Das
Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), zuletzt geändert durch Artikel
4 des Gesetzes vom
29. Juni 2006 (BGBl. I S. 1402), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 15a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soweit im Rahmen einer Maßnahme in ein Wirtschaftsgut mehrere Gegenstände eingehen oder an einem Wirtschaftsgut mehrere sonstige Leistungen ausgeführt werden, sind diese zu einem Berichtigungsobjekt zusammenzufassen."
- b)
- Dem Absatz 4 werden folgende Sätze angefügt:
„Die Berichtigung ist auf solche sonstigen Leistungen zu beschränken, für die in der Steuerbilanz ein Aktivierungsgebot bestünde. Dies gilt jedoch nicht, soweit es sich um sonstige Leistungen handelt, für die der Leistungsempfänger bereits für einen Zeitraum vor Ausführung der sonstigen Leistung den Vorsteuerabzug vornehmen konnte. Unerheblich ist, ob der Unternehmer nach den §§ 140, 141 der Abgabenordnung tatsächlich zur Buchführung verpflichtet ist."
- 2.
- Dem § 27 wird folgender Absatz 12 angefügt:
„(12) Auf Vorsteuerbeträge, deren zugrunde liegende Umsätze im Sinne des §
1 Abs. 1 nach dem 31. Dezember 2006 ausgeführt werden, ist §
15a Abs. 3 und 4 in der am 1. Januar 2007 geltenden Fassung anzuwenden."
G. v. 13.12.2006 BGBl. I S. 2878