchstens 30 Stunden angerechnet werden.

(3) 1Der Einsatz im Rahmen der Ausbildung nach Absatz 2 darf nur in Betrieben erfolgen, die über eine Zulassung verfügen und in denen hauptamtlich amtliche Tierärztinnen oder Tierärzte für die Kontrolltätigkeit verantwortlich tätig sind. 2Die Ausbildung kann auch an mehr als einem Schlachthof abgeleistet werden. 3Wird in einem Schlachthof nur Geflügel geschlachtet, sind von der Ausbildungszeit nach Absatz 2 Satz 1 mindestens 70 Stunden in einem Schlachthof mit der Tierart Rind oder Schwein abzuleisten. 4In diesem Fall findet Absatz 2 Satz 2 und 3 keine Anwendung.




§ 56 Inhalt der Ausbildung



(1) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 1 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei den für die Kontrolltätigkeit, Lebensmittelüberwachung oder -untersuchung in den Betrieben oder bei der zuständigen Behörde oder sonstigen Einrichtung tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten oder anderen qualifizierten Personen mit der Beurteilung des Hygienezustandes der Räumlichkeiten und der Anlagen sowie den Methoden zur Kontrolle des Hygienestatus der Betriebe vertraut zu machen und sich in der Beurteilung der Be- und Verarbeitungstechnologie zu üben. 2Die Ausbildung umfasst auch die Kontrolltätigkeiten, -methoden und -techniken für den Lebensmittelbereich. 3Weiterhin sollen die Studierenden entsprechend dem Aufgabenspektrum der Behörde oder einer anderen Einrichtung umfassend in der Überwachung oder Untersuchung verschiedener Lebensmittel geübt und befähigt werden, selbständig eine Beurteilung der Verkehrsfähigkeit oder der Betriebshygiene eines Kontrollobjektes auf wissenschaftlicher Grundlage vorzunehmen. 4Dabei sollen auch die Gesichtspunkte der Lebensmitteltechnologie und der Qualitätssicherung berücksichtigt werden.

(2) 1Während der Ausbildung nach § 55 Abs. 2 haben sich die Studierenden nach näherer Weisung von hauptamtlich bei der für die Schlachttier- und Fleischuntersuchung zuständigen Behörde tätigen Tierärztinnen oder Tierärzten in der Untersuchung und Beurteilung der Schlachttiere und deren Fleisch zu üben. 2Darüber hinaus haben sich die Studierenden über die tierschutzgerechte Behandlung der Schlachttiere zu informieren.

(3) Die Studierenden erhalten über die Ausbildung nach § 55 Abs. 1 und 2 Bescheinigungen nach den Anlagen 6 und 7.