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Änderung § 43 TierSchNutztV vom 11.08.2014

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§ 36 TierSchNutztV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 11.08.2014 geltenden Fassung
§ 43 TierSchNutztV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2017 geltenden Fassung
durch Artikel 3 Abs. 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 36 Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas


(Text neue Fassung)

§ 43 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.



 
(heute geltende Fassung) 

 
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