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Artikel 4 - Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts (EGSCE k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Verordnung über das Genossenschaftsregister


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Verordnung über das Genossenschaftsregister in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), wird wie folgt geändert:

1.
Der Überschrift wird folgende Angabe angefügt: „(Genossenschaftsregisterverordnung - GenRegV)".

2.
In § 3 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft das Leitungsorgan oder die geschäftsführenden Direktoren," eingefügt.

3.
In § 4 wird die Angabe „(Gesetz § 156)" gestrichen.

4.
Dem § 5 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Für die Bekanntmachungen aus dem Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, gelten die Absätze 1 bis 3 nicht."

5.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Vorschrift, dass Anmeldungen zum Genossenschaftsregister in öffentlich beglaubigter Form einzureichen sind (§ 157 des Gesetzes), gilt nur für die Anmeldungen, die in dem Gesetz als solche ausdrücklich bezeichnet sind."

b)
In Absatz 2 Nr. 1 und 2 werden jeweils die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 4 wird angefügt:

„(4) Auf Anmeldungen zum Genossenschaftsregister, welche die Europäische Genossenschaft betreffen, sind die Absätze 1 bis 3 unter Berücksichtigung der §§ 3, 17, 22 Abs. 1 und des § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes entsprechend anzuwenden."

6.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:

„(1) Für die sonstigen Anzeigen und Erklärungen, die zum Genossenschaftsregister zu bewirken sind, bedarf es, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist, nicht der öffentlich beglaubigten Form.

(2) Sind die sonstigen Anzeigen oder Erklärungen mit rechtlicher Wirkung für die Genossenschaft oder die Europäische Genossenschaft verbunden, müssen sie in der für die Willenserklärungen der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft vorgeschriebenen Form erfolgen, insbesondere unter Mitwirkung der hiernach erforderlichen Zahl von Vorstandsmitgliedern, bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren, von Prokuristen oder Liquidatoren (§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes)."

b)
In Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmitglieder" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft der erschienenen Mitglieder des Leitungsorgans oder geschäftsführenden Direktoren," eingefügt und die Angabe „(Gesetz §§ 25, 42 Abs. 1, § 85)" durch die Angabe „(§§ 25, 42 Abs. 1 und § 85 des Gesetzes sowie § 23 des SCE-Ausführungsgesetzes)" ersetzt.

7.
In § 12 Abs. 2 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „und jede Europäische Genossenschaft" eingefügt.

8.
In § 13 Abs. 1 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder Europäische Genossenschaft" eingefügt.

9.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Vor der Eintragung der Satzung (§§ 10 bis 12 des Gesetzes) hat das Gericht zu prüfen, ob die Satzung den Vorschriften des Gesetzes genügt, insbesondere ob

1.
der in der Satzung bezeichnete Zweck der Genossenschaft den Voraussetzungen des § 1 des Gesetzes entspricht,

2.
auf Grund der gutachtlichen Äußerung des Prüfungsverbandes keine Gefährdung der Belange der Mitglieder oder der Gläubiger der Genossenschaft zu besorgen ist und eine solche Gefährdung auch nicht offenkundig ist (§ 11a Abs. 2 des Gesetzes) und

3.
die Satzung die erforderlichen Bestimmungen (§§ 6, 7 und 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes) enthält."

b)
In den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 werden jeweils die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" und das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „dem Statut" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

cc)
Folgender Satz wird angefügt:

„Bestimmt die Satzung ein Mindestkapital (§ 8a Abs. 1 des Gesetzes), ist auch diese Bestimmung aufzunehmen."

d)
In Absatz 5 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" und die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" ersetzt.

e)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Auf die Eintragung der Satzung der Europäischen Genossenschaft sind die Absätze 1 bis 5 nicht anzuwenden."

10.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Abänderung der im § 15 Abs. 3 und 4 dieser Vorschriften bezeichneten Bestimmungen des Statuts" durch die Wörter „Änderung der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung" und die Wörter „Abänderung des Statuts" durch das Wort „Satzungsänderung" ersetzt.

b)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf satzungsändernde Beschlüsse der Generalversammlung einer Europäischen Genossenschaft entsprechend anzuwenden; an die Stelle der in § 15 Abs. 3 und 4 bezeichneten Bestimmungen der Satzung treten die Satzungsbestimmungen nach Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1435/ 2003 des Rates vom 22. Juli 2003 über das Statut der Europäischen Genossenschaft (SCE) (ABl. EU Nr. L 207 S. 1)."

11.
§ 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Stellvertreter" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft von Mitgliedern des Leitungsorgans oder von geschäftsführenden Direktoren und ihrer Stellvertreter" eingefügt und die Angabe „(Gesetz § 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1, § 35)" durch die Angabe „(§ 10 Abs. 1, § 25 Abs. 1 und 2, § 28 Abs. 1 und § 35 des Gesetzes sowie § 17 Abs. 1 bis 3, § 23 Abs. 1 bis 3 und § 26 des SCE-Ausführungsgesetzes)" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandsmitglieder" ein Komma und die Wörter „Mitglieder des Leitungsorgans, geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.

12.
§ 20 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die Eintragung der Auflösung einer Genossenschaft oder einer Europäischen Genossenschaft in das Register der Hauptniederlassung erfolgt

1.
in den Fällen der §§ 78 und 79 des Gesetzes auf Grund der Anmeldung des Vorstands, bei einer Europäischen Genossenschaft auf Grund der Anmeldung des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren,

2.
in den übrigen Fällen von Amts wegen, und zwar

a)
im Fall des § 80 des Gesetzes sowie im Fall des Artikels 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1435/2003 nach Eintritt der Rechtskraft des von dem Registergericht erlassenen Auflösungsbeschlusses,

b)
im Fall des § 81 des Gesetzes auf Grund der von dem zuständigen Landgericht dem Registergericht mitgeteilten rechtskräftigen Entscheidung, durch welche die Auflösung ausgesprochen ist,

c)
im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens und im Fall des § 81a Nr. 1 des Gesetzes auf Grund der Mitteilung der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts (§ 31 der Insolvenzordnung)."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach dem Wort „Vorstand" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft vom Leitungsorgan oder den geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandes" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.

13.
§ 22 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden nach den Wörtern „eine Genossenschaft" die Wörter „oder eine Europäische Genossenschaft", nach den Wörtern „der Genossenschaft" die Wörter „oder der Europäischen Genossenschaft" und nach dem Wort „Genossenschaftsgesetzes" ein Komma und die Wörter „§ 10 Abs. 1 Satz 2 des SCE-Ausführungsgesetzes" eingefügt.

b)
In Absatz 2 werden jeweils nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder Europäische Genossenschaft" eingefügt.

14.
In § 24 Satz 1 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder der Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

15.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder die Europäische Genossenschaft" eingefügt.

b)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder der Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

c)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden das Wort „Genossen" durch das Wort „Mitglieder", die Wörter „das Statut" durch die Wörter „die Satzung" und jeweils die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" sowie der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

„auch ist die Bestimmung eines Mindestkapitals in der Satzung einzutragen."

bb)
Nach Satz 2 wird folgender Satz angefügt:

„Bei einer Europäischen Genossenschaft ist das Grundkapital mit dem Hinweis, dass dieses veränderlich ist, einzutragen."

d)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden nach den Wörtern „der Genossenschaft" die Wörter „oder der Europäischen Genossenschaft", nach dem Wort „Vorstandes" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft durch die Mitglieder des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren", nach dem Wort „Kreditinstituten" das Wort „durch" und nach den Wörtern „die Genossenschaft" die Wörter „oder Europäische Genossenschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden nach dem Wort „Vorstandes" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder die geschäftsführenden Direktoren" eingefügt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorstandes" ein Komma und die Wörter „bei einer Europäischen Genossenschaft des Leitungsorgans oder der geschäftsführenden Direktoren," und vor dem Wort „Liquidatoren" das Wort „der" eingefügt.

e)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt und nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „des Statuts" durch die Wörter „der Satzung" ersetzt.

cc)
Satz 3 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Doppelbuchstabe aa werden die Wörter „betreffend die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften" gestrichen.

bbb)
In Doppelbuchstabe bb werden jeweils nach dem Wort „Genossenschaft" die Wörter „oder Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

16.
Die Anlage 1 (zu § 25) wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 3 werden nach dem Wort „Nachschusspflicht" ein Komma und die Wörter „Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

b)
In Spalte 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Vorstand" ein Semikolon und die Wörter „Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;" eingefügt.

c)
In Spalte 6 Buchstabe a wird das Wort „Statut" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

17.
Die Anlage 2 (zu § 25) wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 werden nach dem Wort „Nachschusspflicht" ein Komma und die Wörter „Mindestkapital; Grundkapital der Europäischen Genossenschaft" eingefügt.

b)
In Nummer 4 Buchstabe b werden nach dem Wort „Vorstand" ein Semikolon und die Wörter „Leitungsorgan oder geschäftsführende Direktoren der Europäischen Genossenschaft;" eingefügt.

c)
In Nummer 6 Buchstabe a wird das Wort „Statut" durch das Wort „Satzung" ersetzt.

(2) Der Genossenschaftsregisterverordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 315-16, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Absatz 1, wird die aus der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ersichtliche Inhaltsübersicht vorangestellt. Die Untergliederungen der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die Bezeichnung und Fassung, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergibt. Die einzelnen Vorschriften der Genossenschaftsregisterverordnung erhalten die Überschriften, die sich jeweils aus der Inhaltsübersicht in der Anlage 2 zu dieser Vorschrift ergeben.



 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Einführung der Europäischen Genossenschaft und zur Änderung des Genossenschaftsrechts

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 EGSCE verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EGSCE selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Genossenschaftsregisterverordnung (GenRegV)
neugefasst durch B. v. 16.10.2006 BGBl. I S. 2268; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.07.2021 BGBl. I S. 3338
Eingangsformel GenRegV
... Dezember 2001 (BGBl. I S. 3688), 9. den am 18. August 2006 in Kraft getretenen Artikel 4 des eingangs genannten Gesetzes. Die Rechtsvorschriften wurden erlassen auf Grund ...