Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen. Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese
- 1.
- so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und
- 2.
- eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.
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§ 44 TierSchNutztV Ordnungswidrigkeiten (vom 09.02.2021) ... 4, Absatz 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 , § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder ...
V. v. 30.11.2006 BGBl. I S. 2759
V. v. 01.10.2009 BGBl. I S. 3223
Artikel 1 4. TierSchNutztVÄndV ... Abschnitte 4 bis 6 werden Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe ... Abschnitte 5 bis 7. 7. Die bisherigen §§ 16 bis 34 werden §§ 21 bis 39. 8. In dem neuen § 21 Satz 2 wird die Angabe „§§ 17 bis 20 ... „§§ 17 bis 20 und 22 Abs. 2" durch die Angabe „§§ 22 bis 25 und 27 Absatz 2" ersetzt. 9. In dem neuen § 24 Absatz 6 Nummer 2 wird die ... 3 Nummer 1, 4, 5, 6 oder 8 oder Absatz 4 Satz 1, § 23 Absatz 1, § 24 Absatz 1, § 25 , § 26 Absatz 4 Satz 1, § 28 Absatz 2 Nummer 1 oder 2, § 28 Absatz 2 Nummer 3 oder ... c) In Absatz 10 wird die Angabe „§ 19 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und von § 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2" durch die Angabe „§ 24 Absatz 1 in Verbindung mit ... „§ 29 Absatz 2" ersetzt. i) In Absatz 16 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 und 3" durch die Angabe „§ 30 Absatz 1 in ...