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§ 36 - Verordnung über die Laufbahn, Ausbildung und Prüfung für den gehobenen Dienst der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes (LAP-gDFm/EloAufklBundV)

V. v. 22.08.2006 BGBl. I S. 2057 (Nr. 41); aufgehoben durch § 62 V. v. 03.05.2021 BGBl. I S. 962
Geltung ab 01.09.2006; FNA: 2030-7-14-2 Beamte
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§ 36 Allgemeine Regelungen zum Aufstieg


§ 36 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des mittleren Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung können bei Erfüllung der Voraussetzungen der §§ 33 bis 33b der Bundeslaufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002 (BGBl. I S. 2459, 2761), die zuletzt durch Artikel 15 Absatz 28 des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) geändert worden ist, am Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen Dienstes der Fernmelde- und Elektronischen Aufklärung des Bundes teilnehmen, und zwar Beamtinnen und Beamte

1.
mit der Fachrichtung Fernmeldeaufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Sprachen - und

2.
mit der Fachrichtung Elektronische Aufklärung am Aufstieg in die Laufbahn - Fachgebiet Technik -.

(2) Das Auswahlverfahren wird an einem zentralen Lehrinstitut der Bundeswehrverwaltung durchgeführt. § 6 ist entsprechend anzuwenden. Über die Zulassung zum Aufstieg entscheiden nach Maßgabe des Ergebnisses des Auswahlverfahrens die Wehrbereichsverwaltungen mit Zustimmung des Bundesministeriums der Verteidigung und der Bundesnachrichtendienst.

(3) Nach bestandener Aufstiegsprüfung oder der Feststellung der Befähigung für die höhere Laufbahn verbleiben die Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamten bis zur Verleihung des Eingangsamtes der höheren Laufbahn in ihrer bisherigen Rechtsstellung.

(4) Aufstiegsbeamtinnen und Aufstiegsbeamte, die die Aufstiegs- oder die Zwischenprüfung endgültig nicht bestehen, die praxisbezogenen Lehrveranstaltungen endgültig nicht erfolgreich abschließen oder deren Befähigung für die höhere Laufbahn endgültig nicht festgestellt wird, verbleiben in ihrer bisherigen Laufbahn.


Text in der Fassung des § 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV) V. v. 12. Februar 2009 BGBl. I S. 284; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 27.01.2023 BGBl. 2023 I Nr. 30 m.W.v. 14. Februar 2009

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Frühere Fassungen von § 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 14.02.2009§ 56 Bundeslaufbahnverordnung (BLV)
vom 12.02.2009 BGBl. I S. 284

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 36 LAP-gDFm/EloAufklBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LAP-gDFm/EloAufklBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 42 LAP-gDFm/EloAufklBundV Regelungen zum Praxisaufstieg
... Wiederholung wird der Aufstiegsbeamtin oder dem Aufstiegsbeamten die Feststellung nach § 36 Abs. 4 schriftlich bekannt gegeben. Das Zeugnis nach Satz 1 und die Bekanntgabe nach Satz 5 sind ...


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